Anwaltskalender mit halbnackten Frauen = Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls?

Das LG Köln hatte sich mal wieder mit einem bestimmten Kölner Anwalt zu befassen, der diesmal für seine offenbar nicht besonders florierende) Kanzlei Kalender mit halbnackten Frauen als Werbemittel insb. an Kfz-Werkstätten vertrieb. Als die Anwaltskammer ihm dies untersagte, verklagte er (auch) seinen Rechtsschutzversicherer. Dieser berief sich auf die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls. Zu Recht ?

1. Aus dem Sachverhalt des Urteil des LG Köln vom 23. 3. 2017 – 24 S 22/16 (z.B. veröffentlich in r+s 2017, 306):

„2013 verteilte der Kl. Kalender mit Bildern nackter oder spärlich bekleideter Frauen und einem Verweis auf seine Kanzlei zu Werbezwecken an Autowerkstätten. Hierfür wurde er von der Anwaltskammer wegen eines Verstoßes gegen das Gebot sachlicher Werbung aus § BRAO § 43 b BRAO gerügt. …Ebenfalls im Jahr 2013 warb der Kl. mit Tassen, auf die sogenannte Schock Werbung aufgedruckt war. Hierzu ergingen das Urt. des BGH v. 27. 10. 2014, BGH Aktenzeichen ANWZ6713 AnwZ 67/13) und nachfolgend der Beschl. des BVerfG vom 5. 3. 2015 (BVERFG Aktenzeichen 1BVR336214 1 BvR 3362/14). 2015 bestellte der Kl. 30 Kalender, die Bilder nackter oder spärlich bekleideter Frauen enthielten, die in schwarz-weiß gehalten waren. … Der Kl. versah die Kalender mit einer Kopflasche, die auf seine Kanzlei verwies. Er informierte die Rechtsanwaltskammer über sein Vorhaben und verteilte auch diese Kalender. Mit Schr. v. 9. 3. 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft Köln mit, dass sie ein Verfahren wegen Verstoßes gegen § BRAO § 43 b BRAO eingeleitet habe. Am 24. 8. 2015 wurde eine Anschuldigungsschrift erstellt, die dem Kl. mit Schreiben vom 1. 10. 2015 zugestellt wurde. Die Bekl. lehnte eine Deckungsanfrage ab, weil die Verteidigung keine Erfolgsaussichten biete und der Kl. den VersFall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe. …In einer mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgericht am 23. 3. 2016 forderte die Generalstaatsanwaltschaft die Verhängung einer Geldbuße von 8.000 EUR. Eine Entscheidung ist bislang nicht ergangen. Mit der Klage macht der Kl. einen Anspruch auf Deckungsschutz für die Interessenwahrnehmung in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren geltend.“

2. Die rechtliche Grundlage besteht im Deckungsverhältnis in den ARB, und zwar in § 3 Abs. 4 ARB 2010, wo es heißt (vgl. auch § 81 Abs. 1 VVG):

„In folgenden Fällen haben Sie keinen VersSchutz:
… Sie haben (…) den VersFall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt.“

Vorliegend ging es incident um § 43b BRAO (= Bundesrechtsanwaltsordnung):

„Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“

3. Das LG Köln bejaht die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls

3.1. Richtigerweise ist mehrstufig vorzugehen und zunächst die objektive Seite zu prüfen. Daß Werbung mit mehr oder weniger nackten Frauen keine „sachliche Unterrichtung“ über die „berufliche Tätigkeit“ eines Anwalts ist, liegt auf der Hand (evtl. anders bei einem „Rotlichtanwalt“ ?), oder um es mit dem LG Köln zu sagen:

„Der Kl. hat durch sein Verhalten objektiv gegen § BRAO § 43 b BRAO verstoßen. Daraus ergibt sich zugleich die Rechtswidrigkeit des Tuns. Danach ist Werbung dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet. Nach der Rspr. des BGH sind die Grenzen zulässiger Werbung überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, gerade durch ihre reißerische und/oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt wird oder gar nicht mehr erkennbar ist (BGH, Urt. v. 27. 10. 2014, BGH Aktenzeichen ANWZBRFG6713 AnwZ (Brfg) 67/13) . Genau so liegen die Dinge im Streitfall. Die im Kalender präsentierten Bilder haben keinen Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit des Kl. Ihr einziger Zweck liegt darin, die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich zu ziehen. Dies soll den Bildern durch die Darbietung von Sexualität gelingen, wie der Kl. durch das von ihm bemühte Motto „sex sells“ selbst einräumt. Hierfür ist es ohne Belang, ob man die Bilder für ästhetisch, sinnlich etc. hält. Der Verweis auf die Kanzlei des Kl. findet sich eher zufällig auf der Kopflasche und hätte ebenso gut durch den Verweis auf irgendein Produkt ersetzt werden können.“

