Deckungslücke in der Betriebshaftpflichtversicherung für Generalunternehmer

Leitsatz:

  1. Zu der Deckungserweiterung in einer Betriebshaftpflichtversicherung mit Bauunternehmerpolice, nach welcher die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, mitversichert ist.
  2. Ein danach versicherter Folgeschaden ist beim Generalunternehmer auch ein Schaden, welcher infolge einer mangelhaften Leistung nach Abnahme oder Fertigstellung in einem anderen, von seinem Auftrag ebenfalls umfassten Gewerk verursacht wird, wenn die beiden Gewerke nicht in einem funktionalen Zusammenhang stehen.

Anmerkung zu Urteil OLG Karlsruhe 12 U 22/20 vom 16. Juli 2020

Problemstellung
Wird ein Generalunternehmer zur Errichtung eines schlüsselfertigen Gebäudes beauftragt, so umfasst der vertraglich geschuldete Leistungsgegenstand das „schlüsselfertige Gebäude“ als eine Einheit. Tritt nun ein Mangel an einem Teilgewerk auf, welcher weitere Schäden an anderen Gewerken des Objekts verursacht, ist grundsätzlich zu klären, ob das reine Äquivalenzinteresse (Vertragserfüllung) oder auch das Integritätsinteresse (Schaden am Rechtsgut Dritter/Begleitschaden) betroffen ist. In der Betriebshaftpflichtversicherung besteht grundsätzlich keine Deckung für die Erfüllung von Verträgen, für das Recht auf Nacherfüllung sowie für Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können. Im Baugewerbe ist es daher Standard, über eine Klausel Deckungserweiterung für sogenannte Mangelbeseitigungsnebenkosten mit einzuschließen. Dies führt, insbesondere bei Generalunternehmen, zu unterschiedlichen Auffassungen bei der Auslegung der Klausel, wenn ein schlüsselfertiges Bauwerk Auftragsgegenstand war. Das OLG Karlsruhe hatte hierzu eine Entscheidung im Berufungsverfahren zu treffen.

Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin war als Generalunternehmerin mit der Errichtung einer schlüsselfertigen Asylbewerberunterkunft von der Stadt S beauftragt. Die Fertigstellung des Bauvorhabens erfolgte im Juli 2017.

Durch den Gebäudeversicherer wurde die Klägerin aufgrund des übergegangenen Ersatzanspruchs gem. § 86 VVG informiert, dass es am 27.01.2018 infolge einer nicht ausreichenden Verpressung der Pressmuffe an einer Wasserleitung zum bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritt kam. Die vom Gebäudeversicherer erbrachten Entschädigungsleistungen, für die Notreparatur der beschädigten Wasserleitung, Eigenleistungen für Umzugsmaßnahmen, Ersatz für Bodenbeläge sowie Trocknungskosten inkl. Stromkosten für die Trocknung der Hohlraumdämmschicht, wurden gegenüber der Klägerin geltend gemacht.

Die Klägerin begehrt infolgedessen von der Beklagten im Rahmen des abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages Deckungsschutz. Es liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) 2013 sowie die Bauunternehmerpolice Plus, Juli 2013 zugrunde. Gemäß diesen Bedingungen besteht unter anderem kein Versicherungsschutz „für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, … ; … wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können.“

Über die Bauunternehmerpolice werden die AHB durch die Mangelnebenkostenklausel wie folgt erweitert:

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN aus Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des VN für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.“

Vom Landgericht wurden der Klägerin lediglich die Kosten für die Positionen Eigenleistungen und Bodenleger als eingetretener Folgeschaden zugesprochen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach der Klägerin die zuvor vom Landgericht abgelehnte Deckung des Nässeschadens an der Wärmedämmung aus der Haftpflichtversicherung inklusive der Stromkosten mit der Begründung zu, dass es sich bei der Schlechtleistung der Wasserleitung um das Gewerk „Sanitär“ handele und bei dem Nässeschaden an der Hohlraumdämmung um einen Teil des Gewerks „Wärmedämmung“. Diese Gewerke stünden nicht in einem funktionalen Zusammenhang, da sie unterschiedlichen Abschnitten der Bauleistung unterfielen und nicht aufeinander aufbauen würden. Somit wären die Kosten für die Trocknung und Strom als Folgeschaden von der Deckung der Betriebshaftpflichtversicherung umfasst.

