Ein ausgebranntes Auto und die brennende Frage: Mangel oder Schaden = (k)ein Unterschied?

von Michael Mock, Niklas Mückenmüller und Sebastian Schönen, Masterstudenten der 12. Kohorte des Studiengangs Versicherungsrecht an der TH Köln

 OLG Brandenburg, Urteil vom 29.10.2025 – 11 U 155/24

  1. Einleitung: Auf die Wortwahl kommt es an

Unklare Formulierungen im Schadenfragebogen eines Versicherers können zu unterschiedlichen Interpretationen führen und somit über „Wohl“ und „Wehe“ eines Leistungsanspruchs im Versicherungsfall entscheiden. Das Urteil des OLG Brandenburg zeigt, welche Risiken und Nebenwirkungen bei der gerichtlichen Auslegung unpräzise formulierter Fragen bestehen können.

Im Zentrum steht im konkreten Fall die Frage: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen arglistiger Falschangabe im Schadenfragebogen oder Leistungspflicht aufgrund unklarer Formulierung einer Frage durch den Versicherer?

  1. Der Fall: Dürfen „Mängel“ verschwiegen werden, wenn nach „Schäden“ gefragt wird?

Die Klägerin (im Folgenden:  K) hatte bei einer Versicherung (im Folgenden: V) eine Kaskoversicherung für einen Audi RS 6 Avant abgeschlossen. Der Audi erlag einem Fahrzeugbrand. Die K verlangte die vereinbarte Kaskoleistung von der V.

Auf dem Fragebogen der V verneinte die K die Frage nach „unreparierten Schäden“. In der Zeit zwischen dem Brand und der Beantwortung des Schadenfragebogens war die K jedoch mit dem Versuch gescheitert, die Verkäuferin auf vollständige Rückzahlung des Kaufpreises wegen Fahrzeugmängeln zu verklagen. Sie musste sich im Rahmen eines Vergleichs mit einer geringen Kaufpreisminderung (ca. 7% des Kaufpreises) zufriedengeben und das Fahrzeug behalten. Die V warf der K aufgrund der in der Gewährleistungsklage thematisierten und auf dem Fragebogen verschwiegenen Mängel eine arglistige Falschangabe vor und verweigerte deshalb die Leistung.

Die K stand kurz vor der Verpflichtung, die Schlussrate für das Fahrzeug zurückzahlen zu müssen. Ihr Monatsgehalt als Erzieherin in einer Kita genügte nicht, um die Gesamtkosten eines derart hochwertigen Fahrzeugs zu decken. Nachweise für andere Einnahmequellen hatte sie nicht vorgelegt, jedoch eine Vorliebe für regelmäßige Urlaube gehegt.

Es stand der Verdacht einer „warmen Sanierung“ im Raum. Im Innen- und Motorraum waren Spraydosen platziert worden. Zudem stand das Fahrzeug in der Brandnacht nicht vor dem Wohnhaus der K, sondern – trotz Wochenende – vor deren Arbeitsstelle. Der Abstellort lag einem verlassenen und schlecht beleuchteten Gebäude. Die Schlüssel hätten erhellende Klarheit über den Zeitpunkt der letzten Fahrzeugöffnung liefern können. Allerdings kam K dem Herausgabeverlangen der V nicht nach.

Das OLG entschied als Berufungsgericht, dass die V wegen arglistiger Falschangabe der K nach § 28 III 2 VVG leistungsfrei ist.

  1. Der rechtliche Rahmen: keine/eingeschränkte Leistungspflicht der V bei vorsätzlicher, fahrlässiger oder arglistiger Obliegenheitsverletzung

Zusammengefasst ist die V bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung der K grundsätzlich nach § 28 II 1 VVG leistungsfrei. Nach dem Versicherungsvertrag (vgl. E.1.1. AKB) besteht eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der von V gestellten Fragen, die der Ermittlung des Schadenumfangs dienen. Auf eine kausale Auswirkung der Falschangabe auf die Entscheidung der V kommt es nach § 28 III 2 VVG nicht an, wenn die K die Obliegenheitsverletzung arglistig begangen hat.

