Anmerkung zu LG Saarbrücken, Urt. v. 10.10.2025 – 14 O 142/24
Risikolebensversicherung – Arglistige Täuschung (§ 22 VVG i.V.m. §§ 123, 124 BGB) – Sekundäre Darlegungslast des Bezugsberechtigten – Beginn der Anfechtungsfrist bei nachträglichem Bekanntwerden der Täuschung – Nachschieben von Anfechtungsgründen
LG Saarbrücken, 14. Zivilkammer, Urteil vom 10. Oktober 2025, Az. 14 O 142/24
Von Lennart Beck, Leon Kenty, Michael Burgmer
Masterstudiengang Versicherungsrecht der TH Köln, Modul 1
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I. Sachverhalt und Entscheidung
Die Versicherungsnehmerin beantragte im März 2013 eine Risikolebensversicherung bei einem Versicherungsunternehmen (Beklagte) über 145.000 EUR zugunsten ihres Ehemannes (Kläger) als Bezugsberechtigten. Im Antragsformular verneinte sie die Gesundheitsfrage Nr. 1 Buchstabe f) zu Blut- oder Tumorerkrankungen sowie die Frage Nr. 2 zu Beschwerden in den letzten drei Monaten. Bestandteil dieser Frage sind auch „wiederkehrende Schmerzzustände ungeklärter Ursache“, welche sie ebenfalls verneinte, obwohl sie zu dieser Zeit unter rezidivierenden Unterbauchbeschwerden litt. Diese Beschwerden hatten bereits Anlass zu Ultraschalluntersuchungen und einer Gastritisdiagnose (26.02.2013) gegeben.
Der auf den 04.03.2013 datierte Versicherungsantrag der Ehefrau des Klägers wurde laut Kläger bereits am 04.03.2013 per Post an die Beklagte versandt. Ob die postalische Übersendung tatsächlich erfolgt ist, bleibt zwischen den Parteien streitig. Noch am Tag der stationären Aufnahme der Versicherungsnehmerin, dem 06.03.2013, wurde der Antrag zusätzlich per E‑Mail an die Beklagte übermittelt. Am 07.03.2013 wurde die Versicherungsnehmerin wegen eines retroperitonealen Liposarkoms operiert. Mit Schreiben vom 15.03.2013 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf ihre „Geschäftsrichtlinien“ ab. Die Versicherungsnehmerin widersprach der Ablehnung mit Schreiben vom 08.04.2013 und bat um Mitteilung der Ablehnungsgründe. Darauf stellt die Beklagte am 15.04.2013 den Versicherungsschein aus und policierte damit die streitgegenständliche Versicherung. Warum sie nach der zunächst auf „Geschäftsrichtlinien“ gestützten Ablehnung ohne erkennbare neue Risikoprüfung policierte, bleibt im Urteil ohne weitere Ausführungen.
Der Entlassungsbericht des Krankenhauses vom 19.03.2013 hält fest, die Einweisung sei „zur operativen Behandlung eines sonographisch und im CT gesicherten retroperitonealen Tumors“ erfolgt, und legt damit nahe, dass die Diagnose bereits vor dem 06.03.2013 bildgebend gesichert war. Im Jahr 2015 gab die Versicherungsnehmerin in einem neuen Antrag handschriftlich „Liposarkom, 5/13″ an. Nach dem Tod der Versicherungsnehmerin im Juli 2019 erklärte die Beklagte am 28.10.2020 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Im laufenden Rechtsstreit schob die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.01.2025 die erst durch die Anhörung des Klägers bekannt gewordenen Unterbauchbeschwerden als weiteren Anfechtungsgrund nach.
