Moot Court in der Vorlesung zur Sachversicherung

Heute haben wir im Rahmen der Vorlesung zur Sachversicherung (im Bachelorstudiengang, 5. Semester) einen kleinen MootCourt durchgeführt.

Es ging um einen Fall aus der Kaskoversicherung. Der Versicherungsnehmer wurde vom „Gericht“ angehört, anschließend erfolgte die Vernehmung zweier Zeugen durch die „Richter“ und „Anwälte“.

Anschließend plädierten die beiden „Anwälte“ und das Gericht zog sich zur Beratung zurück.

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Abgeschleppter Ferrari 400 GT versus Audi S4 – versicherte „Gespannschaden“ ?

Hilft ein 18 ½ Jahre alter Fahrer mit einem Audi S4 den nicht mehr fahrtüchtigen Ferrari Oldtimer seines Vaters abzuschleppen und kommt es durch zwei Bremsmanöver (u.a. wegen eines angeblich entgegenkommenden Motorrads) des Sohnes zu zwei Zusammenstößen, muss man sich die Frage stellen, ob dieser Schaden tatsächlich die Definition eines versicherten Unfalls erfüllt.

Für die Leistungspflicht der Vollkaskoversicherung ist Voraussetzung, dass ein Unfall gem. den AKB vorliegt. Dies wurde bis Mitte der 1990er Jahre bei Gespannschäden verneint, denn die damalige Rechtsprechung ging davon aus, dass das Gespann bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger als eine Betriebseinheit anzusehen war. Folglich konnte gar kein Unfall vorliegen, denn der Zusammenstoß der Betriebseinheit war eine innere Ursache und kam nicht von außen.

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Rasen, kein TÜV und Bremsanlage mittels „Gartenschlauch“ – dennoch kein grob fahrlässiges Verhalten !

Der Beklagte (und Mieter) kam mit einem gemieteten LKW in einer abschüssigen Rechtskurve von der rechten Fahrbahnseite ab. An den LKW hatte der Beklagte einen Anhänger befestigt, in einer Kurve kam das Gespann ins Schleudern wobei der gemietete LKW beschädigt wurde. Weil der Anhänger des Beklagten keine TÜV-Zulassung hatte und zum anderen die Druckluftbremsanlage unsachgemäß durch einen eigenen Schlauch mit dem LKW verbunden war, klagte der Vermieter des LKW auf Schadenersatz gem. § 280 BGB. So der Sachverhalt in dem Urteil des LG Bonn, Urteil vom 28. Oktober 2016 – 1 O 110/15.

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