Radrennen in der Privathaftpflichtversicherung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstehen Schadens verpflichtet. So lautet § 823 Abs. 1 BGB, die zentrale Norm bei deliktischen Schadenersatzansprüchen. Die private Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz bei Schadenersatzansprüchen Dritter aufgrund gesetzlicher … Weiterlesen …