Die dynamische Verweisung auf gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften in Versicherungsbedingungen ist wirksam, da sie den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt (§ 307 I BGB) und ihm zumutbar ist, sich über die geltenden Vorschriften zu informieren.
BGH Urteil vom 25.09.2024 – IV ZR 350/22
Urteilsbesprechung von Niklas Johnson, Teilnehmer am Masterkurs Versicherungsrecht 2024/25 der TH Köln
Problemdarstellung:
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.09.2024 befasst sich mit der Frage, ob die in den Bedingungen der Wohngebäudeversicherung enthaltene Obliegenheit zur Einhaltung gesetzlicher, behördlicher sowie vertraglicher Sicherheitsvorschriften gegen das AGB-Recht verstößt, insbesondere gegen das in § 307 I 2 BGB verankerte Transparenzgebot – oder ob sie den Versicherungsnehmer gemäß § 307 I 1 BGB unangemessen benachteiligt.
Der Kläger, Versicherungsnehmer, verlangt vom Beklagten, dem Versicherer, die Entschädigungsleistung aufgrund eines Brandschadens an seinem Gebäude. Der Beklagte hingegen leistete eine Vorschusszahlung i.H.v. 100.000€ und macht im Wege der Widerklage deren Rückzahlung geltend
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Ein im September 2018 entstandener Brand verursachte am versicherten Gebäude Schäden an Teilen des Dachstuhls und der Fassade. Der Brand entstand durch einen an der Hausfassade ummantelten Pizzaofen aus Holz.
Dem Versicherungsvertrag (VGB 2014) liegen folgende Regelung zu den Obliegenheiten bzw. Sicherungsvorschriften zugrunde:
§ 8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers.
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (siehe A § 17)
Die in Abschn. B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014 in Bezug genommene Klausel A § 17 VGB 2014 lautet auszugsweise:
§ 17. Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften
1. Sicherheitsvorschriften. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer (…)
Der Kläger forderte nach diesem Brandschaden weitere Versicherungsleistungen, während die Beklagten ihm eine arglistige Obliegenheitsverletzung und einen vorsätzlichen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften vorwarfen und die Rückzahlung des Vorschusses verlangten. Während das LG Stade die Klage abwies (Urt. v. 10.8.2021 –3 O 126/20) und den Kläger zur Rückzahlung verurteilte, stellte das OLG Celle die grundsätzliche Berechtigung der Klage fest und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück (Urt. v. 15.9.2022 –8 U 259/21). Die vom OLG zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg, sodass das Urteil aufgehoben und die Sache erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde. Dort wurde das Urteil aufgehoben, da die Beklagten nicht belegen konnten, dass der Kläger vorsätzlich oder arglistig gegen seine Obliegenheiten verstoßen hatte. Zudem erklärte das Gericht die einschlägige Klausel wegen ihrer Intransparenz für unwirksam. Da die Anspruchshöhe ohne weitere Beweisaufnahme nicht feststellbar war, blieb auch die Frage einer Rückzahlung der Vorschüsse offen.
Nach Ansicht des BGH sind die in § 8 Nr. 1a aa VGB 2014 niedergeschriebenen Anforderungen ausreichend. Der BGH entschied, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aus der Klausel erkennen kann, dass er vertragliche, gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften einhalten muss, um den Versicherungsschutz zu wahren (B § 8 Nr. 1a aa VGB 2014). Die Bezugnahme auf gesetzliche und behördliche Vorschriften ist verständlich, da diese als verbindliche Anordnungen zum Schutz des versicherten Risikos gelten. Der Versicherungsnehmer versteht, dass Sicherheitsvorschriften dem Schutz des versicherten Risikos dienen und Vorschriften ohne Bezug zur Gefahr nicht relevant sind. Er erkennt, dass die Einhaltung dieser Vorschriften dazu dient, den Eintritt des Versicherungsfalls zu verhindern oder zu erschweren. Zudem ist klar, dass er stets die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Sicherheitsvorschriften beachten muss. Die dynamische Verweisung auf aktuelle öffentliche Vorgaben beeinträchtigt nicht die Bestimmtheit der Klausel und entspricht der üblichen Praxis im Vertragsrecht. Es ist dem Versicherungsnehmer zumutbar, sich über die relevanten Vorschriften zu informieren. Eine zusätzliche Konkretisierung durch den Versicherer ist nicht notwendig
Die Klausel ist nicht überraschend im Sinne von § 305c I BGB. Das Gebot der kundenfeindlichsten Auslegung führt nicht dazu, dass der Versicherungsnehmer auch Sicherheitsvorschriften beachten müsste, die keinen Bezug zum versicherten Risiko haben. B § 8 Nr. 1a aa VGB 2014 benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen gemäß § 307 I 1 BGB, da der Verlust des Versicherungsschutzes bei Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, die ohnehin gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben sind, den Vertragszweck nicht gefährdet. Vielmehr liegt eine Vertragszweckgefährdung erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag in Bezug auf das versichernde Risiko zwecklos macht. Dies liegt hier nicht vor. Der Versicherer hat ein legitimes Interesse, diese Pflichten als Mindestschutz für das versicherte Risiko festzulegen. Es ist zudem nicht unangemessen, dass der Versicherungsnehmer bei Verstoß den Nachweis fehlender grober Fahrlässigkeit oder den Kausalitätsgegenbeweis führen muss, da dies dem gesetzlichen Leitbild in § 28 II 2 VVG und § 28 III 1 VVG entspricht.
