Trotz diverser Aufbruchspuren und dem durch den Kläger erbrachten Nachweis zum Fehlen des Stehlgutes lehnte das LG Dortmund die Klage auf eine Entschädigungsleistung durch den Versicherer ab, mit der Begründung der Kläger sei seiner Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Vorliegens stimmiger und geeigneter Einbruchspuren nicht ausreichend nachgekommen.
Zu Recht?