Das OLG Hamm hatte sich in seiner Entscheidung (OLG Hamm r+s 2015,136) mit dem versicherungsrechtlichen Brandbegriff zu befassen. Liegt ein bedingungsgemäßer Brand bereits vor, wenn sich Speisen in einem Topf auf dem Herd entzünden und Stichflammen aus dem Topf hervorschießen? „Nein“, so die Antwort des OLG, sofern sich die Flammen nicht von selbst ausbreiten konnten, wie ein Sachverständiger nachträglich feststellte.
Allgemeines VVG
Advent, Advent – ein Lichtlein brennt!
https://www.youtube.com/watch?v=U82h-dN4sAk
Advent, Advent ein Lichtlein brennt!
Während viele Menschen dem neuen Jahr mit guten Vorsätzen entgegen sehen, verdauen manche noch das Weihnachtsfest, welches teilweise zu außerordentlichen Lichterscheinungen geführt hat.
In wie weit diese Art von Schäden die Hausratversicherer beschäftigt wird am folgenden skurrilen Beispiel von Maria Gründer und Heiko Willemsen aus dem Bachelor Studiengang Versicherungswesen der TH Köln einmal genauer beschrieben.
Bedienung Infotainmentsystems bei Tempo 200 – grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfall ?
Nach Auffassung des OLG Nürnberg handelt der Fahrer eines Mietwagens grob fahrlässig, wenn dieser bei Tempo 200 einen Unfall auf der Autobahn mit einem Mercedes CLS mit 557 PS verursacht, während er das Infotainmentsystem bedient. Wenn man sich nur die Überschrift dieses Urteils anschaut, ist der Leser geneigt, dem Senat zuzustimmen. Doch beim genaueren Hinsehen kommen doch Zweifel auf, ob das Urteil so richtig sein kann.
Smart Home und Versicherungsrecht
Zum Thema „Smart Home und Versicherungsrecht“ finden Sie einen Beitrag von mir in s+s 2018, S. 36 ff.
Moot Court des ivwKöln beim OLG Köln
Am 19. 7.2018 wurde der diesjährige Moot Court unseres LL.M. Versicherungsrecht am Oberlandesgericht Köln ausgetragen . Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln, Margarete Gräfin von Schwerin, begrüßte die Studierenden.
Arglist – eine Frage der intellektuellen Kapazität?
Was war passiert? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangte für seinen verunfallten Jaguar eine Entschädigung aus seiner Vollkaskoversicherung. Der Kaskoversicherer frug telefonisch und in Textform mehrfach nach Kaufpreis und Vorschäden. Der VN antwortete gar nicht, falsch oder irreführend. Der VN wendet ein, er sei von Versicherer nicht belehrt worden und habe zudem habe er befürchtet dass die Versicherung sein Fahrzeug zu gering schätzen wolle, um die Entschädigungsleistung niedrig zu halten. Die Versicherer sieht sich hingegen von seinem Versicherungsnehmer arglistig getäuscht. Das LG Heilbronn verneinte mangels „intellektuelle Kapazität“ die Arglist und verurteilte den Kaskoversicherer.
Der Versicherer legte Berufung beim OLG Stuttgart ein (7 U 114/16).
Urkundenfälschung = Verwirkung gegenüber Sachversicherung ?
Der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung behauptet einen Einbruchdiebstahl mit einem Schaden von mehr als 44.000,00 €. Er reicht seinem Versicherer u.a. zwei merkwürdige Quittungen über insgesamt 3.000,00 €, die wohl nachträglich „frisiert“ wurden. Der Versicherer lehnt der Schaden in voller Höhe ab. Zu Recht ? Hierüber hatte das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 06.02.2018 (4 U 164/15) zu entscheiden.
Rasen, kein TÜV und Bremsanlage mittels „Gartenschlauch“ – dennoch kein grob fahrlässiges Verhalten !
Der Beklagte (und Mieter) kam mit einem gemieteten LKW in einer abschüssigen Rechtskurve von der rechten Fahrbahnseite ab. An den LKW hatte der Beklagte einen Anhänger befestigt, in einer Kurve kam das Gespann ins Schleudern wobei der gemietete LKW beschädigt wurde. Weil der Anhänger des Beklagten keine TÜV-Zulassung hatte und zum anderen die Druckluftbremsanlage unsachgemäß durch einen eigenen Schlauch mit dem LKW verbunden war, klagte der Vermieter des LKW auf Schadenersatz gem. § 280 BGB. So der Sachverhalt in dem Urteil des LG Bonn, Urteil vom 28. Oktober 2016 – 1 O 110/15.
Versicherungsschutz bei Touristenfahrten auf dem Nürburgring?
Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Versicherungsnehmer, der mit seinem Kfz im Rahmen einer sogenannten Touristenfahrt auf der Nordschleife des Nürburgrings verunglückt, einen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer hat. Der Versicherer berief sich auf den in den AKB enthalten Risikoausschluss „Kein Versicherungsschutz besteht für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken.“
Keine Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers trotz Unfallflucht – wegen unwirksamer Sanktionsklausel in Versicherungsbedingungen (AKB 2015 – GDV), LG Berlin, Urt. v. 02.12.2016 – 42 O 199/16 (andere Ansicht: OLG Hamm, Urt. v. 09.08.2017 – 20 U 184/15 – BeckRS 2017, 120542)
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die in den AKB 2015 des GDV verwendete Regelung E.2 zu nachvertraglichen Obliegenheitsverletzungen unwirksam sei. Dies ist deshalb von besonderer praktischer Relevanz, weil viele Versicherer die vom GDV empfohlenen Bedingungen verwenden. Damit dürfte eine große Zahl von Versicherungsverhältnissen betroffen sein. Das OLG Hamm hat dies ausdrücklich anders entschieden. Die nunmehr uneinheitliche Rechtsprechung führt zur Rechtsunsicherheit.