Kontext der Entscheidung
Die Ausschlussklausel gem. § 4 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 AHB umfasst die Erfüllung von Verträgen; Hauptleistungspflichten des VNs aus einem Vertragsverhältnis gehören danach nicht zum Leistungsumfang des Haftpflichtversicherers. Für alle Aufwendungen, die die Erfüllung dessen betreffen, wozu sich der Auftragnehmer vertraglich verpflichtet hat, genießt er keinen Versicherungsschutz (vgl. OLG Dresden, r + s 2014, 280).

Ein ersatzpflichtiger Schaden kann daher nur vorliegen, wenn nicht das Äquivalenzinteresse, sondern das Integritätsinteresse tangiert ist. Beim Äquivalenzinteresse geht es um die Erfüllung der Hauptleistung des Vertragsgegenstandes. Das Integritätsinteresse wäre dann betroffen, wenn beispielsweise Schäden an Rechtsgütern des Auftraggebers entstehen, die mit der Hauptleistung des Vertrages nichts zu tun haben. Die Folgeschäden, verursacht durch den mangelhaften Leistungsgegenstand, sind von der Hauptleistung abzugrenzen und grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst. Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist deshalb klar abzugrenzen, was Auftrags-/Leistungsgegenstand des Vertrages war und welche eingetretenen Schäden mit der Hauptleistung nichts zu tun haben. Es ist deshalb unumgänglich, die Frage zu stellen, wie der Auftrag an den Generalunternehmer lautete. In vorliegendem Fall war Auftragsgegenstand die Errichtung einer schlüsselfertigen Asylbewerberunterkunft.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe bezieht sich auf die Auslegung der Deckungserweiterung für Mangelnebenkosten gem. Z. 5.03 der Bauunternehmerpolice. Der Erfüllungsschadenausschluss aus den AHB tritt anstelle der Spezialklausel Z. 5.03 zurück.

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe ist die Klausel Z. 5.03 aufgrund ihrer Formulierung auslegungsbedürftig und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nicht klar verständlich formuliert. Die Klausel bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf den Einschluss von Folgeschäden aufgrund eines mangelhaften Werkes. Somit ist für den verständigen Versicherungsnehmer nach Ansicht des OLG Karlsruhe zwar erkennbar, dass nicht der Schaden am mangelhaften Werk selbst gedeckt sein soll, wie hier die mangelhafte Verpressung; für den Versicherungsnehmer sei aus der Formulierung aber nicht erkennbar, dass ein Folgeschaden, der – nach Fertigstellung und Abnahme – an einem anderen vom Vertrag umfassten Gewerk eintritt, zugleich ein Mangel am Gesamtwerk darstelle, und somit nicht vom Versicherungsschutz umfasst sein soll.

Das OLG Karlsruhe bezieht sich in seiner Argumentation darauf, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Betriebshaftpflicht-Versicherung für Generalunternehmer mitversicherte Folgeschäden jedenfalls auch solche Schäden an einem Gewerk innerhalb der eigenen Werkleistung wären, die durch einen Mangel an einem anderen, damit nicht in funktionalem Zusammenhang stehenden, Gewerk des Unternehmers nach dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. Abnahmereife hervorgerufen wurden. Dabei verweist es für die Kriterien des funktionalen Zusammenhangs im Fall der Beauftragung mehrerer Gewerke in einem Werkvertrag auf das Urteil des OLG Dresden, r + s 2014, 280. Die Ausführungen, auf welche sich das OLG Karlsruhe stützt, stellen lediglich auf einen Teil der Ausführungen in diesem Urteil ab.

Nicht berücksichtigt hat es dabei die Ausführungen des OLG Dresden, dass von einem einheitlichen Leistungsgegenstand auszugehen sei, wenn die Errichtung eines gesamten Hauses schlüsselfertig geschuldet wird, da der Leistungsgegenstand durch einen einheitlichen Vertrag und durch den inneren Funktionszusammenhang – nämlich der Schlüsselfertigkeit – geprägt wäre. Hierbei nimmt es Bezug auf die vertretene Ansicht in der Literatur von Späte, in Haftpflichtversicherung, AHB-Kommentar, § 4 Rn. 171 ff. wonach dieser ausführt, dass, sofern die Leistung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erfolgt, bei natürlicher Lebensanschauung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung ein innerer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Arbeits- oder Leistungsteilen gegeben ist. So wurde z.B. vom LG Traunstein, VersR 1968, 1029 für einen Gesamtauftrag zur Errichtung eines Dachstuhls einschließlich Dacheindeckung der Versicherungsschutz verneint, nachdem der Wind wegen mangelhafter Verankerung des Dachstuhles das im Übrigen mangelfrei fertig gestellte gesamte Dach wegriss. Überträgt man diese Ausführungen auf den vorliegenden Fall, sind sämtliche Gewerke, bis zur schlüsselfertigen Erstellung, in einem Vertrag zusammengefasst und wären auch nicht vom Besteller einzeln beauftragt worden. Somit ist als Hauptleistung des Vertrages die Erstellung des gesamten Gebäudes anzusehen. Der eingetretene Schaden an der Dämmung betrifft demnach das Äquivalenzinteresse und nicht das Integritätsinteresse und wird somit vom vertraglichen Ausschluss erfasst und durch die deckungserweiternde Klausel auch nicht eingeschlossen.

