E-Scooter im Versicherungs- und Verkehrsrecht

Nichts hat in letzter Zeit das Stadtbild auf den öffentlichen Wegen und Straßen so verändert wie die E-Scooter. Die rechtliche Grundlage für die E-Scooter ist die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Es ist aber immer noch nicht jedem bewusst, wie die Regelungen für die E-Scooter ausgestaltet sind, wann ein Fahrer haftet und wann er Deckungsschutz von der Versicherung hat. Denn die eKFV öffnet auch den Anwendungsbereich auf andere Paragraphen. Auf diese Fragen geht dieser Beitrag ein und liefert auch die entsprechenden Antworten.

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Ist Rasen nur eine Flucht vor Dränglern?

Greift das menschliche Gehirn in akuten Gefahrsituationen reflexartig auf die Urinstinkte „Kampf oder Flucht“ zurück und ist eine „Flucht“ dann versichert, wenn es zum Schadenfall kommt? Im Fall des OLG München (10 U 500 / 16) vom 24.05.2019 fuhr der Besitzer eines brandneuen Porsche 911 Carrera mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit vor einem Audi R8 davon – angeblich um sein Auto vor einer drohenden Kollision mit dem Drängler zu schützen.

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„Unfallflucht“, Wartezeit und Obliegenheitsverletzung

Das OLG Dresden hatte die Frage zu klären, ob ein VN, der gem. § 142 Abs. 1 StGB an der Unfallstelle gewartet hat versicherungsrechtlich alles Erforderliche getan hat oder ob er entsprechend § 142 Abs. 2 StGB nachträglich weitere Feststellungen ermöglichen und den VR benachrichtigen muss.

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Erst löschen, wenn die Küche brennt?

Das OLG Hamm hatte sich in seiner Entscheidung (OLG Hamm r+s 2015,136) mit dem versicherungsrechtlichen Brandbegriff zu befassen. Liegt ein bedingungsgemäßer Brand bereits vor, wenn sich Speisen in einem Topf auf dem Herd entzünden und Stichflammen aus dem Topf hervorschießen? „Nein“, so die Antwort des OLG, sofern sich die Flammen nicht von selbst ausbreiten konnten, wie ein Sachverständiger nachträglich feststellte.

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Bedienung Infotainmentsystems bei Tempo 200 – grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfall ?

Bild zum Blogbeitrag Baumeier

Nach Auffassung des OLG Nürnberg handelt der Fahrer eines Mietwagens grob fahrlässig, wenn dieser bei Tempo 200 einen Unfall auf der Autobahn mit einem Mercedes CLS mit 557 PS verursacht, während er das Infotainmentsystem bedient. Wenn man sich nur die Überschrift dieses Urteils anschaut, ist der Leser geneigt, dem Senat zuzustimmen. Doch beim genaueren Hinsehen kommen doch Zweifel auf, ob das Urteil so richtig sein kann.

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Urkundenfälschung = Verwirkung gegenüber Sachversicherung ?

Der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung behauptet einen Einbruchdiebstahl  mit einem Schaden von mehr als 44.000,00 €. Er reicht seinem Versicherer u.a. zwei merkwürdige Quittungen über insgesamt 3.000,00 €, die wohl nachträglich „frisiert“ wurden. Der Versicherer lehnt der Schaden in voller Höhe ab. Zu Recht ? Hierüber hatte das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 06.02.2018 (4 U 164/15) zu entscheiden.

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Abgeschleppter Ferrari 400 GT versus Audi S4 – versicherte „Gespannschaden“ ?

Hilft ein 18 ½ Jahre alter Fahrer mit einem Audi S4 den nicht mehr fahrtüchtigen Ferrari Oldtimer seines Vaters abzuschleppen und kommt es durch zwei Bremsmanöver (u.a. wegen eines angeblich entgegenkommenden Motorrads) des Sohnes zu zwei Zusammenstößen, muss man sich die Frage stellen, ob dieser Schaden tatsächlich die Definition eines versicherten Unfalls erfüllt.

Für die Leistungspflicht der Vollkaskoversicherung ist Voraussetzung, dass ein Unfall gem. den AKB vorliegt. Dies wurde bis Mitte der 1990er Jahre bei Gespannschäden verneint, denn die damalige Rechtsprechung ging davon aus, dass das Gespann bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger als eine Betriebseinheit anzusehen war. Folglich konnte gar kein Unfall vorliegen, denn der Zusammenstoß der Betriebseinheit war eine innere Ursache und kam nicht von außen.

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Versicherungsschutz bei Touristenfahrten auf dem Nürburgring?

Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Versicherungsnehmer, der mit seinem Kfz im Rahmen einer sogenannten Touristenfahrt auf der Nordschleife des Nürburgrings verunglückt, einen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer hat. Der Versicherer berief sich auf den in den AKB enthalten Risikoausschluss „Kein Versicherungsschutz besteht für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken.“

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