Advent, Advent – ein Lichtlein brennt!

https://www.youtube.com/watch?v=U82h-dN4sAk

Advent, Advent ein Lichtlein brennt!

Während viele Menschen dem neuen Jahr mit guten Vorsätzen entgegen sehen, verdauen manche noch das Weihnachtsfest, welches teilweise zu außerordentlichen Lichterscheinungen geführt hat.

In wie weit diese Art von Schäden die Hausratversicherer beschäftigt wird am folgenden skurrilen Beispiel von Maria Gründer und Heiko Willemsen aus dem Bachelor Studiengang Versicherungswesen der TH Köln einmal genauer beschrieben.

Der im Video aufgezeigte Ablauf zeigt einen entrüsteten jungen Mann, welcher mit der Wahl der Geschenke für ihn und seinen Bruder nicht einverstanden ist. So ist er über sein Geschenk, ein Rentiergeweih mit eingebauter Lichterkette nicht sehr erfreut. Im Gegensatz dazu bekommt der ältere Bruder, den eigentlichen Weihnachtswunsch, eine neue Xbox. Als Kurzschlussreaktion trägt er den familieneigenen Plastik-Weihnachtsbaum samt Kugeln und Verzierung auf den Parkplatz auf dem Grundstück, übergießt diesen mit Spiritus und zündet den Baum schließlich an, um damit seinen Ärger Luft zu machen.

In wie weit der verbrannte Plastik-Weihnachtsbaum als Hausrat nach den VHB 2016 versichert ist, wurde in der Vorlesung Sachversicherung  bei Prof. Dr. Dirk-Carsten G+nther diskutiert und wird nachstehend nochmal genauer aufgeschlüsselt.

1.Versicherte Gefahr

Zunächst ist zu klären, ob die versicherte Gefahr „Brand“ gemäß A. § 1 a) VHB vorliegt. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Weiterhin ist Feuer jeder Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung.

Wie im Video deutlich zu erkennen ist, entsteht während dem Verbrennen des Spiritus eine Lichterscheinung. Somit liegt zu diesem Zeitpunkt ein Feuer vor.
Dass das Feuer ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist, ist nicht zu prüfen, da der Junge den Spiritus mit einem Feuerzeug angezündet hat.

Jedoch ist zu klären, ob das Feuer den bestimmungsgemäßen Herd verlassen hat. Der Junge hat den Baum mit Spiritus überschütte und somit einen bestimmungsgemäßen Herd geschaffen. Der Spiritus dient dazu ein Feuer schneller zu entfachen. Hierbei ist jedoch entscheidend, dass nur der Spiritus der bestimmungsgemäße Herd ist. Sobald das Feuer von dem Spiritus auf den Baum übergreift hat es erst den bestimmungsgemäßen Herd verlassen. Dadurch ist auch die Eigenschaft des Ausbreitens aus eigener Kraft erfüllt.

Die versicherte Gefahr „Brand“ gemäß A. § 1 a) VHB liegt vor.

2. Versicherte Sache

Weiterhin ist zu prüfen, ob der Plastik-Weihnachtsbaum eine versicherte Sache gemäß A. § 6 II a) VHB ist. Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Versicherungsnehmer zur privaten Nutzung (Gebrauch/Verbrauch) dienen. Vorliegend handelt es sich um einen Plastik-Weihnachtsbaum, welcher der Versicherungsnehmer jedes Jahr wieder als Dekorationsgegenstand verwenden kann. Somit liegt eine private Nutzung vor. Der Plastik-Weihnachtsbaum gehört unstreitig zum Haushalt und ist folglich eine versicherte Sache gemäß A. § 6 II a) VHB.

