Wer in einer Ehe lebt, geht eine von Rechten und Pflichten für den jeweils anderen Partner ein. Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.02.2018 – XII ZR 94/17 entschieden, ob die Kündigung eines Vollkaskovertrages durch einen Ehepartner ein solches Recht im Sinne des § 1357 BGB ist (sog. Geschäftes zur Deckung des täglichen Lebens). Für die Versicherungswirtschaft kann dieses Urteil zukünftig von Bedeutung sein, wenn es darum geht ob die Begründung und Änderung eines Vertragsverhältnisses der Zustimmung beider Ehepartner bedarf.
Kaskoversicherung
Cyberrisiken und Rechtsprechung zur Kaskoversicherung : Aufsätze von Studierenden des ivwKöln
Gleich zwei Aufsätze von Studierenden des ivwKöln sind in diesem Monat in Fachzeitschriften veröffentlich worden, zu zwei völlig unterschiedlichen Themen, und zwar „Bieten traditionelle Unternehmensversicherungen einen ausreichenden Schutz vor Cyberrisiken ?“ in ZfV 2019, S. 277 ff. und „Aktuelle Rechtsprechung zur Kaskoversicherung“ in r+s 2019, S. 181 ff.
Bedienung Infotainmentsystems bei Tempo 200 – grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfall ?
Nach Auffassung des OLG Nürnberg handelt der Fahrer eines Mietwagens grob fahrlässig, wenn dieser bei Tempo 200 einen Unfall auf der Autobahn mit einem Mercedes CLS mit 557 PS verursacht, während er das Infotainmentsystem bedient. Wenn man sich nur die Überschrift dieses Urteils anschaut, ist der Leser geneigt, dem Senat zuzustimmen. Doch beim genaueren Hinsehen kommen doch Zweifel auf, ob das Urteil so richtig sein kann.
Moot Court in der Vorlesung zur Sachversicherung
Heute haben wir im Rahmen der Vorlesung zur Sachversicherung (im Bachelorstudiengang, 5. Semester) einen kleinen MootCourt durchgeführt.
Es ging um einen Fall aus der Kaskoversicherung. Der Versicherungsnehmer wurde vom „Gericht“ angehört, anschließend erfolgte die Vernehmung zweier Zeugen durch die „Richter“ und „Anwälte“.
Anschließend plädierten die beiden „Anwälte“ und das Gericht zog sich zur Beratung zurück.
Wenn trinken, dann richtig ? Schuldunfähigkeit in der Kaskoversicherung
Wenn der VN trinkt, dann sollte er schon „richtig“ trinken, um seinen Versicherungsschutz „wieder“ zu erlangen ?. In dem Fall des OLG Köln (9 U 20/17) hatte der VN unmittelbar nach dem Unfall eine festgestellte BAK von 2,19 ‰. Die daraus folgende absolute Fahruntüchtigkeit des VN war mitursächlich für den von ihm verursachten Verkehrsunfall, sodass der VR wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 81 Abs. 2 VVG i.V.m. A.2.19.1 der dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrundeliegenden AKB 2013 leistungsfrei ist. Der VN verwies dabei auf das Fehlen eines grob fahrlässigen Verhaltens, da er zum Zeitpunkt des Unfalls und zum Zeitpunkt vor dem Trinkbeginn sich in einem schuldunfähigen Zustand befand. Dies begründet er damit, dass er in dem Zeitpunkt des Trinkbeginns aufgrund eingenommener Medikamente schuldunfähig gewesen sei.
Arglist – eine Frage der intellektuellen Kapazität?
Was war passiert? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangte für seinen verunfallten Jaguar eine Entschädigung aus seiner Vollkaskoversicherung. Der Kaskoversicherer frug telefonisch und in Textform mehrfach nach Kaufpreis und Vorschäden. Der VN antwortete gar nicht, falsch oder irreführend. Der VN wendet ein, er sei von Versicherer nicht belehrt worden und habe zudem habe er befürchtet dass die Versicherung sein Fahrzeug zu gering schätzen wolle, um die Entschädigungsleistung niedrig zu halten. Die Versicherer sieht sich hingegen von seinem Versicherungsnehmer arglistig getäuscht. Das LG Heilbronn verneinte mangels „intellektuelle Kapazität“ die Arglist und verurteilte den Kaskoversicherer.
Der Versicherer legte Berufung beim OLG Stuttgart ein (7 U 114/16).
Abgeschleppter Ferrari 400 GT versus Audi S4 – versicherte „Gespannschaden“ ?
Hilft ein 18 ½ Jahre alter Fahrer mit einem Audi S4 den nicht mehr fahrtüchtigen Ferrari Oldtimer seines Vaters abzuschleppen und kommt es durch zwei Bremsmanöver (u.a. wegen eines angeblich entgegenkommenden Motorrads) des Sohnes zu zwei Zusammenstößen, muss man sich die Frage stellen, ob dieser Schaden tatsächlich die Definition eines versicherten Unfalls erfüllt.
Für die Leistungspflicht der Vollkaskoversicherung ist Voraussetzung, dass ein Unfall gem. den AKB vorliegt. Dies wurde bis Mitte der 1990er Jahre bei Gespannschäden verneint, denn die damalige Rechtsprechung ging davon aus, dass das Gespann bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger als eine Betriebseinheit anzusehen war. Folglich konnte gar kein Unfall vorliegen, denn der Zusammenstoß der Betriebseinheit war eine innere Ursache und kam nicht von außen.
Rasen, kein TÜV und Bremsanlage mittels „Gartenschlauch“ – dennoch kein grob fahrlässiges Verhalten !
Der Beklagte (und Mieter) kam mit einem gemieteten LKW in einer abschüssigen Rechtskurve von der rechten Fahrbahnseite ab. An den LKW hatte der Beklagte einen Anhänger befestigt, in einer Kurve kam das Gespann ins Schleudern wobei der gemietete LKW beschädigt wurde. Weil der Anhänger des Beklagten keine TÜV-Zulassung hatte und zum anderen die Druckluftbremsanlage unsachgemäß durch einen eigenen Schlauch mit dem LKW verbunden war, klagte der Vermieter des LKW auf Schadenersatz gem. § 280 BGB. So der Sachverhalt in dem Urteil des LG Bonn, Urteil vom 28. Oktober 2016 – 1 O 110/15.
Versicherungsschutz bei Touristenfahrten auf dem Nürburgring?
Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Versicherungsnehmer, der mit seinem Kfz im Rahmen einer sogenannten Touristenfahrt auf der Nordschleife des Nürburgrings verunglückt, einen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer hat. Der Versicherer berief sich auf den in den AKB enthalten Risikoausschluss „Kein Versicherungsschutz besteht für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken.“
Keine Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers trotz Unfallflucht – wegen unwirksamer Sanktionsklausel in Versicherungsbedingungen (AKB 2015 – GDV), LG Berlin, Urt. v. 02.12.2016 – 42 O 199/16 (andere Ansicht: OLG Hamm, Urt. v. 09.08.2017 – 20 U 184/15 – BeckRS 2017, 120542)
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die in den AKB 2015 des GDV verwendete Regelung E.2 zu nachvertraglichen Obliegenheitsverletzungen unwirksam sei. Dies ist deshalb von besonderer praktischer Relevanz, weil viele Versicherer die vom GDV empfohlenen Bedingungen verwenden. Damit dürfte eine große Zahl von Versicherungsverhältnissen betroffen sein. Das OLG Hamm hat dies ausdrücklich anders entschieden. Die nunmehr uneinheitliche Rechtsprechung führt zur Rechtsunsicherheit.