Gerät ein Fahrzeug ohne Einwirkung eines Dritten in Brand, so ist im Regelfall eine Haftung des Fahrzeughalters für Schäden gegenüber Dritten aus § 7 StVG anzunehmen, welche zur Eintrittspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers dieses Fahrzeugs führt. Das Fahrzeug muss bei der Brandentstehung nicht technisch in Betrieb sein. Für die Verwirklichung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich auf einen nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Schadenereignis und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs an. (vgl. BGH 21.01.2014 – VI ZR 253/13)
Doch ist der Kühlschrank eines Wohnmobils als eine Betriebseinrichtung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung anzusehen? Diese Frage erörterte der 11. Senat des OLG Hamm im Urteil vom 09.11.2018 – 11 U 113/17.