Das deutsche und das österreichische VVG waren bis zur Reform des deutschen VVG nahezu deckungsgleich und nach wie vor bestehen sehr große Gemeinsamkeiten. Ein Beispiel, wie bei gleicher Rechtslage Richter zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen kommt, bietet eine aktuelle Entscheidung des OGH Wien (VersR 2017, 191):
Sachverhalt
Es bestand eine Hausratversicherung, in denen vereinbart war:
„Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, sind sie zu versperren und Sicherungen, die vertraglich mit Besonderen Bedingungen vereinbart sind, vollständig anzuwenden
…
Die vorgenannten Sicherheitsvorschriften gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften im Sinne des Art. 3 ABS.“
Es kam zu einem Einbruch und die Haustür war zu diesem Zeitpunkt lediglich zugezogen, also nur „ins Schloss gefallen“), jedoch nicht mit dem Schlüssel zugesperrt. Die Haustür war auf der Außenseite mit einem Knauf versehen, sodass sie von außen nicht ohne Weiteres geöffnet werden konnte.
Lösung OGH Wien
Es weist die Klage ab, denn nach den AVB sind die Versicherungsräumlichkeiten zu versperren, wenn diese auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen werden. Daß die Tür außen über einen Türknauf verfüge reiche nicht. Denn am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers bietet für den VN erkennbar das Zuziehen einer Haustür mit einem Knauf auf der Außenseite nach allgemeinem Kenntnisstand einen weit geringeren Einbruchsschutz. Erst die aktive Betätigung des Schließmechanismus und die damit einhergehende Sperrfunktion bewirke, dass ein entsprechendes Fachwissen und/oder deutliche Gewaltanwendung erforderlich ist, um über eine Haustür in die versicherten Räumlichkeiten zu gelangen. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer geht demnach bei dieser Bedingungslage davon aus, dass ein bloßes Zuziehen einer Haustür mit einem Knauf auf der Außenseite nicht dem geforderten „Versperren“ genügt. denn
„Versperren bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch die aktive Betätigung des Schließmechanismus.“
Kritik
Weiterlesen …