Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung

Vorstoß ist das dem Gegner vorgeworfene Verhalten – abweichende vertragliche Regelungen sind unwirksam

BGH, Urt. v. 31.03.2021 – IV ZR 221/19

Den Versicherungsfall und damit eine Eintrittspflicht des Versicherers zu bestimmen ist in der Rechtsschutzversicherung nicht einfach. Anders als bei einem Brand oder nach einem Unfall fehlt es an einem konkret fassbaren Ereignis, für das Versicherungsschutz gewährt werden könnte. So liegt in der Rechtsschutzversicherung ein Versicherungsfall vor,  wenn der VN oder ein anderer einen Verstoß begangen hat. Die erste Schwierigkeit liegt schon darin zu bestimmen, ob ein bestimmtes Verhalten (schon) einen Verstoß darstellt. Die zweite Frage die sich stellt ist, ob es dabei sowohl darauf ankommt was der VN dem Gegner vorwirft als auch welche Verstöße dem VN vom Gegner angelastet werden. Hier hat der BGH (Urt. v. 25. Februar 2015 – IV ZR 214/14) schon vor einigen Jahren klargestellt, dass es maßgeblich nur darauf ankommt, was der VN dem Gegner vorwirft. Das bedeutet etwa in einem Kündigungsschutzprozess im Arbeitsrecht, dass der maßgebliche Verstoß die Kündigung ist, denn dass diese zu Unrecht erfolgt ist wirft der versicherte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor. Auf die der Kündigung zu Grunde liegende Abmahnungen (Vorwürfe der Gegenseite) kommt es hingegen nicht an. Diese Rechtsprechung ist von den Rechtsschutzversichern nicht gerade positiv aufgenommen worden, führt sie doch dazu, dass Zweckabschlüsse in größerem Umfang als früher möglich sind. Das zeigt sich etwa gut in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweigert der Versicherer seine Leistung mit der Begründung, der VN habe Gesundheitsfragen falsch beantwortet, so ist es nicht mehr erforderlich, dass der VN bereits zum Zeitpunkt der (möglicherweise unrichtigen) Antworten rechtsschutzversichert ist. Auf diesen Zeitpunkt kommt es nicht an, denn: Der Verstoß den der VN seinem Gegner (dem Berufsunfähigkeitsversicherer) vorwirft ist ja gerade nicht, dass die Gesundheitsfragen falsch beantwortet sind, vielmehr wirft er dem Versicherer die Leistungsablehnung vor – so dass man sich vor diesem Zeitpunkt und sogar noch nach der Antragsstellung rechtsschutzversichern kann.

Daher haben etliche Rechtsschutzversicherer versucht, die Rechtsprechung des BGH zu konterkarieren und haben die Bedingungen so formuliert, dass ein Verstoß auch dann gegeben ist, wenn der Gegner dem VN etwas vorwirft – etwa die falsche Antwort auf Gesundheitsfragen oder die Abmahnung des Arbeitgebers.

Diesem Versuch hat der BGH nun eine Absage erteilt: Durch eine derartige Formulierung werde der Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 2 BGB), da es unter Umständen der Gegner in der Hand habe, Verstöße aus lang zurückliegende Zeit auf Tapet zu bringen und so dem VN den Rechtsschutz zu entziehen.

Dieses Urteil ist für die Rechtsschutzversicherer unerfreulich. Immerhin hat der Bundesgerichtshof folgende Klausel als wirksam und insbesondere als klar und verständlich angesehen:

„(4) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

b) Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens- oder Versicherungsvertrag geschlossen und üben ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht aus mit der Begründung, bei Abschluss des Darlehens- oder Versicherungsvertrags über das Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu sein. Dies gilt auch dann, wenn Widerruf oder Widerspruch nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgen.“

Aus Sicht der Rechtsschutzversicherer könnte damit der Weg vorgezeichnet sein, bestimmte sehr kostenträchtige Situation bei den noch dazu die Gefahr von Zweckabschlüssen sehr groß ist, doch vom Versicherungsschutz auszuschließen.

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