3.2. In subjektiver Hinsicht hatte das Gericht gleichfalls keine Zweifel:

„Der Kl. ist Rechtsanwalt. Diese Stellung geht in aller Regel mit Kenntnissen des anwaltlichen Standesrechts einher. Zudem war der Kl. aufgrund seiner vergangenen Erfahrungen mit § 43 b, BRAO rechtlich sensibilisiert. Der Kl. ist nicht nur mit seinem ersten Kalender, sondern auch mit seiner Tassenwerbung gescheitert. Er wusste um die Auslegungspraxis der Rechtsprechung. Der Kl. kann sich auch nicht auf die angebliche Bedeutungslosigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit berufen, denn die Tassenwerbung wurde vom BGH beschieden. Das künstlerische Motiv des Kl. ist nur vorgeschoben, was er selber auch weiß. Betrachtet man all seine Werbeversuche und auch die Argumente in der Berufungsbegründung, dann geht es ihm nicht um Kunst. Es war von vornherein denkbar fernliegend, dass ein solchermaßen vorgeschobenes Motiv die Standesgerichtsbarkeit zu einem Umdenken bewegen würde, zumal die Unterschiede zwischen den beiden Kalendern eher marginal sind. Für den Kl. lässt sich anführen, dass er das anwaltsgerichtliche Verfahren ausweislich der Anschuldigungsschrift selbst initiiert hat, indem er den Kalender vor der Verteilung an die Anwaltskammer übersandte. … Wäre es dem Kl. darum gegangen, sich rechtstreu zu verhalten, hätte er aber die Einschätzung der Anwaltskammer abwarten können, bevor er den Kalender verteilte, um auf eine Einschätzung der Kammer reagieren zu können. So hingegen hat er es geradezu darauf angelegt, als Wiederholungstäter sanktioniert zu werden. Das Verhalten des Kl. in der Vergangenheit belegt einen starken Drang, die Regelung des § 43 b BRAO zu missachten. Auch zielt der Kl. durch sein Verhalten erkennbar auf öffentliche Aufmerksamkeit ab.Bei einer Gesamtschau der aufgezeigten Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kl. ein Scheitern seines erneuten Versuchs, die Regelung des § BRAO § 43 b BRAO auszuhebeln, in Kauf genommen hat, was auch für die damit einhergehende Sanktion gilt.“

4. Der Entscheidung des LG Köln ist zuzustimmen.

4.1. Dabei ist besonders die „Vorschadenerfahrung“ des Anwaltes hervorzuheben. Vorschäden steigern nicht nur im Rahmen der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls i.S.d. § 81 Abs. 2 VVG die Sorgfaltsanforderungen an den VN, sondern können – wie hier – auch bei der Frage des Vorsatzes von nicht unerheblicher Indizwirkung im Rahmen der Gesamtwürdigung (§ 286 ZPO) sein. Dabei ist ein dolus malus oa. nicht erforderlich. Er reicht der bedingte Vorsatz.

4.2. Über die früheren Aktivitäten dieses Anwalts kann sich informieren z.B.

  • Untersagung der „Schockwerbung“ auf Kaffeetassen durch Urteil des BGH
  • vgl. hierzu auch Beitrag in LTO
  • oder sein erster Pin-Up-Kalender, vgl. hierzu z.B. folgenden Beitrag
  • auch mit der Werbung des Anwalts auf seiner Robe hatte sich die Rechtsprechung zu befassen, siehe Bericht über Urteil des BGH

4.3. Das Urteil betrifft auch Grundrechtsfragen. Der Anwalt berief sich auf die „Kunstfreiheit“ des Art 5 GG:

„(1) 1Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 2Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. 3Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.(3) 1Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. 2Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“

Trotz des m.E. zu weiten Kunstbegriffs des BVerfG stellt der Kalender keine Kunst dar. Der Anwalt selber hat die Damen nicht photographiert (was man ihm durchaus zutraut). Allein die Auswahl der Bilder stellt sicherlich keine künstlerische Betätigung dar, es fehlt bereits an dem künstlerischem Willen, was sich schon aus seinem früheren Pin-Up-Kalender ergibt, den er nachfolgend ja nur „entschärft“ hatte. Es ging  dem Anwalt (allein) um Werbung.

Allenfalls die Verbreitung des Kalenders könnte man als geschützt ansehen, da die Photographie eine anerkannte Kunstform ist, vgl. z.B. den Internetauftritt meiner Ehefrau Dr. Eva Katharina Günther  unter  www.atelier-ekg.de ;-). Aber auch hier ging es dem Anwalt aber nicht um die Verbreitung von Kunst, sondern (nur) um Werbung. Der Anwalt hätte ja die Photos verbreiten können, aber eben nicht unter Bezug auf seine berufliche Tätigkeit. Unabhängig davon ist selbstverständlich auch die Kunstfreiheit nicht ohne Schranken (Art. Abs. 3 GG) und eine solche (wohl zulässige) Begrenzung ist § 43b BRAO mit dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern.

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