Das OLG Dresden hatte die Frage zu klären, ob ein VN, der gem. § 142 Abs. 1 StGB an der Unfallstelle gewartet hat versicherungsrechtlich alles Erforderliche getan hat oder ob er entsprechend § 142 Abs. 2 StGB nachträglich weitere Feststellungen ermöglichen und den VR benachrichtigen muss.
„Finger weg von meinem digitalen Fahrzeugspeicher!“ – Aufklärungsverweigerung nach einem Kaskoschaden
Ein Versicherungsnehmer verstößt gegen seine vertragliche Aufklärungsobliegenheit, wenn er sich nach einem Kaskoschaden weigert, den Fahrzeugdatenspeicher seines Kfz vom Versicherer auslesen zu lassen, sofern der Kaskoversicherer an der Auslesung der Daten ein berechtigtes Interesse hat, weil die Daten Rückschlüsse erlauben, ob es sich um ein manipuliertes Schadensereignis handelt oder nicht. (Entscheidung LG Köln, Urteil … Weiterlesen …