Arglist – eine Frage der intellektuellen Kapazität?

Was war passiert? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangte für seinen verunfallten Jaguar eine Entschädigung aus seiner Vollkaskoversicherung. Der Kaskoversicherer frug telefonisch und in Textform mehrfach nach Kaufpreis und Vorschäden. Der VN antwortete gar nicht, falsch oder irreführend.  Der VN wendet ein, er sei von Versicherer nicht belehrt worden und habe zudem habe er befürchtet dass die Versicherung sein Fahrzeug zu gering schätzen wolle, um die Entschädigungsleistung niedrig zu halten. Die Versicherer sieht sich hingegen von seinem Versicherungsnehmer arglistig getäuscht. Das LG Heilbronn verneinte mangels „intellektuelle Kapazität“ die Arglist und verurteilte den Kaskoversicherer.
Der Versicherer legte Berufung beim OLG Stuttgart ein (7 U 114/16).

Kein Belehrungserfordernis bei Arglist – dafür strenge Konsequenzen

1.  Eine Belehrung nach §28 Abs 4 VVG kann entfallen, denn ein arglistig Täuschender ist nicht schutzwürdig (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 28 VVG, Rn 261; OLG Frankfurt a.M., Urt. 20.02.2013, AZ 7U 229/11; Felsch in Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 2015, §22 VVG, Rn 7). Auf eine wirksame Belehrung kam es daher nach Ansicht des OLG Stuttgart nicht an.

2.  Schon eine versuchte arglistige Täuschung führt i.d.R. zur Leistungsfreiheit. Nur wenn der Verlust des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer eine unbillige Härte darstellt und sein Verschulden gering ist, bleibt der Versicherer nach Treu und Glauben leistungspflichtig (vgl: OLG Hamm, Urt. v. 27.7.2011, AZ 20 U146/10 in NJOZ 2012 206).

3. Arglist erfordert mindestens billigende Inkaufnahme der Obliegenheitsverletzung, sowie willentliche Einflussnahme auf die Entscheidung des Versicherers. (vgl: OLG Düsseldorf Urt. v. 22.07.2014, AZ I-4 U 102/13 in NJW-RR 2015, 92; Felsch in Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 2015, 69; Armbrüster) . Das ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer über den Wert der versicherten Sache in erheblichem Maße zu täuschen versucht  (vgl: OLG Hamm, a.o.O; BGH, Beschl. v. 23.10.2013, AZ IV ZR 122/13 in NJOZ 2014, 291) Der Versicherer muss auf die Redlichkeit des Versicherungsnehmers vertrauen dürfen.

4.  Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die falschen Angaben bereits zu einem Nachteil für den Versicherer geführt haben oder werden diese nicht freiwillig berichtigt, bleibt es bei der Leistungsfreiheit – auf negative Folgen für den Versicherer kommt es nicht an (vgl: OLG Hamm, a.a.O.; Armbrüster in Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, Rn 19, 4-204). Dem kann der Versicherungsnehmer nur durch Beweis, dass er den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollständig und unmissverständlich offenbart und nichts verschleiert hat, entgehen. (vgl. : OLG Düsseldorf a.o.O.; BGH, Urt. v. 5. 12. 2001, AZ IV ZR 225/00 in NJW 2002, 518). Dies muss jedoch geschehen, bevor der Versicherer die Sachlage selber aufgeklärt hat. Dass er die Sachlage doch noch umfassend aufgeklärt hat, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen (vgl.: OLG Saarbrücken Urt. v. 30.04.2008, AZ 5 U 614/07 in r+s, 2008, 465)

5.   In dem hier vorliegenden Fall nimmt das OLG Stuttgart zutreffend Arglist an. Der Versicherungsnehmer habe mit seinem Festhalten an seinen Aussagen und der Begründung, er habe Angst gehabt die Versicherung könne das Fahrzeug zu gering schätzen, planvolles Handeln erkennen lassen. Der Einwand des VR,  ein abschweifender Vortrag könne auch der  Verschleierung der Arglist dienen, ist zudem nicht zu widerlegen. Das Gericht bejaht billigende Inkaufnahme der Obliegenheitsverletzung durch K und Einflussnahme auf die Entscheidung des Versicherers Eine Korrektur der irreführenden Angaben ohne expliziten Hinweis stellt keinen sanktionsbefreienden Rücktritt dar.

Keine Arglist bei beschränkten intellektuellen Fähigkeiten?

Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht der gängigen  Rechtsprechung und Kommentierung. Das LG Heilbronn hat die Frage aufgeworfen, ob ein Versicherungsnehmer intellektuell nicht fähig zu planvoll arglistigem Handeln sein kann. Der Versicherer hat Arglist zu beweisen, der Versicherungsnehmer hat sein Handeln zu erklären um den Anschein der Arglist zu widerlegen. Wäre es dem VN möglich und zumutbar, die eigene intellektuelle Unfähigkeit zur Arglist darzulegen? Dies ist praktisch wohl kaum möglich. Mangelnde Arglist kann letztlich nur vorliegen, wenn dem Versicherungsnehmer nicht klar ist, dass er gegenüber dem Versicherer falsche Angaben macht. Macht der Versicherungsnehmer jedoch nachweislich wider besseren Wissens falsche Angaben – um Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers zu nehmen- so  zu beeinflussen, so muss auch intellektuelle Kapazität zur Arglist zu bejahen sein.

Das Urteil des OLG Stuttgart im Volltext finden Sie hier.

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