Hätte die K einen unreparierten Unfallschaden verschwiegen, wäre die Sache klar und die Entscheidung des OLG frei von Zweifeln. Die K verschwieg jedoch keine Unfallschäden, sondern u.a. quietschende Bremsen, Klappern, Pfeifen und Poltern während der Fahrt, Schleifgeräusche am Lenkrad, eine verzogene Tür und rissiges Sitzleder.

  1. Die Entscheidung des OLG: Mangel = Schaden und Verschweigen = Arglist

Das OLG vertritt die Auffassung, dass zwischen Mängel und Schäden nicht zu unterscheiden sei, wenn der Versicherer für den durchschnittlichen Versicherten erkennbar nach wertbeeinflussenden Eigenschaften frage. Stelle ein Kasko-Versicherer in einem Schadenfragebogen die Frage nach Schäden in einem Zug neben den Fragen nach Alter, Laufleistung und Kaufpreis, so sei offensichtlich, dass dieser sich über die wertbildenden Faktoren informieren möchte. Ziel des Versicherers sei es, die Höhe der Entschädigung danach zu ermitteln. Deshalb käme es entscheidend darauf an, dass sämtliche Eigenschaften angegeben werden, die den Wert mindern. Der Grund für deren Entstehung spiele keine Rolle.

Das Gericht bewertet das Verschweigen der genannten Mängel als arglistiges Verhalten, da es darauf abzielte, eine potenzielle Minderung der zu erstattenden Entschädigung zu vermeiden. Außerdem solle damit ein Ausgleich für die zumindest in großen Teilen gescheiterte Gewährleistungsklage erzielt werden.

  • Rechtliche Bewertung: Entscheidung frei von Zweifeln?

Dieses Urteil ist nicht ohne Kritik geblieben (vgl. kritische Anmerkung: Maier in r+s 2026, 14, 15f.). Er hält es für fragwürdig, ob ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die von der K gerügten Eigenschaften als Schäden oder Mängel verstehen würde. Unklarheiten gingen nach § 305 II BGB zu Lasten der V. Von Arglist könne zudem nicht ausgegangen werden, da – auch ein ggf. grob fahrlässiger – Irrtum in der Person der K nicht ausgeschlossen sei.

Die Behandlung von unklaren Fragen eines Schadenformulars wird diskutiert.

Gingen wir davon aus, dass es sich um Allgemeine Vertrags-/Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) gemäß § 305 I BGB handele, könnten diese auf Grund einer Unklarheit nach § 307 I BGB unwirksam sein (Verstoß gegen das sog. „Transparenzgebot“). Gegen eine Einordnung als AVB und die Anwendung des § 307 I BGB spricht jedoch bereits entscheidend, dass es sich bei Fragen nicht um Bedingungen handelt, die ein Vertragsverhältnis regeln. (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 32. Auflage 2024, § 19 Rn. 58; Schimikowski in Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 5. Auflage 2025, § 19 Rn. 19). Deutlich wird dies auch bei Betrachtung des § 307 I 1 BGB, der benachteiligende Regelungen sanktioniert. Zwar mag die falsche Beantwortung einer Frage für die K eine nachteilige Rechtsfolge auslösen können. Diese ergibt sich jedoch aus anderen Bestimmungen (wie hier z.B. § 28 II VVG). Die Frage selbst trifft jedoch keine Regelung und kann daher auch nicht benachteiligen.

Interessensgerechter und mit dem Wortlaut besser vereinbar ist eine entsprechende Anwendung der für AVB geltenden Auslegungsregeln. Denn diese haben nicht zwingend die „Unwirksamkeit“ der Frage zu Folge. Zudem steht auch der Begriff der Unwirksamkeit dem Wortlaut entgegen, da die Allgemeinheit nicht von „unwirksamen“, sondern „unzulässigen“ Fragen spricht.

