Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die in den AKB 2015 des GDV verwendete Regelung E.2 zu nachvertraglichen Obliegenheitsverletzungen unwirksam sei. Dies ist deshalb von besonderer praktischer Relevanz, weil viele Versicherer die vom GDV empfohlenen Bedingungen verwenden. Damit dürfte eine große Zahl von Versicherungsverhältnissen betroffen sein. Das OLG Hamm hat dies ausdrücklich anders entschieden. Die nunmehr uneinheitliche Rechtsprechung führt zur Rechtsunsicherheit.
Allgemeines VVG
G20-Gipfel und Versicherungsschutz – der Ausschluß „innere Unruhen“
Angesichts der Gewaltexzesse schwarz Vermummter Gestalten bleibt man fassungslos zurück. Als Jurist geht man sine ire et studio an die Sache heran und stellt sich die Frage, greift der Ausschluß für „innere Unruhen„, wie er in allen Sachversicherungsverträgen enthalten ist ?
Anwaltskalender mit halbnackten Frauen = Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls?
Das LG Köln hatte sich mal wieder mit einem bestimmten Kölner Anwalt zu befassen, der diesmal für seine offenbar nicht besonders florierende) Kanzlei Kalender mit halbnackten Frauen als Werbemittel insb. an Kfz-Werkstätten vertrieb. Als die Anwaltskammer ihm dies untersagte, verklagte er (auch) seinen Rechtsschutzversicherer. Dieser berief sich auf die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls. Zu Recht ?
Drogen = versicherte Sachen in der Hausratversicherung ?
„Kriege ich mein Amphetamin wieder ?“ frug eine Angeklagte im Rahmen des ihr gewährten letzten Wortes in ihrer Strafverhandlung. Nun, die ihr gebührende Antwort wird der Strafrichter spätestens in seiner Urteilsbegründung erteilt haben.
Als Versicherungsjurist stellt sich die grundsätzliche Frage: Sind auch Drogen oder andere „verbotene“ Sachen versicherte Sachen in der Hausratversicherung ? Auf den ersten Blick lautet die Antwort „ja“, gehören doch gem. A § 6 Ziff. 2 VHB zum Hausrat
Kurzfristiges Verlassen der Wohnung = Obliegenheitsverletzung ?
Das deutsche und das österreichische VVG waren bis zur Reform des deutschen VVG nahezu deckungsgleich und nach wie vor bestehen sehr große Gemeinsamkeiten. Ein Beispiel, wie bei gleicher Rechtslage Richter zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen kommt, bietet eine aktuelle Entscheidung des OGH Wien (VersR 2017, 191):
Es bestand eine Hausratversicherung, in denen vereinbart war:
„Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, sind sie zu versperren und Sicherungen, die vertraglich mit Besonderen Bedingungen vereinbart sind, vollständig anzuwenden
…
Die vorgenannten Sicherheitsvorschriften gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften im Sinne des Art. 3 ABS.“
Es kam zu einem Einbruch und die Haustür war zu diesem Zeitpunkt lediglich zugezogen, also nur „ins Schloss gefallen“), jedoch nicht mit dem Schlüssel zugesperrt. Die Haustür war auf der Außenseite mit einem Knauf versehen, sodass sie von außen nicht ohne Weiteres geöffnet werden konnte.
Lösung OGH Wien
Es weist die Klage ab, denn nach den AVB sind die Versicherungsräumlichkeiten zu versperren, wenn diese auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen werden. Daß die Tür außen über einen Türknauf verfüge reiche nicht. Denn am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers bietet für den VN erkennbar das Zuziehen einer Haustür mit einem Knauf auf der Außenseite nach allgemeinem Kenntnisstand einen weit geringeren Einbruchsschutz. Erst die aktive Betätigung des Schließmechanismus und die damit einhergehende Sperrfunktion bewirke, dass ein entsprechendes Fachwissen und/oder deutliche Gewaltanwendung erforderlich ist, um über eine Haustür in die versicherten Räumlichkeiten zu gelangen. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer geht demnach bei dieser Bedingungslage davon aus, dass ein bloßes Zuziehen einer Haustür mit einem Knauf auf der Außenseite nicht dem geforderten „Versperren“ genügt. denn
„Versperren bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch die aktive Betätigung des Schließmechanismus.“
Kritik
Gefahrerhöhung in der Kaskoversicherung
Ich fand ein nette Bild eines osteuropäischen Pkw. Als Versicherungsjurist stellen sich sofort einige Fragen, z.B.
- Gefahrerhöhung in der Kasko-Versicherung gem. §§ 23, 26 VVG bei Benutzung eines solchen Autos ?
- Was ist, wenn Auto dem Vater gehört, aber Auto vom Vater und Sohn gleichmäßig genutzt wird und der Sohn die Versicherungsprämie bezahlt ?
- Was ist, wenn in den AKB die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls mitversichert ist, greift dann noch Gefahrerhöhung ?
Fragen über Fragen oder: Was gibt es schöneres als Versicherungsrecht
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Personenschäden als Rettungskosten ?
Unterstellt, der Mann in dem Video erleidet einen Personenschaden bei der Räumung seines Daches von Schnee: So erstaunlich dies auf den ersten Blick auch ist. Man könnte zumindest diskutieren, dass aus einer Sachversicherung (Elementarschadenversicherung) ein Anspruch auf Schadenersatz für Personenschäden unter dem Gesichtspunkt von sog. Rettungskosten (§§ 90 VVG i.V.m. § 83 VVG) besteht. Im Ergebnis gibt … Weiterlesen …