Das Gericht weist die Klage des Ehemannes auf Leistung vollständig ab. Es bejaht objektive Falschangaben zu mehreren Gesundheitsfragen, Kenntnis der Versicherungsnehmerin eines geplanten Krankenhausaufenthaltes, sowie von der Tumorerkrankung. Zusätzlich stellt es Arglist und Kausalität der Täuschung für den Vertragsschluss fest. Die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB sieht es als gewahrt an, weil die Beklagte erst durch den am 21.11.2019 zugegangenen Entlassungsbericht positive Kenntnis von der Täuschung erlangt habe. Die zweite Anfechtungserklärung vom Januar 2025 behandelt das Gericht als zulässig nachgeschobene Ergänzung der ersten.
1. Im Ergebnis vertretbar, aber diskussionswürdig
Das Urteil bewegt sich in sämtlichen Einzelfragen innerhalb des von Rechtsprechung und Literatur gezogenen dogmatischen Rahmens. Das Gericht wendet die einschlägigen Normen und die zu ihnen ergangene Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte sorgfältig an. Die herangezogenen Grundsätze zu Arglist, sekundärer Darlegungslast und Anfechtungsfrist sind in der Rechtsprechung anerkannt und werden im Urteil zutreffend referiert.[1] Das Ergebnis, die vollständige Klageabweisung, ist daher de lege lata vertretbar. Es ist gleichwohl einschneidend. Ein Witwer verliert die gesamte Versicherungsleistung aus einem über sechs Jahre laufenden Vertrag, obwohl der Versicherungsfall, der Tod der versicherten Person an einer Krebserkrankung, dem Deckungszweck der Risikolebensversicherung unmittelbar entspricht. Die Anfechtung nach § 22 VVG i.V.m. §§ 123, 142 Abs. 1 BGB vernichtet den Vertrag ex tunc und lässt zugleich den Prämienanspruch der Beklagten bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung nach § 39 Abs. 1 S. 2 VVG unberührt. Dieser Prämienanspruch wird nach jüngst bestätigter Linie des BGH allein nach der tatsächlich beantragten und nicht nach einer hypothetisch risikogerechten Prämie bemessen.[2] Der Witwer verliert nicht nur die gesamte Versicherungsleistung, sondern kann auch die über mehr als sechs Jahre geleisteten Prämien nicht kondizieren. Gerade wegen dieser einschneidenden Konsequenz hätte es nahegelegen, an mehreren Stellen engere und stärker schutzorientierte Auslegungen zumindest ernsthaft zu erwägen.
2. Arglist – methodisch bedenklicher Rückschluss auf den Täuschungsvorsatz
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH rechtfertigt die objektiv falsche Beantwortung von Gesundheitsfragen allein keinen Schluss auf arglistiges Handeln. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Versicherungsnehmer erkennt, dass der Versicherer den Antrag bei wahrheitsgemäßen Angaben gar nicht oder nur zu anderen Konditionen angenommen hätte.[3] Ferner ist erforderlich, dass die Arglist ursächlich für die Willenserklärung des Versicherers war. Die bloße Falschangabe genügt nicht, wenn sie die Entscheidung des Versicherers nicht beeinflusst hat.[4]
Vor diesem Hintergrund stützt das Gericht den Vorwurf der Arglist auf eine Gesamtwürdigung mehrerer Indizien, insbesondere auf den Wortlaut des im Entlassungsbericht erwähnten Ruhe‑EKGs vom 05.03.2013, aus dem es auf eine bereits zuvor erfolgte bildgebende Diagnose schließt. Neben den somit objektiv falsch beantworteten Gesundheitsfragen und der zeitlichen Nähe der Beschwerden zur Antragsstellung erklärt das LG Saarbrücken die Entscheidung auf Arglist mit der Schwere der verschwiegenen Umstände und der selektiven Angabe von Krankheiten. Die Bedeutung des am 01.02.2013 ausgelaufenen Risikolebensversicherungsvertrages bleibt in der Entscheidung unterrepräsentiert. Aus dem deckungsgleichen Vorvertrag über das Todesfallrisiko hätte sich zumindest ein grundlegendes Bewusstsein der Versicherungsnehmerin für Vertragsstruktur, Antragsobliegenheiten und die Risikorelevanz gesundheitsbezogener Angaben ergeben müssen. Infolgedessen hätte ihr der Charakter der Gesundheitsfragen als gefahrerhebliche Risikoprüfung bekannt sein müssen. