Abgeschleppter Ferrari 400 GT versus Audi S4 – versicherte „Gespannschaden“ ?

Hilft ein 18 ½ Jahre alter Fahrer mit einem Audi S4 den nicht mehr fahrtüchtigen Ferrari Oldtimer seines Vaters abzuschleppen und kommt es durch zwei Bremsmanöver (u.a. wegen eines angeblich entgegenkommenden Motorrads) des Sohnes zu zwei Zusammenstößen, muss man sich die Frage stellen, ob dieser Schaden tatsächlich die Definition eines versicherten Unfalls erfüllt.

Für die Leistungspflicht der Vollkaskoversicherung ist Voraussetzung, dass ein Unfall gem. den AKB vorliegt. Dies wurde bis Mitte der 1990er Jahre bei Gespannschäden verneint, denn die damalige Rechtsprechung ging davon aus, dass das Gespann bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger als eine Betriebseinheit anzusehen war. Folglich konnte gar kein Unfall vorliegen, denn der Zusammenstoß der Betriebseinheit war eine innere Ursache und kam nicht von außen.1.  Der BGH hat dann in einem Grundsatzurteil 1996 klargestellt, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne rechtliche Vorbildung nicht davon ausgehen wird, dass ein Zugfahrzeug und ein daran angekoppelter Anhänger als eine Einheit anzusehen ist. Daher stellte der BGH (IV ZR 275/95; NJW-RR 1996, 857) klar, dass bei einem Gespann keine Betriebseinheit vorliegt.

Die Versicherer passten in Folge dieses Urteils ihr Bedingungswerk an, indem sie die bis heute bekannte Gespannschadenklausel aufgenommen haben.

Der Gespannschadenausschluss in den AKB 2008 (A.2.3.2 Abs. 2) lautet wie folgt:

Wichtig ist in diesem Zusammenhang ist, dass man sich bewusst macht, dass nicht jeder Zusammenstoß zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ausgeschlossen ist (das wäre dann ein zurückkehren zur Rechtsprechung vor 1996), sondern der Ausschluss nur greift, wenn es am Merkmal „von außen“ fehlt. Das OLG Hamm hat in diesem Jahr in einem Urteil (Az: I-6 U 139/16 r+s 2017, 238) noch einmal klargestellt, dass das schädigende Ereignis nicht von einem der beiden Fahrzeuge ausgehen darf. Die Rechtsprechung hat hier in der Vergangenheit verschiedene Ereignisse als von außen angenommen. Beispielsweise Spurrillen durch die ein Anhänger ins Schleudern kommt (NJW-RR 2013, 406) oder wenn das Gespann mit einer Böschung kollidiert und es sodann zum Gespanninternen Zusammenstoß kommt (OLG Düsseldorf  4 U 233/05 NJW-RR 2007, 829).

 

Kurz gesagt: Kollidieren Fahrzeug und Anhänger (hier der Ferrari) ohne Einwirkung von außen, muss der Versicherer nicht zahlen (= interne Kollision). Kommt es jedoch zum Zusammenstoß des Gespanns, weil von außen etwas gewirkt hat und den Zusammenstoß herbeigeführt hat, liegt ein versicherter Unfall vor.

Auch die Tatsache, dass es sich beim Abschleppvorgang im Fall des OLG München nur um ein kurzfristig verbundenes Gespann handelt, spielt keine Rolle. Der Versicherungsnehmer wird den AKB entnehmen, dass ein Fahrzeug zieht und das andere gezogen wird, insofern fallen auch temporäre Abschleppvorgänge unter diese AKB-Definition.

Möchte sich der Versicherer nun mit dem Risikoausschluss des Gespannschadens vor einer Leistung bewahren, liegt es an ihm zu beweisen, dass nur eine interne Kollision und kein Unfall vorliegt. Den für ihn notwendigen Beweis wird er nicht liefern können, sodass nahezu jede Kollision zwischen einem Gespann reguliert werden müsste. Das OLG München hat allerdings die sekundäre Darlegungslast dem Versicherungsnehmer auferlegt, denn nur der VN war zum Unfallzeitpunkt vor Ort und kann zur Aufklärung etwas beitragen.

