Darf der das ? Kündigung Versicherungsvertrag durch Ehegatten

Wer in einer Ehe lebt, geht eine von Rechten und Pflichten für den jeweils anderen Partner ein. Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.02.2018 – XII ZR 94/17 entschieden, ob die Kündigung eines Vollkaskovertrages durch einen Ehepartner ein solches Recht im Sinne des § 1357 BGB ist (sog. Geschäftes zur Deckung des täglichen Lebens). Für die Versicherungswirtschaft kann dieses Urteil zukünftig von Bedeutung sein, wenn es darum geht ob die Begründung und Änderung eines Vertragsverhältnisses der Zustimmung beider Ehepartner bedarf.

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„Unfallflucht“, Wartezeit und Obliegenheitsverletzung

Das OLG Dresden hatte die Frage zu klären, ob ein VN, der gem. § 142 Abs. 1 StGB an der Unfallstelle gewartet hat versicherungsrechtlich alles Erforderliche getan hat oder ob er entsprechend § 142 Abs. 2 StGB nachträglich weitere Feststellungen ermöglichen und den VR benachrichtigen muss.

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Cyberrisiken und Rechtsprechung zur Kaskoversicherung : Aufsätze von Studierenden des ivwKöln

Gleich zwei Aufsätze von Studierenden des ivwKöln sind in diesem Monat in Fachzeitschriften veröffentlich worden, zu zwei völlig unterschiedlichen Themen, und zwar „Bieten traditionelle Unternehmensversicherungen einen ausreichenden Schutz vor Cyberrisiken ?“ in ZfV 2019, S. 277 ff. und „Aktuelle Rechtsprechung zur Kaskoversicherung“ in r+s 2019, S. 181 ff.

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Kein Direktanspruch des verletzten Kfz-Diebs gegen Kfz-Haftpflichtversicherer (BGH VI ZR 109/17)

In der Kfz -Haftpflichtversicherung kann ein Verletzter gemäß § 115 VVG seinen Anspruch auf Schadensersatz direkt gegen den Versicherer des schädigenden Kfz  geltend machen. Doch wie verhält es sich mit dem Direktanspruch des Straftäters, hier des  einen verletzen Mittäter eines Fahrzeugdiebstahls ? Kann der Mittäter aus der Unfallbeteiligung als Beifahrer des entwendeten Fahrzeugs einen Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des bestohlenen Halters geltend machen?

Mit dieser Fragestellung beschäftigte sich der BGH in seiner Entscheidung vom 27.2.2018.

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Kühlschrankbrand als Betriebsgefahr iSd § 7 StVG ?

Gerät ein Fahrzeug ohne Einwirkung eines Dritten in Brand, so ist im Regelfall eine Haftung des Fahrzeughalters für Schäden gegenüber Dritten aus § 7 StVG anzunehmen, welche zur Eintrittspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers dieses Fahrzeugs führt. Das Fahrzeug muss bei der Brandentstehung nicht technisch in Betrieb sein. Für die Verwirklichung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich auf einen nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Schadenereignis und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs an. (vgl. BGH 21.01.2014 – VI ZR 253/13)
Doch ist der Kühlschrank eines Wohnmobils als eine Betriebseinrichtung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung anzusehen? Diese Frage erörterte der 11. Senat des OLG Hamm im Urteil vom 09.11.2018 – 11 U 113/17.

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Wenn trinken, dann richtig ? Schuldunfähigkeit in der Kaskoversicherung

Wenn der VN trinkt, dann sollte er schon „richtig“ trinken, um seinen Versicherungsschutz „wieder“ zu erlangen ?. In dem Fall des OLG Köln (9 U 20/17) hatte der VN unmittelbar nach dem Unfall eine festgestellte BAK von 2,19 ‰. Die daraus folgende absolute Fahruntüchtigkeit des VN war mitursächlich für den von ihm verursachten Verkehrsunfall, sodass der VR wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 81 Abs. 2 VVG i.V.m. A.2.19.1 der dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrundeliegenden AKB 2013 leistungsfrei ist. Der VN verwies dabei auf das Fehlen eines grob fahrlässigen Verhaltens, da er zum Zeitpunkt des Unfalls und zum Zeitpunkt vor dem Trinkbeginn sich in einem schuldunfähigen Zustand befand. Dies begründet er damit, dass er in dem Zeitpunkt des Trinkbeginns aufgrund eingenommener Medikamente schuldunfähig gewesen sei.

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Datenschutzkonforme dash-cam ?

Der BGH hat mit einem viel beachteten Urteil vom 15.05.2018 entschieden, daß in einem  Kfz-Unfallprozeß auch ein unter Verstoß gegen Datenschutzrecht erlangtes Video einer dash-cam verwertet werden darf. Es stellt sich aber weiter die Frage, ob es nicht doch möglich ist, eine bereits datenschutzkonforme dash-cam einzusetzen ?

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Abgeschleppter Ferrari 400 GT versus Audi S4 – versicherte „Gespannschaden“ ?

Hilft ein 18 ½ Jahre alter Fahrer mit einem Audi S4 den nicht mehr fahrtüchtigen Ferrari Oldtimer seines Vaters abzuschleppen und kommt es durch zwei Bremsmanöver (u.a. wegen eines angeblich entgegenkommenden Motorrads) des Sohnes zu zwei Zusammenstößen, muss man sich die Frage stellen, ob dieser Schaden tatsächlich die Definition eines versicherten Unfalls erfüllt.

Für die Leistungspflicht der Vollkaskoversicherung ist Voraussetzung, dass ein Unfall gem. den AKB vorliegt. Dies wurde bis Mitte der 1990er Jahre bei Gespannschäden verneint, denn die damalige Rechtsprechung ging davon aus, dass das Gespann bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger als eine Betriebseinheit anzusehen war. Folglich konnte gar kein Unfall vorliegen, denn der Zusammenstoß der Betriebseinheit war eine innere Ursache und kam nicht von außen.

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Rasen, kein TÜV und Bremsanlage mittels „Gartenschlauch“ – dennoch kein grob fahrlässiges Verhalten !

Der Beklagte (und Mieter) kam mit einem gemieteten LKW in einer abschüssigen Rechtskurve von der rechten Fahrbahnseite ab. An den LKW hatte der Beklagte einen Anhänger befestigt, in einer Kurve kam das Gespann ins Schleudern wobei der gemietete LKW beschädigt wurde. Weil der Anhänger des Beklagten keine TÜV-Zulassung hatte und zum anderen die Druckluftbremsanlage unsachgemäß durch einen eigenen Schlauch mit dem LKW verbunden war, klagte der Vermieter des LKW auf Schadenersatz gem. § 280 BGB. So der Sachverhalt in dem Urteil des LG Bonn, Urteil vom 28. Oktober 2016 – 1 O 110/15.

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Versicherungsschutz bei Touristenfahrten auf dem Nürburgring?

Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Versicherungsnehmer, der mit seinem Kfz im Rahmen einer sogenannten Touristenfahrt auf der Nordschleife des Nürburgrings verunglückt, einen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer hat. Der Versicherer berief sich auf den in den AKB enthalten Risikoausschluss „Kein Versicherungsschutz besteht für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken.“

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