Eine weitere Frage die sich im Rahmen der Vorlesung ergeben hat, ist ob sich der Versicherungsschutz verändert, soweit es sich nicht um einen Plastik-Weihnachtsbaum, sondern einen echten Tannenbaum handelt. Tatsächlich befindet sich eine echte Tanne lediglich für wenige Wochen im Besitz des Versicherungsnehmers. Grundsätzlich versichert eine Sachversicherung nicht die Sache selbst, sondern das Interesse an der Sache. Entsprechend sollte hier auch auf Benutzung aus Sicht des Versicherungsnehmers abgestellt werden. Dieser sieht die Benutzung des Baumes als geschmückte Tanne im Wohnzimmer und damit die Nutzung am Versicherungsort und nicht im Wald. Somit ist der Tannenbaum ebenfalls eine versicherte Sache und mit dem Plastik-Weihnachtsbaum gleichzustellen.

3. Versicherungsort

3.1. Fraglich ist, ob sich der Weihnachtsbaum im Versicherungsort gemäß A. § 6 III VHB befand. Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung sowie weitere aufgelistete Räume des Gebäudes und Garagen. Der junge Mann trägt den Weihnachtsbaum für seine Feuerschau auf den Parkplatz des Grundstücks. Vorliegend befindet sich der Weihnachtsbaum somit nicht mehr in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung oder einem der aufgelisteten Räume des Gebäudes. Der Schadenfall ist nicht am Versicherungsort eingetreten.

3.2. Jedoch könnte Versicherungsschutz über die Außenversicherung gemäß A. § 7 I VHB bestehen.

3.2.1. Außerhalb der Wohnung, dem Versicherungsort, besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes. Zeiträume von mehr als in der Regel drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.

Wie bereits oben erläutert gehört der Plastik-Weihnachtsbaum zum Hausrat und ist somit eine versicherte Sache. Folglich greift hier die Außenversicherung.

Fraglich ist jedoch, in wessen Eigentum der Plastik-Weihnachtsbaum steht. Zunächst ist in dem Video erkennbar, dass es sich um das Wohnhaus der Eltern handelt. Daher ist davon auszugehen, dass der Plastik-Weihnachtsbaum in das Eigentum der Eltern fällt. Weiterhin ist davon auszugehen, dass sie aus diesem Grund auch Versicherungsnehmer sind. Der junge Mann wohnt eventuell noch dauerhaft bei den Eltern. Zum Ende des Videos erkennt man den jungen Mann mit der Mutter in einer Art Kinderzimmer. Dies ändert jedoch nichts an der Eigentümerstellung.

3.2.2. Eine weitere zu klärende Voraussetzung ist, dass sich die versicherte Sache nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden darf. Hier kam es in der Vorlesung zu einer kritischen Diskussion. Laut Herrn Heiko Willemsen geht diese Eigenschaft durch den Brand verloren. Der Baum wird nach dem Brand nicht wieder zurück in die Wohnung gebracht werden. Dadurch würde kein Schutz durch die Außenversicherung vorliegen und der Weihnachtsbaum würde nicht durch den Versicherer ersetzt werden. Hierbei kann man auf das Interesse des Sohnes, dem Verursacher des Schadenfalls, abstellen. Dieser hat kein Interesse daran, den Baum zurück in die Wohnung zu bringen. Lediglich diesen zu zerstören.

Als Gegenposition meinte Frau Maria Gründer, dass auf die Eigentümerposition abzustellen ist. Der Willen der Eltern wo sich der Baum befinden sollte ist somit entscheidend. Das Interesse der Eltern besteht darin, dass sich der Baum als Dekorationsobjekt in der Wohnung befindet. Dies impliziert auch, dass wenn kein Brand aufgetreten wäre, der Baum wieder in die Wohnung zurück gebracht werden sollte. Somit ist die Voraussetzung der zeitlichen Begrenzung erfüllt. Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Außenversicherung.

Vorliegend ist weiterhin auf das Interesse des Versicherungsnehmers abzustellen. Versicherungsnehmer sind wie bereits festgestellt die Eltern . Folglich liegt das Interesse daran, den Baum wieder zurück in die Wohnung zu bringen. Es besteht somit Versicherungsschutz im Rahmen der Außenversicherung.

Bezüglich des Weihnachtsbaumschmucks ergibt sich die gleiche Konstellation. Somit ist dieser ebenfalls im Rahmen der Außenversicherung versichert.