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Mitteilung lediglich unauffälliger, mehrere Jahre zurückliegender Behandlungen bei gleichzeitigem Verschweigen zeitnäherer und erheblich gewichtigerer Beschwerden oder Diagnosen im Rahmen der Arglistprüfung ein deutlich gesteigertes indizielles Gewicht.[5] Zudem habe die Versicherungsnehmerin mit dem Schreiben vom 08.04.2013 den Eindruck aufrechterhalten, dass außer den im Antrag genannten Erkrankungen keine weiteren Gesundheitsstörungen vorlägen. In diesem Schreiben hätte sie über den stationären Aufenthalt und dessen Anlass informieren können. Zusätzlich konnte der Bezugsberechtigte im Zuge der sekundären Darlegungslast weder plausible Erklärungen für diese falschen Angaben noch entlastende medizinische Unterlagen vortragen. In der Gesamtbetrachtung seien die Falschangaben so nicht mehr als bloßes Versehen erklärbar.
Diese Indizienkette ist nicht unplausibel. Wenn die Einweisung tatsächlich auf Grundlage einer bereits gesicherten Diagnose erfolgte, liegt der Schluss auf eine bewusste Nichtangabe nahe. Das Gericht geht nicht näher darauf ein, dass die Beschwerden am 26.02.2013 als Rückenleiden und Gastritis fehlinterpretiert und diagnostiziert worden waren. Somit läge den Beschwerden keine ungeklärte Ursache zugrunde. Die Versicherungsnehmerin hätte die Gastritis dennoch bei den Gesundheitsfragen Nr. 1 Buchstabe c) und Nr.4 angeben müssen, die Beantwortung der Frage Nr. 2 ist nicht unrichtig gewesen. Wenn Fachpersonen die Symptome fehlzuordneten, kann von der Versicherungsnehmerin als medizinischer Laiin nicht ohne Weiteres das Bewusstsein unterstellt werden, einen gefahrerheblichen Umstand arglistig zu verschweigen.[6] Das Gericht zieht seine Schlussfolgerung zur subjektiven Arglist ersichtlich aus der objektiven Bedeutung des später festgestellten Umstands. Damit vollzieht es einen methodisch bedenklichen Rückschluss vom nachträglich erkannten Risiko auf den damaligen Kenntnisstand des Versicherungsnehmers.[7]
3. Sekundäre Darlegungslast – Gefahr der Beweislastumkehr bei inneren Tatsachen
Die Erstreckung der sekundären Darlegungslast auf den bezugsberechtigten Ehegatten ist dem Grunde nach vertretbar. Der BGH hat die Auferlegung einer sekundären Darlegungslast auf den Sicherungszessionar anerkannt, wenn diesem als Drittbegünstigten die relevanten Umstände aus dem Verhältnis zum Versicherungsnehmer zugänglich sind oder sein könnten. Auf den bezugsberechtigten Ehegatten lässt sich dieser Rechtsgedanke jedenfalls dann übertragen, wenn die persönliche Nähebeziehung eine zumutbare Informationsverschaffung ermöglicht. Unberührt davon verbleibt die materielle Beweislast für das subjektive Arglistelement beim Versicherer.[8] Dies führt dazu, dass das Gericht den unzureichenden Vortrag des Klägers als Zugeständnis auch der inneren Tatsache wertet.[9] Diese Konstruktion ist zwar zulässig, läuft aber bei inneren Tatsachen Gefahr, die materielle Beweislastverteilung durch prozessrechtliche Mittel auszuhöhlen.[10]
Erschwerend kommt hinzu, dass sich der bezugsberechtigte Kläger nach dem Tod seiner Ehefrau in einer strukturell schwierigen Informationslage befand. Das Krankenhaus erteilte Auskünfte nur über die Hausarztpraxis, und diese reagierte auf die Anfragen der Beklagten nicht mehr. Auch dem Kläger selbst dürfte der vollständige Zugang zu den Patientenunterlagen dadurch erschwert gewesen sein. Ob und in welchem Umfang er um weitergehende Auskünfte bemüht war, lässt das Urteil offen.