Dies bedeutet, dass bei der Auslegung von Fragen auf das Verständnis eines „durchschnittlichen Versicherungsnehmers“ ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.2016 – IV ZR 44/15, Rn.17) abzustellen ist. Dem verständigen Versicherungsnehmer wird dabei unterstellt, dass er die Frage aufmerksam reflektiert und den erkennbaren Sinnzusammenhang berücksichtigt (vgl. Brömmelmeyer in Bruck/Möller, VVG, Auflage 10, § 31 Rn. 49). Bei unklaren Fragen in Schadenfragebögen ist demnach auch § 305c II BGB entsprechend anzuwenden (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 32. Auflage 2024, § 19 Rn. 41; Schimikowski in Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 5. Auflage 2025, § 19 Rn. 19). Verbleiben demnach bei der Auslegung der Fragen nach den vorangehenden Grundsätzen dennoch Unklarheiten, geht dies zu Lasten des Versicherers (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1988 – IV a ZR 243/87 – r+s 1989, 5, 6). Außerdem darf sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze grundsätzlich auf die Beantwortung der ihm gestellten Fragen beschränken (vgl. Wandt in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 3. Auflage 2022, § 31 Rn. 75).

Der Unterschied zwischen Schäden, Mängeln und sonstigen Beeinträchtigungen ist in der Alltagssprache oft unklar. Da die Frage nach Schäden in einem Zug mit den Fragen nach anderen wertbildenden Faktoren, wie Kilometerlaufleistung, Alter und Kaufpreis, erfolgte, hätte der durchschnittliche Versicherte zwar erkannt, dass die Fragen auf die Ermittlung wertbildender Faktoren gerichtet waren. Gefragt wurde jedoch nur nach Schäden, nicht aber auch nach Mängeln oder sonstigen Beeinträchtigungen. Trotz der von K als Mängel gerügten Eigenschaften, konnte die K weiterhin mit dem Fahrzeug von „A nach B“ fahren. Auch von defekter wertvoller Ausstattung (wie z.B. einem aussetzenden Sicherheitssystem, zerstörter Bordcomputer) oder einer ins Auge stechenden optischen Beeinträchtigung war nicht die Rede. Von einem Schaden oder einem erheblichen Mangel würde ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer daher nicht sprechen. Beides würde diesen bei der Fahrzeugnutzung erheblich beeinträchtigen, dem Wert des Fahrzeugs bedeutend „schaden“ und wäre für die V von erkennbarem Interesse gewesen. Ob auch die von K geschilderten und im Vergleich hierzu weniger einschneidenden Beeinträchtigungen als Mängel im Rechtssinne anzusehen sind, wurde nicht abschließend entschieden. Für einen Mangel reicht in der Alltags- und Rechtsprache grundsätzlich aus, dass der Zustand des Fahrzeugs von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge abweicht (vgl. § 434  BGB). Hiervon wird im Hinblick auf die geschilderten Beeinträchtigungen bei einem hochwertigen Fahrzeug wie dem der K und den mit der Verkäuferin geschlossenen Vergleich im Mängelgewährleistungsprozess aber auszugehen sein. Von einem Schaden wird die Allgemeinheit – unabhängig von der Ursache – jedoch erst bei gravierenden Beeinträchtigungen sprechen. Ob auf die Frage der V nach Schäden die von K geschilderten Mängel hätten angegeben werden müssen, bleibt daher für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer unklar. Da die Auslegung von unklaren Formulierungen zu Lasten des Versicherers geht, muss die Beantwortung der Frage nach Schäden nicht automatisch eine Pflicht zur Offenlegung von Mängeln bedeuten.

Arglist setzt ein bewusst gegen die Interessen des Versicherers gerichtetes Handeln voraus (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 32. Auflage 2024, § 28 Rn. 197 mwN). Dies bedeutet, dass der Versicherte zumindest ernstlich damit gerechnet haben muss, dass sein Verhalten eine Obliegenheit verletzt und hierdurch eine nachteilige Wirkung für den Versicherer hervorrufen kann. Beides muss er zumindest billigend in Kauf genommen haben; kurz: bedingter Vorsatz reicht aus, eine (Schädigungs-)Absicht ist nicht erforderlich (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.07.2022 – 5 U 92/21 – r+s 2022, 707; OLG Frankfurt, Urt. v. 21.09.2021 – 14 U 339/20 – NJW-RR 2022, 406).

