In der Kfz -Haftpflichtversicherung kann ein Verletzter gemäß § 115 VVG seinen Anspruch auf Schadensersatz direkt gegen den Versicherer des schädigenden Kfz geltend machen. Doch wie verhält es sich mit dem Direktanspruch des Straftäters, hier des einen verletzen Mittäter eines Fahrzeugdiebstahls ? Kann der Mittäter aus der Unfallbeteiligung als Beifahrer des entwendeten Fahrzeugs einen Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des bestohlenen Halters geltend machen?
Mit dieser Fragestellung beschäftigte sich der BGH in seiner Entscheidung vom 27.2.2018.