Wenn das Gericht dem Kläger gleichwohl die sekundäre Darlegungslast in vollem Umfang auferlegt, so berührt dies eine strukturelle Informationsasymmetrie, in der sich der Bezugsberechtigte nach dem Tod der Versicherungsnehmerin typischerweise befindet. Die sekundäre Darlegungslast setzt nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass die geforderte Erklärung zumutbar möglich ist.[11] Fehlt es daran, darf das Schweigen des Klägers nicht ohne Weiteres als Zugeständnis der inneren Tatsache gewertet werden.[12] Das Gericht reflektiert diese Asymmetrie in seiner Begründung nicht hinreichend. Es hätte näher darlegen können, welche konkreten Aufklärungsschritte dem Kläger im Einzelfall zumutbar möglich waren und inwieweit deren Ausbleiben zugleich einen Rückschluss auf die innere Tatsache der Arglist trägt.
4. Anfechtungsfrist und Nachschieben von Anfechtungsgründen
§ 124 Abs. 2 S. 1 BGB verlangt eine positive Kenntnis von der Täuschung auf Seiten des Geschädigten, hier der Beklagten, bloßes Kennenmüssen genügt hingegen nicht.[13] Die Fristberechnung ab Zugang des Entlassungsberichts am 21.11.2019 ist dogmatisch stimmig und rechtlich kaum angreifbar.
Disputabel bleibt allerdings, ob die Angabe „Liposarkom, 5/13″ im Antrag von 2015 nicht zumindest eine Nachforschungsobliegenheit der Beklagten begründet hätte. Das Gericht verneint dies mit dem Argument, die Zeitangabe habe auf einen Zeitpunkt nach Antragstellung hingewiesen. Diese Wertung unterschätzt, dass ein Versicherer, dem in der Gesundheitserklärung einer Bestandskundin eine schwere Krebserkrankung im zeitlichen Umfeld des Vertragsbeginns auffällt, bei pflichtgemäßer Sorgfalt Anlass gehabt hätte, die vorhandenen Unterlagen zum Altvertrag zu sichten. Nach der BGH-Rechtsprechung kann bei ernsthaften Anhaltspunkten für Unvollständigkeiten eine Nachfrageobliegenheit bestehen.[14] Durch die enge Auslegung des Fristbeginns profitiert der Versicherer letztlich von seiner eigenen Untätigkeit. Ein Ergebnis, das diskussionswürdig erscheint.
Beim Nachschieben von Anfechtungsgründen ist die Einschätzung des Gerichts zwar mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur belegt, gleichwohl aber an ihren systematischen Grenzen.[15] Die rezidivierenden Unterbauchbeschwerden unterliegen einer eigenständigen Anzeigepflicht (Gesundheitsfrage Nr. 2), waren der Beklagten bei der ersten Anfechtungserklärung 2020 vollständig unbekannt und könnten damit einen eigenständigen Sachverhalt mit eigener Jahresfrist nach § 124 Abs. 1 BGB begründen. Das Nachschieben unterläuft den Schutzzweck der Anfechtungsfrist, den Anfechtungsgegner vor zeitlich unbegrenzt nachgeschobenen Sachverhalten zu bewahren.[16] Das Gericht hat den Einwand zwar berücksichtigt, ihn jedoch durch die inhaltliche Verbindung der beiden Anfechtungsgründe überwunden. Diese wertende Entscheidung ist daher rechtlich vertretbar, gleichwohl nicht zwingend.