2.   Es stellt sich also im vorliegenden Fall die Frage: „Wie kann der Versicherungsnehmer und sein hilfsbereiter Sohn das Merkmal „von außen“ im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast nachweisen?“

Das OLG München hat im Rahmen der Parteienvernehmung sowohl den Kläger als auch dessen Sohn (als Zeuge) vernommen, konnte jedoch keine weiteren Indizien feststellen, die dazu geführt hätten, dass die sekundäre Darlegungslast ein von außen wirkendes Ereignis nachgewiesen hat. Vielmehr zeigte sich in dieser Vernehmung, dass weder der Kläger noch sein Sohn übereinstimmende Angaben zum Unfallgeschehen machen konnten und der Sohn als unerfahrener Fahrzeugführer Probleme bei der korrekten Verwendung des Abschleppseils hatte. Das war nicht zuletzt auch auf das Leistungsstarke Fahrzeug des Sohnes zurückzuführen. Spuren des entgegenkommenden Motorrads als objektive Anhaltspunkte konnten auch durch diese Befragung nicht festgestellt werden.

Nun muss sich zwangsläufig die Frage gestellt werden, welche Anforderungen denn an das Merkmal „von außen“ durch die Gerichte gestellt werden.

Da sowohl der Kläger als auch sein Sohn nicht darlegen konnten, dass das Motorrad tatsächlich existiert, liegt hier objektiv betrachtet ein Auffahrunfall innerhalb eines Abschleppgespanns vor, also nichts anderes als eine „interne Kollision“.  Diese interne Kollision ist vielmehr aus dem zweifelhaften und stark ausgeprägten Abbremsen des Sohnes entstanden, was man nicht als „von außen“ ansehen kann.

3.  Abschließend stellt sich die Frage: Macht es einen Unterschied, dass das kaskoversicherte gezogene Fahrzeug eine Leistung begehrt und nicht das ziehende?

In der Regel der Gespannschadenfälle, macht das ziehende Fahrzeug, auf welches das gezogene Fahrzeug aufgefahren ist Ansprüche aus der Kaskoversicherung geltend. Man könnte nun denken, dass das ziehende Fahrzeug das von außen kommende Ereignis ist. Dies ist nicht der Fall, wie auch das OLG Hamm (I-20 U 13/14 r+s 2015, 131) in einem Urteil aus dem Jahre 2014 klargestellt hat. So ist maßgeblich, dass das versicherte Fahrzeug (in diesem Fall unser gezogener Ferrari) einem Schaden von außen „zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug“ zum Opfer fällt.

4.  Folgen des Urteil OLG München (Az: 10 U 3749/16) für die Praxis:

Das OLG München bediente sich einer eleganten Lösung, indem es dem Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast zum Nachweis der äußeren Ursache auferlegte. Dieser sekundären Darlegungslast konnte der Kläger nicht genügen, indem er bloß behauptete, es wäre ihm ein Motorrad entgegenkommen. Es wird also deutlich, dass trotz der Beweispflicht des Versicherers der Versicherungsnehmer hier plausibel anführen muss, worin die Eiwirkung von außen gelegen hat.

Dass das Gericht hier die Eigenschaften der handelnden Personen (der Sohn als Fahranfänger) in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen hat, ist folgerichtig.

 

1 Gedanke zu „Abgeschleppter Ferrari 400 GT versus Audi S4 – versicherte „Gespannschaden“ ?“

  1. Hallo und danke für diesen spannenden Beitrag und ganzen Blog, versicherungsrechtliche Beiträge findet man nicht überall. Mein Sohn hat angefangen Jura zu studieren und interessiert sich für dieses Thema besonders, deswegen versuche ich ihm relevante Fälle auch online zu finden. Den Begriff „interne Kollision“ finde ich auch als Autofahrer sehr wichtig zu kennen, und allgemein zu wissen wie man in solchen Fällen handeln soll.
    Viele Grüße, Sebastian

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