Aus den Ausführungen des OLG Dresden ergibt sich eindeutig, dass zu unterscheiden ist, wie der Auftrag gegenüber dem Generalunternehmer lautete. Sehr häufig wird der Generalunternehmer mit der gesamten schlüsselfertigen Erstellung eines Bauwerks beauftragt. Ist dies der Fall, kann der Begründung des OLG Karlsruhe nicht gefolgt werden. Werden an den Generalunternehmer aber lediglich mehrere Gewerke vergeben und diese in Teil-Generalunternehmerverträgen gebündelt, kann den Ausführungen des OLG Karlsruhe in seinem Urteil zugestimmt werden.

In dem zu entscheidenden Fall war der Auftrag aber nicht als gebündelter Teil-Generalunternehmervertrag ausgestaltet, sondern als Gesamtvertrag für die Errichtung eines schlüsselfertigen Bauwerks. Es kann auch vorausgesetzt werden, dass einem Generalunternehmer, dessen Geschäftsgrundlage diese Verträge bilden, die unterschiedlichen Vertragskonstellationen und deren Rechtsfolgen bekannt sind.

Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk, das insbesondere eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit oder zugesicherte Eigenschaft aufweisen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.2004, r+s 2004, 499). Bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt schuldet der Generalunternehmer folglich die Erstellung eines komplett mangelfreien Bauwerks.

Schließlich geht aus dem Wortlaut der Klausel hervor, dass lediglich Schäden, die als Folge des mangelhaften Werkes (schlüsselfertiges Bauwerk) entstehen, vom Versicherungsschutz erfasst werden. Für einen Generalunternehmer sollte daher bei aufmerksamer Durchsicht, verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs klar sein, dass damit nur die Schäden gemeint sein können, die außerhalb seines Werkes an Rechtsgütern Dritter entstanden sind und es sich bei den versicherten Schäden rein um ersatzpflichtige Schäden neben der Leistung handeln kann.

Dennoch ist der Auffassung des OLG Karlsruhe dahingehend zuzustimmen, dass diese Klausel für Generalunternehmer, deren Aufträge überwiegend aus der Erstellung schlüsselfertiger Bauwerke besteht, bei der Auslegung zu deren Ungunsten, häufig ins Leere läuft. Somit ist es fraglich, ob die Klausel der Prüfung gem. § 307 BGB stand hält. Durchaus kann man hier das Argument gelten lassen, dass dadurch für den Generalunternehmer eine erhebliche Lücke in seinem Versicherungsschutz entsteht, die für ihn eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben entstehen lässt.

Auswirkungen für die Praxis
Neben dem OLG Rostock (Beschluss vom 31.05.2019, 4 U 17/16) hat nun auch das OLG Karlsruhe eine Entscheidung zu Gunsten des Generalunternehmers beim Auftrag eines schlüsselfertigen Bauwerks bezüglich der Anwendbarkeit der Klausel Mangelbeseitigungsnebenkosten getroffen. Es besteht somit die Tendenz in der Rechtsprechung, die Klausel zu Ungunsten der Versicherer auszulegen. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema steht bislang nicht an. Aufgrund der vorliegenden Urteile ist jedoch mit weiteren Prozessen zu rechnen, die dem Image der Versicherungsbranche schaden und hohe Prozesskosten verursachen.

Nachdem vom GDV die Verwendung dieser Bedingungen lediglich für das Baunebengewerbe empfohlen wird, sollte die Versicherungswirtschaft für Klarheit sorgen und die Argumente der Gerichte berücksichtigen. Es wäre von der Versicherungsbranche zu verdeutlichen, ob grundsätzlich der Erfüllungsschadenausschluss für sämtliche vom Auftrag umfassten Gewerke gelten soll und lediglich nur dann ein vom Versicherungsschutz umfasster Mangelfolgeschaden vorliegt, wenn dieser außerhalb vom erstellten Gesamtwerk des Auftrags liegt.

1 Gedanke zu „Deckungslücke in der Betriebshaftpflichtversicherung für Generalunternehmer“

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