Wer in einer Ehe lebt, geht eine von Rechten und Pflichten für den jeweils anderen Partner ein. Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.02.2018 – XII ZR 94/17 entschieden, ob die Kündigung eines Vollkaskovertrages durch einen Ehepartner ein solches Recht im Sinne des § 1357 BGB ist (sog. Geschäftes zur Deckung des täglichen Lebens). Für die Versicherungswirtschaft kann dieses Urteil zukünftig von Bedeutung sein, wenn es darum geht ob die Begründung und Änderung eines Vertragsverhältnisses der Zustimmung beider Ehepartner bedarf.
Auf Urlaubsreise mit dem Auto – Achtung beim Versicherungsschutz!
OLG Hamm (20. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 15.01.2020 – 20 U 198/19 Sommerzeit ist Urlaubszeit! Angesichts der Entwicklung von COVID-19 fahren viele Menschen vermehrt mit dem Auto in den Urlaub. Dabei sind nicht nur Kurztrips gefragt, sondern auch Trips mit einer Länge von tausenden Kilometern. Hierbei kommt es auf die Wahl des richtigen Versicherungsschutzes an, damit … Weiterlesen …