5. Der Schutzzweck des VVG 2008 als systemisches Korrektiv
Über die einzelnen Kritikpunkte hinaus offenbart das Urteil ein strukturelles Spannungsverhältnis zur Regelungskonzeption des VVG 2008. Mit der Reform hat der Gesetzgeber das altrechtliche Modell einer eigeninitiativen Nachmeldepflicht des Versicherungsnehmers bewusst aufgegeben. Nach § 19 Abs. 1 VVG ist nur noch anzeigepflichtig, wonach der Versicherer in Textform gefragt hat.[17] Eine Pflicht zur Nachmeldung jeder Gesundheitsverschlechterung zwischen Antragstellung und Vertragsannahme besteht seither nicht mehr. Eine Nachmeldeobliegenheit lebt erst wieder auf, wenn der Versicherer gefahrerhebliche Veränderungen in Textform abfragt oder in Textform nachfasst.[18] Offen bleibt daher, ob die Beklagte überhaupt auf eine Nachmeldepflicht für gefahrerhebliche Veränderungen zwischen Antragstellung und Versicherungsbeginn hingewiesen oder nach Antragstellung erneut in Textform nachgefasst hatte. Fehlt es daran und policiert der Versicherer gleichwohl, spricht einiges dafür, die hierdurch entstandene Erkenntnislücke seiner eigenen, womöglich voreiligen Vertragsannahme zuzurechnen.
Die Möglichkeit einer lediglich vorsätzlichen, nicht arglistigen Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 2 VVG, die lediglich zum Rücktritt mit Berücksichtigung einer fortlaufenden Leistungspflicht für nicht-kausale Sachverhalte geführt hätte, wird im Urteil nicht ernsthaft geprüft. Dogmatisch hätte die Kammer darlegen können, warum der Sachverhalt die besonders eingriffsintensive Arglistanfechtung und nicht lediglich den Rücktritt trägt. Der Unterschied ist erheblich. Die Anfechtung nach § 22 VVG i.V.m. §§ 123, 124 BGB vernichtet den Vertrag und schließt jede Leistungspflicht aus, während der Rücktritt nach § 19 Abs. 2 VVG den Vertrag nur beendet und den vor Rücktritt eingetretenen Versicherungsfall grundsätzlich unberührt lässt. Dies ist prozessual erklärbar, da die Beklagte vorrangig die Anfechtung geltend machte. Dass diese für den Kläger potenziell günstigere Variante nicht erwogen wird, lässt die Entscheidung jedoch härter erscheinen, als es bei vollständiger Begründung der Fall gewesen wäre.
III. Ergebnis
Das Urteil des LG Saarbrücken bewegt sich in allen Einzelfragen formal innerhalb des von Rechtsprechung und Literatur gezogenen dogmatischen Rahmens. Das Ergebnis, die vollständige Klageabweisung, ist daher de lege lata im Wesentlichen vertretbar.
Gleichwohl weist das Urteil an mehreren methodisch zentralen Stellen Begründungsdefizite auf. Der Rückschluss vom objektiv festgestellten Risiko auf den subjektiven Kenntnisstand der Versicherungsnehmerin im Zeitpunkt der Antragstellung verfehlt den dogmatischen Maßstab des Arglistvorwurfs, der allein anhand des damaligen Wissensstandes zu beurteilen ist. Die Auferlegung der sekundären Darlegungslast in vollem Umfang läuft ohne hinreichende Auseinandersetzung mit der strukturellen Informationsasymmetrie des Bezugsberechtigten Gefahr, die materielle Beweislastverteilung durch prozessrechtliche Mittel auszuhöhlen. Schließlich hätte das Nachschieben der rezidivierenden Unterbauchbeschwerden als eigenständiger Sachverhalt mit möglicherweise eigener Jahresfrist einer vertieften Begründung bedurft.