Kritische Würdigung
Der Entscheidung des BGH ist zu folgen. Sie steht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung[1] sowie Teilen der Literatur.[2] Grundsätzlich kommt es bei der Transparenzprüfung von Versicherungsbedingungen auf die Würdigung des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versichersicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an.[3] Ob der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung ohne Weiteres erkennt, dass sich die Klausel nur auf sicherheitsrelevante Vorschriften mit Bezug zum versicherten Risiko bezieht, mag diskutabel sein.[4] Allerdings liegt es nahe, dass er im Kontext einer Wohngebäudeversicherung primär an Vorschriften denkt, die dem Schutz des Gebäudes dienen. Die Annahme, dass sämtliche gesetzlichen, behördlichen und vertraglichen Sicherheitsvorschriften ohne Einschränkung zu beachten sind, erscheint hingegen fernliegend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer intuitiv versteht, dass nur solche Vorschriften maßgeblich sind, die der Vermeidung oder Verringerung eines versicherten Schadens dienen. Dies entspricht auch dem allgemeinen Verständnis einer Wohngebäudeversicherung, deren Zweck der Schutz des Gebäudes vor bestimmten Gefahren ist. Obgleich private Versicherungsnehmer in der Praxis Schwierigkeiten haben könnten, sich über alle relevanten Sicherheitsvorschriften zu informieren, begründet dies keine Verpflichtung des Versicherers, diese im Einzelnen zu konkretisieren. Der BGH stellt zu Recht klar, dass eine solche Verpflichtung nicht besteht, da die dynamische Verweisung auf gesetzliche und behördliche Vorgaben eine etablierte und sachgerechte Praxis darstellt. Eine weitergehende Konkretisierung durch den Versicherer wäre zudem kaum praktikabel, da sicherheitsrelevante Vorschriften je nach Bundesland oder baulicher Beschaffenheit des Gebäudes variieren können. Zwar bleibt die Gefahr bestehen, dass Versicherungsnehmer nicht immer zweifelsfrei erkennen können, welche konkreten Anforderungen sie erfüllen müssen, um ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Allerdings kann dies durch eine angemessene Aufklärung seitens des Versicherungsvertriebs abgemildert werden.
Die Klausel ist als wirksam und transparent anzusehen. Insbesondere die Begründung durch die dynamische Verweisung ist schlüssig, da eine explizite Aufnahme sämtlicher behördlicher und gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen die ohnehin bereits umfangreichen Bedingungen weiter aufblähen würde. Die Forderung, dass der Versicherer zentrale Sicherheitsvorschriften explizit benennen und dem Vertrag beifügen sollte[5], verkennt die Vielschichtigkeit und Dynamik der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben. Sicherheitsvorschriften variieren je nach Bundesland, Bauweise und Nutzung des Gebäudes und unterliegen ständigen Änderungen. Eine abschließende und stets aktuelle Auflistung durch den Versicherer wäre daher weder praktikabel noch rechtssicher. Zudem obliegt es dem Versicherungsnehmer bereits kraft Gesetzes, die für ihn geltenden Vorschriften zu beachten, sodass eine gesonderte Aufbereitung durch den Versicherer über das vertraglich Erforderliche hinausginge. Die allgemeine Verweisung auf geltende Vorschriften ist daher sachgerecht. Auch das Argument gegen die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers ist nachvollziehbar. Die Verhaltensvorschrift führt nicht zu einer Einschränkung, die das Vertragsverhältnis zwecklos machen würde. Dies ist auch damit zu begründen, dass gesetzliche Sicherheitsvorschriften typischerweise der Brandverhütung dienen, da an der Verhinderung von Bränden ein öffentliches Interesse besteht.[6] Der Vertragsabschluss ist insoweit weiterhin für den Versicherungsnehmer wirtschaftlich sinnvoll, dass dort i.d.R. noch weitere Gefahren, wie Leitungswasser, Sturm/Hagel und bzw. oder weitere Elementargefahren abgesichert werden.[7] Ferner ist zu berücksichtigen, dass selbst bei einer Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 VVG eine Leistungskürzung nur nach dem Maß des Verschuldens erfolgt, sofern die Verletzung nicht vorsätzlich oder arglistig begangen wurde. Dies bedeutet, dass eine Kürzung der Versicherungsleistung nicht zwingend in voller Höhe (100 %) erfolgen muss, sodass dem Versicherungsnehmer unter Umständen eine (Teil-)Entschädigung aus dem Versicherungsvertrag verbleibt.
