Ein nettes Beispiel der Unterschiede zwischen Strafrecht und Versicherungsrecht bietet eine aktuelle Entscheidung des 1. Strafsenats des BGH: Danach liegt eine Wohnungseinbruchdiebstahl des § 244 StGB auch vor, wenn in ein Wohnmobil eingebrochen wird und dieses vorübergehend als Unterkunft (z.B. im Urlaub) dient. In der Hausratversicherung würde aber gleichwohl kein Versicherungsschutz für die versicherte Gefahr Einbruchdiebstahl bestehen. Dort muß in den Raum eines Gebäude eingebrochen werden und die Entscheidung des BGH dürfte daran m.E. nichts ändern (vgl. LG Kleve r+s 1998, 74; OLG Frankfurt, ZfS 1984, 90, jeweils zu einem Wohnwagen).