Wenn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Frage, wie er sie verstehen konnte und durfte, korrekt beantwortet, liegt bereits keine Falschbeantwortung vor. Eine Leistungsfreiheit der V nach § 28 II, III VVG scheidet demnach aus.

Teilt man die Auslegung des Gerichts, dass die gerügten Eigenschaften anzugeben gewesen wären, müsste die V der K ein arglistiges Handeln nachweisen (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 32. Auflage 2024, § 19 Rn. 155a). Bei Arglist handelt es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal. War der K also bei der Beantwortung nicht bewusst, was mit „Schaden“ gemeint ist, fehlt es bereits am Vorsatz der K, unabhängig davon, ob es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar gewesen wäre. Dies erschwert die Beweisführung. Denn trotz der erstickenden Indizienlage im Hinblick auf den Fahrzeugbrand und dem brennenden Interesse der K, den Kaufwert eines mangelfreien Fahrzeugs von der V zu erhalten, ist es dennoch nicht auszuschließen, dass die K die Frage auf Grund der Wortwahl falsch verstanden hat. Schließlich hätte die K auch nach „Schäden“ und „Mängeln“ fragen können (vgl. OLG Hamm, Urt. V. 24.04.1998 – 20 U 2/98, r+s 1998, 364). War ihr also bei der Beantwortung nicht bewusst, was mit „Schaden“ gemeint ist, fehlt es bereits am Vorsatz der K. Eine grobe Fahrlässigkeit hätte aber auf Grund der Gesamtumstände geprüft werden müssen. Dies hätte nach § 28 III 1 VVG zur Folge gehabt, dass eine Kausalität zwischen der Obliegenheitsverletzung der K und der Entscheidung der V zu Grund und Höhe des Anspruchs bestehen hätte müssen. Allerdings hätte die K nach dem Wortlaut des § 28 III 1 VVG den Kausalitätsgegenbeweis führen müssen (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 32. Auflage 2024, § 28 Rn. 249).

Im Hinblick auf die Brandumstände und die finanzielle Situation der K wäre auch eine Prüfung, ob K den Versicherungsfall durch Brandstiftung vorsätzlich herbeigeführt hat, erforderlich gewesen. Eine vorsätzliche Brandstiftung hätte gemäß § 81 I VVG ebenfalls die Leistungsfreiheit der V zur Folge gehabt.

  • Fazit: Auf die Wortwahl kommt es an!

Es ist mindestens strittig, ob im Urteil des OLG Brandenburgs die bisherige Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2015 – IV 426/14 – NJW 2016, 314) bei der Entscheidungsfindung Anwendung gefunden hat. Auch wenn in diesem Urteil auf die Auslegung von AVB Bezug genommen wird, so sind diese Grundsätze auch auf vom Versicherer gestellte Fragen zu übertragen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.05.2017 – I 4 U 41/16 – r+s 2018, 126). Die Rede ist hierbei von dem Grundsatz, dass bei der Auslegung von Fragen auf Formularen eines Versicherers auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen ist. Unpräzise Fragestellungen gehen dabei zu Lasten des Versicherers.

Auch wenn die Folge des Urteils – Versicherer ist leistungsfrei – aufgrund der doch sehr naheliegenden Brandstiftung in der Konsequenz zum richtigen Ergebnis führt, hat das Gericht seine Entscheidung auf Annahmen gestützt, die der vorherrschenden Literatur und Rechtsprechung nicht zwingend folgen. Demnach ist der VN eine rechtlich anzuzweifelnde Urteilsbegründung vorgelegt worden.

Aufgrund der sich aufdrängenden Brandstiftung würde sich jedoch im Ergebnis für die VN selbst bei stattgegebener Berufung vermutlich keine Änderung ergeben. Die Leistungsfreiheit würde sehr wahrscheinlich auch dann bestehen bleiben (wenn V der Beweis vorsätzlicher Inbrandsetzung gelingt).

Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass dieses Urteil zu Rechtsunsicherheit in der Praxis führt und das Ziel einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne der Rechtssicherheit verfehlt.