4.Ausschlüsse/Obliegenheitsverletzungen

Fraglich ist, ob der Sohn oder die Eltern eine Obliegenheitsverletzung begangen haben.

4.1. Es bleibt zu klären, ob der Versicherungsfall gemäß § 81 VVG durch den Versicherungsnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Soweit der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt, ist der Versicherer leistungsfrei. Wenn die Herbeiführung nur grob fahrlässig gewesen ist, kann der Versicherer die Leistung entsprechend kürzen.

Wie bereits festgestellt sind die Eltern die Versicherungsnehmer. Fraglich ist also, ob die Eltern vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. In dem Video lassen sich keine Handlungen der Eltern erkennen, welche den Brand vorsätzlich oder grob Fahrlässig herbeigeführt haben. Auch das Überreichen des nicht zufriedenstellenden Geschenks kann nicht mit dem Versicherungsfall in Verbindung gesetzte werden, da eine solche Reaktion des Sohnes unter normalen Umständen nicht zu erwarten ist.

4.2. Weiterhin ist fraglich, ob der Sohn den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Hier ist zu beachten, dass die Reaktion des Sohnes auf einer etwaigen psychischen Erkrankung beruht. Dies führt dazu, dass man von einer Schuldunfähigkeit gemäß § 827 BGB ausgehen könnte. Dies bedeutet, der Sohn wäre sich den Konsequenzen seiner Handlungen nicht bewusst gewesen, was aber vom VN zu beweisen wäre

Jedoch ist auch zu beachten, dass der junge Mann den Plastik-Weihnachtsbaum aus der Wohnung trägt, extra noch Brennspiritus holt und auch Beruhigungsversuche des Bruders von ihm missachtet bleiben. Das Raustragen des Baumes verweist darauf, dass der junge Man sich bewusst ist, dass wenn er den Baum anzündet, dieser beschädigt bzw. zerstört wird und auch weitere Folgeschäden entstehen können. Weiterhin hat er das Wissen, dass wenn er den Spiritus über den Baum schüttet, dieser noch schneller und extremer in Flammen aufgeht. Folglich ist hier Vorsatz erfüllt.

4.3. Unklar ist, ob das Verhalten des Sohnes den Eltern zugerechnet werden könnte. Hierfür müsste der Sohn Repräsentant sein. Repräsentant ist, wer befugt ist, selbstständig in einem gewissen nicht unbedeutendem Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln. Dies setzt den Zugriff auf die Vertrags- und Risikoverwaltung voraus .

Vorliegend wohnt der junge Mann noch mit in häuslicher Gemeinschaft, wodurch man von einer gewissen Verfügungsgewalt über die Sachen ausgehen kann. Jedoch ist dies nicht ausreichend, um den Zugriff auf die Vertrags- und Risikoverwaltung zu bejahen. Unter der Betrachtung, dass auch der Ehepartner nicht als Repräsentant anzusehen ist, sind auch volljährige Kinder, die noch im Haus der Eltern leben, keine Repräsentanten.

Somit wird hier die Repräsentantenstellung nicht erfüllt. Folglich kann das Verhalten den Eltern nicht zugerechnet werden, wodurch keine Herbeiführung des Versicherungsfalls vorliegt.

Es liegen keine Obliegenheitsverletzungen oder Ausschlüsse vor.

5. Kosten

Zuletzt bleibt fraglich, ob ein neuer Feuerlöscher ebenfalls von der Versicherung bezahlt wird. Unter Feuerlöschkosten, fallen alle Kosten für Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. In dem Video hat die Mutter mit dem Feuerlöscher den Brand bekämpft und war somit eine gebotene Handlung. Der Versicherer trägt also auch die Kosten für den Feuerlöscher. Dies folgt zudem auch unmittelbar aus dem Gesetz, wenn man dies als Schadenminderungsmaßnahme ansieht (§ 82 VVG)

6. Regress

Der Versicherer hat die Möglichkeit bei dem Sohn Regress zu nehmen, da aufgrund des Vorsatzes der Regressverzicht gemäß § 86 III VVG keine Anwendung findet.

Schreibe einen Kommentar