Der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung behauptet einen Einbruchdiebstahl mit einem Schaden von mehr als 44.000,00 €. Er reicht seinem Versicherer u.a. zwei merkwürdige Quittungen über insgesamt 3.000,00 €, die wohl nachträglich „frisiert“ wurden. Der Versicherer lehnt der Schaden in voller Höhe ab. Zu Recht ? Hierüber hatte das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 06.02.2018 (4 U 164/15) zu entscheiden.