Der Versicherungsnehmer begehrt Leistung aus einer Hausratversicherung, er sei in Spanien beraubt worden, da ihm Damen als vorgebliche Prostituierte ihm schmerzhaft in die Hoden gegriffen und die Geldbörse entwendet hätten. Letzteres bemerkte er erst später. Der beklagte Versicherer bestreitet, dass es sich beim beschriebenen Vorfall um einen Raubschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt und stellt insbesondere den Finalzusammenhang zwischen Gewalthandlung und Entwendung der Brieftasche in Frage.