Rasen, kein TÜV und Bremsanlage mittels „Gartenschlauch“ – dennoch kein grob fahrlässiges Verhalten !

Der Beklagte (und Mieter) kam mit einem gemieteten LKW in einer abschüssigen Rechtskurve von der rechten Fahrbahnseite ab. An den LKW hatte der Beklagte einen Anhänger befestigt, in einer Kurve kam das Gespann ins Schleudern wobei der gemietete LKW beschädigt wurde. Weil der Anhänger des Beklagten keine TÜV-Zulassung hatte und zum anderen die Druckluftbremsanlage unsachgemäß durch einen eigenen Schlauch mit dem LKW verbunden war, klagte der Vermieter des LKW auf Schadenersatz gem. § 280 BGB. So der Sachverhalt in dem Urteil des LG Bonn, Urteil vom 28. Oktober 2016 – 1 O 110/15.

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Anwaltskalender mit halbnackten Frauen = Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls?

Das LG Köln hatte sich mal wieder mit einem bestimmten Kölner Anwalt zu befassen, der diesmal für seine offenbar nicht besonders florierende) Kanzlei Kalender mit halbnackten Frauen als Werbemittel insb. an Kfz-Werkstätten vertrieb. Als die Anwaltskammer ihm dies untersagte, verklagte er (auch) seinen Rechtsschutzversicherer. Dieser berief sich auf die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls. Zu Recht ?

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