Das Urteil hinterlässt dort, wo die dogmatischen Weichenstellungen zulasten des bezugsberechtigten Witwers den Ausschlag geben, ein Begründungsdefizit, das seiner einschneidenden Konsequenz nicht gerecht wird. Im Lichte der Schutzkonzeption des VVG 2008 gibt es gleichwohl Anlass, die Voraussetzungen der Arglistanfechtung, ihre Wechselwirkung mit der sekundären Darlegungslast sowie die Grenzen des Nachschiebens eigenständiger Anfechtungsgründe höchstrichterlich oder gesetzgeberisch weiter zu präzisieren.
[1] siehe dazu bspw.: BGH, Urt. v. 25.11.2015 – IV ZR 277/14, NJW 2016, 394; Beschl. v. 12.03.2008 – IV ZR 330/06, VersR 2008, 809; Beschl. v. 07.11.2007 – IV ZR 103/06, VersR 2008, 242; Beschl. v. 09.11.2011 – IV ZR 40/09; VersR 2012, 615.
[2] vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2025 – IV ZR 84/25, r+s 2026, 103, Rn. 12.
[3] vgl. BGH, Urt. v. 24.11.2010 – IV ZR 252/08, VersR 2011, 338, Rn. 19; Beschl. v. 10.05.2017 – IV ZR 30/16, VersR 2017, 937, Rn. 16; Langheid/Rixecker/Langheid, VVG 8. Aufl. 2025, § 22
Rn. 6.
[4] vgl. Langheid/Wandt/Bußmann, MüKoVVG, 3. Aufl. 2022, § 22 Rn. 22 ff.
[5] siehe dazu: OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.10.2005 – 5 U 82/05 – 9, NJW-RR 2006, 607.
[6] vgl. Langheid/Wandt/Bußmann, MüKoVVG, 3. Aufl. 2022, § 22 Rn. 23.
[7] siehe dazu: Langheid/Rixecker/Langheid, VVG, 8. Aufl. 2025, § 22 Rn. 10.
[8] vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2018 – IV ZR 53/17, NJW 2018, 1019, Rn. 30.
[9] vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 32. Aufl. 2024, § 22 Rn. 43.
[10] siehe dazu: BGH, Urt. v. 10.02.2015 – VI ZR 343/13, NJW-RR 2015, 1279, Rn. 11.
[11] vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2015 – VI ZR 343/13, VersR 2015, 1529, Rn. 11; Rauscher/Krüger/Fritsche, MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, § 138 Rn. 21.
[12] vgl. BGH, Urt. v. 17.01.2008 – III ZR 239/06, NJW 2008, 982, Rn.16.
[13] vgl. Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg/Schubert/Armbrüster, MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 124 Rn. 3.
[14] vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1992 – IV ZR 271/91, VersR 1993, 871, Rn.3 b; Urt. v. 02.11.1994 – IV ZR 201/93 – VersR 1995, 80, II 2 c.
[15] siehe dazu: OLG Bamberg, Urt. v. 04.03.2010 – 1 U 74/09, BeckRS 2010, 10103; Langheid/Rixecker/Langheid, VVG, 8. Aufl. 2025, § 22 Rn. 28; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 32. Aufl. 2024, § 22 Rn. 34.
[16] vgl. BGH, Urt. v. 29.01.1969 – IV ZR 518/68, NJW 1969, 604; Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg/Schubert/Armbrüster, MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 124, Rn. 1.
[17] vgl. Langheid/Wandt/Langheid, VVG, 3. Aufl. 2022, § 19 Rn. 31; Franz, Die Reform des Versicherungsvertragsrechts – ein großer Wurf?, DStR 2008, 303, 305.
[18] vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 32. Aufl. 2024, § 19 Rn. 101-104; Rüffer/Hallbach/Schimikowski, HK-VVG, 5. Aufl. 2025, § 19 Rn.50.