Da die Herbeiführung des Versicherungsfalls nach der Rechtsprechung des BGH auch durch Unterlassen erfolgen kann,[8] könnte anstelle einer vertraglichen Obliegenheit § 81 VVG Anwendung finden. In diesem Fall bestünde das Unterlassen in der Nichteinhaltung maßgeblicher Sicherheitsvorschriften. Dies hätte den Vorteil, dass eine gesonderte Obliegenheitsklausel entbehrlich wäre und stattdessen die grob fahrlässige oder vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls geprüft würde. Allerdings verzichten zahlreiche Versicherer in ihren Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung auf den Einwand grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls. Deshalb ist nicht zu erwarten, dass sie bereit sein werden, auf Sicherheitsvorschriften zu verzichten, weil dann das Verletzen gesetzlicher und behördlicher Vorschriften sanktionslos bliebe.
Auswirkungen auf die Praxis
Das BGH-Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Versicherer, indem es die Wirksamkeit dynamischer Verweisungen auf gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften bestätigt. Dies erleichtert die Vertragsgestaltung, da eine explizite Auflistung sämtlicher Vorschriften entbehrlich ist. Gleichzeitig obliegt es dem Versicherungsnehmer, sich über die geltenden Vorgaben zu informieren.
Für den Versicherungsvertrieb steigt die Aufklärungspflicht, insbesondere hinsichtlich der Bedeutung von Sicherheitsvorschriften für den Versicherungsschutz. Auch die Abgrenzung zwischen einer Obliegenheitsverletzung (§ 28 VVG) und der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung eines Versicherungsfalls (§ 81 VVG) muss klar vermittelt werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.
In der Schadenregulierung erleichtert das Urteil die Durchsetzung von Leistungskürzungen bei Verstößen gegen die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften. Gleichzeitig wird klargestellt, dass allgemeine Unfallverhütungsvorschriften, VdS-Richtlinien oder DIN-Normen nicht automatisch unter die Klausel fallen.[9] Um eine rechtssichere Anwendung in der Praxis zu gewährleisten, sollten Schadensachbearbeiter regelmäßig in Bezug auf aktuelle behördliche und gesetzliche Vorgaben geschult werden.
Ergänzend könnten Versicherer ihre Kunden proaktiv bei der Identifikation relevanter Sicherheitsvorschriften unterstützen, etwa durch Informationsblätter oder digitale Lösungen. Dies könnte nicht nur das Risiko von Obliegenheitsverletzungen reduzieren, sondern auch das Vertrauen in die Versicherungsbranche stärken.
[1] OLG Hamm r+s 2021, 459.
[2] Looschelders/Pohlmann/Brand VVG, 4. Aufl., Teil 3 I Rn. 61.
[3] BGH VersR 2000,969.
[4] Vgl. Schyma: Ein praktischer Blick auf die Sicherheitsvorschriften-Klausel im Lichte des BGH-Urteils vom 25.9.2024 – IV ZR 350/22, r+s 2025, 54 Rn. 55.
[5] Vgl. Schyma: Ein praktischer Blick auf die Sicherheitsvorschriften-Klausel im Lichte des BGH-Urteils vom 25.9.2024 – IV ZR 350/22, r+s 2025,54 Rn. 62.
[6] Veith/Gräfe/Lange/Rogler/Hoenicke,-Versicherungsprozess, 5. Aufl. 2023, §4 Rn. 284.
[7] VGB 2014 A § 1 Nr. 1
[8] BGH: Urteil vom 14.04.1976 – IV ZR 29/74.
[9] Vgl. Schyma: Ein praktischer Blick auf die Sicherheitsvorschriften-Klausel im Lichte des BGH-Urteils vom 25.9.2024 – IV ZR 350/22, r+s 2025,54 Rn. 67.