Abgeschleppter Ferrari 400 GT versus Audi S4 – versicherte „Gespannschaden“ ?

Hilft ein 18 ½ Jahre alter Fahrer mit einem Audi S4 den nicht mehr fahrtüchtigen Ferrari Oldtimer seines Vaters abzuschleppen und kommt es durch zwei Bremsmanöver (u.a. wegen eines angeblich entgegenkommenden Motorrads) des Sohnes zu zwei Zusammenstößen, muss man sich die Frage stellen, ob dieser Schaden tatsächlich die Definition eines versicherten Unfalls erfüllt.

Für die Leistungspflicht der Vollkaskoversicherung ist Voraussetzung, dass ein Unfall gem. den AKB vorliegt. Dies wurde bis Mitte der 1990er Jahre bei Gespannschäden verneint, denn die damalige Rechtsprechung ging davon aus, dass das Gespann bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger als eine Betriebseinheit anzusehen war. Folglich konnte gar kein Unfall vorliegen, denn der Zusammenstoß der Betriebseinheit war eine innere Ursache und kam nicht von außen.

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Raub durch Kniff ins Gemächt ? Der sog. Finalzusammenhang im Rahmen des Raubbegriffs

Der Versicherungsnehmer begehrt Leistung aus einer Hausratversicherung, er sei in Spanien beraubt worden, da ihm Damen als vorgebliche Prostituierte ihm schmerzhaft in die Hoden gegriffen und die Geldbörse entwendet hätten. Letzteres bemerkte er erst später. Der beklagte Versicherer bestreitet, dass es sich beim beschriebenen Vorfall um einen Raubschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt und stellt insbesondere den Finalzusammenhang zwischen Gewalthandlung und Entwendung der Brieftasche in Frage.

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Rasen, kein TÜV und Bremsanlage mittels „Gartenschlauch“ – dennoch kein grob fahrlässiges Verhalten !

Der Beklagte (und Mieter) kam mit einem gemieteten LKW in einer abschüssigen Rechtskurve von der rechten Fahrbahnseite ab. An den LKW hatte der Beklagte einen Anhänger befestigt, in einer Kurve kam das Gespann ins Schleudern wobei der gemietete LKW beschädigt wurde. Weil der Anhänger des Beklagten keine TÜV-Zulassung hatte und zum anderen die Druckluftbremsanlage unsachgemäß durch einen eigenen Schlauch mit dem LKW verbunden war, klagte der Vermieter des LKW auf Schadenersatz gem. § 280 BGB. So der Sachverhalt in dem Urteil des LG Bonn, Urteil vom 28. Oktober 2016 – 1 O 110/15.

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Silvesterrakete versus Carport = Versicherungsfall ?

Ein Aufeinandertreffen zwischen einer Silvesterrakete und einem Carportdach zeigte sich nicht ohne Folgen. Das Amtsgericht Neumünster hat sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung durch den Absturz einer Silvesterrakete auf ein Carportdach bestehen.

  1. Sachverhalt des Urteils des AG Neumünster vom 25.09.2014 (36 C 338/14)

In der Silvesternacht 2013/2014 wurde das Carportdach der Klägerin beschädigt, indem eine Silvesterrakete durch das Dach stieß und ein Loch verursachte. Gemäß § 1 Nr. 1 a) VGB leistet der Versicherer für folgende Schäden:

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Trugspuren bei Einbruchdiebstahl – Was muss der Versicherungsnehmer beweisen ?

Trotz diverser Aufbruchspuren und dem durch den Kläger erbrachten Nachweis zum Fehlen des Stehlgutes lehnte das LG Dortmund die Klage auf eine Entschädigungsleistung durch den Versicherer ab, mit der Begründung der Kläger sei seiner Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Vorliegens stimmiger und geeigneter Einbruchspuren nicht ausreichend nachgekommen.
Zu Recht?

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Versicherungsschutz bei Touristenfahrten auf dem Nürburgring?

Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Versicherungsnehmer, der mit seinem Kfz im Rahmen einer sogenannten Touristenfahrt auf der Nordschleife des Nürburgrings verunglückt, einen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer hat. Der Versicherer berief sich auf den in den AKB enthalten Risikoausschluss „Kein Versicherungsschutz besteht für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken.“

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Keine Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers trotz Unfallflucht – wegen unwirksamer Sanktionsklausel in Versicherungsbedingungen (AKB 2015 – GDV), LG Berlin, Urt. v. 02.12.2016 – 42 O 199/16 (andere Ansicht: OLG Hamm, Urt. v. 09.08.2017 – 20 U 184/15 – BeckRS 2017, 120542)

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die in den AKB 2015 des GDV verwendete Regelung E.2 zu nachvertraglichen Obliegenheitsverletzungen unwirksam sei. Dies ist deshalb von besonderer praktischer Relevanz, weil viele Versicherer die vom GDV empfohlenen Bedingungen verwenden. Damit dürfte eine große Zahl von Versicherungsverhältnissen betroffen sein. Das OLG Hamm hat dies ausdrücklich anders entschieden. Die nunmehr uneinheitliche Rechtsprechung führt zur Rechtsunsicherheit.

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G20-Gipfel und Versicherungsschutz – der Ausschluß „innere Unruhen“

Angesichts der Gewaltexzesse schwarz Vermummter Gestalten bleibt man fassungslos zurück. Als Jurist geht man sine ire et studio an die Sache heran und stellt sich die Frage, greift der Ausschluß für „innere Unruhen„, wie er in allen Sachversicherungsverträgen enthalten ist ? 

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Anwaltskalender mit halbnackten Frauen = Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls?

Das LG Köln hatte sich mal wieder mit einem bestimmten Kölner Anwalt zu befassen, der diesmal für seine offenbar nicht besonders florierende) Kanzlei Kalender mit halbnackten Frauen als Werbemittel insb. an Kfz-Werkstätten vertrieb. Als die Anwaltskammer ihm dies untersagte, verklagte er (auch) seinen Rechtsschutzversicherer. Dieser berief sich auf die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls. Zu Recht ?

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