Drogen = versicherte Sachen in der Hausratversicherung ?

Kriege ich mein Amphetamin wieder ?“ frug eine Angeklagte im Rahmen des ihr gewährten letzten Wortes in ihrer Strafverhandlung. Nun, die ihr gebührende Antwort wird der Strafrichter spätestens in seiner Urteilsbegründung erteilt haben.

Als Versicherungsjurist stellt sich die grundsätzliche Frage: Sind auch Drogen oder andere „verbotene“ Sachen versicherte Sachen in der Hausratversicherung ? Auf den ersten Blick lautet die Antwort „ja“, gehören doch gem. A § 6 Ziff. 2 VHB  zum Hausrat

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Neu: D&O und Eigenschaden

Demnächst erscheint im Verlag Versicherungswirtschaft Karlsruhe  Christian Bonn: D&O-Versicherung und Eigenschadendeckung Das Buch ist auf Grundlage einer Masterthesis entstanden, die RA Christian Bonn im Rahmen des berufsbegleitenden Masterstudienganges (LL.M.) Versicherungsrecht an der Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften/Institut für Versicherungswesen der TH Köln im August 2016 vorgelegt hat. Die Arbeit wurde durch Prof. Dr. Peter Schimikowski … Weiterlesen …

Smart home, Big Data & Co: interessante Masterarbeit

Master Alumna Jasmin Schirmer hat Teile Ihrer Masterthesis über Big-Data-basierte Versicherungsprodukte veröffentlicht. „Digitalisierung, Internet der Dinge, Cloud Computing, Big Data, Mobile und Social Media – Technologien, die längst nicht mehr nur abstrakte Begriffe darstellen, sondern inzwischen den allgemeinen Sprachgebrauch und das alltägliche Handeln prägen. Gründe dafür sind insbesondere die zunehmende Verbreitung und Entwicklung internetfähiger Smartphones … Weiterlesen …

Kurzfristiges Verlassen der Wohnung = Obliegenheitsverletzung ?

Das deutsche und das österreichische VVG waren bis zur Reform des deutschen VVG nahezu deckungsgleich und nach wie vor bestehen sehr große Gemeinsamkeiten. Ein Beispiel,  wie bei gleicher Rechtslage Richter zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen kommt, bietet eine aktuelle Entscheidung des OGH Wien (VersR 2017, 191):

 Sachverhalt

Es bestand eine Hausratversicherung, in denen vereinbart war:

„Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, sind sie zu versperren und Sicherungen, die vertraglich mit Besonderen Bedingungen vereinbart sind, vollständig anzuwenden

Die vorgenannten Sicherheitsvorschriften gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften im Sinne des Art. 3 ABS.“

Es kam zu einem Einbruch und die Haustür war zu diesem Zeitpunkt lediglich zugezogen, also nur „ins Schloss gefallen“), jedoch nicht mit dem Schlüssel zugesperrt. Die Haustür war auf der Außenseite mit einem Knauf versehen, sodass sie von außen nicht ohne Weiteres geöffnet werden konnte.

Lösung OGH Wien

Es weist die Klage ab, denn nach den AVB sind die Versicherungsräumlichkeiten zu versperren, wenn diese auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen werden. Daß die Tür außen über einen Türknauf verfüge reiche nicht. Denn am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers  bietet für den VN erkennbar das Zuziehen einer Haustür mit einem Knauf auf der Außenseite nach allgemeinem Kenntnisstand einen weit geringeren Einbruchsschutz. Erst die aktive Betätigung des Schließmechanismus und die damit einhergehende Sperrfunktion bewirke, dass ein entsprechendes Fachwissen und/oder deutliche Gewaltanwendung erforderlich ist, um über eine Haustür in die versicherten Räumlichkeiten zu gelangen. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer geht demnach bei dieser Bedingungslage davon aus, dass ein bloßes Zuziehen einer Haustür mit einem Knauf auf der Außenseite nicht dem geforderten „Versperren“ genügt. denn

„Versperren bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch die aktive Betätigung des Schließmechanismus.“

Kritik

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Personenschäden als Rettungskosten ?

Unterstellt, der Mann in dem Video erleidet einen Personenschaden bei der Räumung seines Daches von Schnee: So erstaunlich dies auf den ersten Blick auch ist. Man könnte zumindest diskutieren, dass aus einer Sachversicherung (Elementarschadenversicherung) ein Anspruch auf Schadenersatz für Personenschäden unter dem Gesichtspunkt von sog. Rettungskosten (§§ 90 VVG i.V.m. § 83 VVG) besteht. Im Ergebnis gibt … Weiterlesen …

Einbruchdiebstahl oder lex specialis für Holländer ?

Ein nettes Beispiel der Unterschiede zwischen Strafrecht und Versicherungsrecht bietet eine aktuelle Entscheidung des 1. Strafsenats des BGH: Danach liegt eine Wohnungseinbruchdiebstahl des  § 244 StGB auch vor, wenn in ein Wohnmobil eingebrochen wird und dieses vorübergehend als Unterkunft (z.B. im Urlaub) dient. In der Hausratversicherung würde aber gleichwohl kein Versicherungsschutz für die versicherte Gefahr Einbruchdiebstahl … Weiterlesen …