Der Versicherungsnehmer begehrt Leistung aus einer Hausratversicherung, er sei in Spanien beraubt worden, da ihm Damen als vorgebliche Prostituierte ihm schmerzhaft in die Hoden gegriffen und die Geldbörse entwendet hätten. Letzteres bemerkte er erst später. Der beklagte Versicherer bestreitet, dass es sich beim beschriebenen Vorfall um einen Raubschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt und stellt insbesondere den Finalzusammenhang zwischen Gewalthandlung und Entwendung der Brieftasche in Frage.
.Das AG Neuss behandelt in seiner Entscheidung vom 19.05.2015 (75 C 4817/14) die Frage, wann ein versicherter Schaden durch Raub vorliegt. Kernthema der Entscheidung ist die Abgrenzung des versicherten Raubes vom nicht versicherten Trickdiebstahl. Diese Abgrenzung war bereits in der Vergangenheit regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, da sich zahlreiche Tathergänge im Grenzbereich zwischen Raub und Trickdiebstahl bewegen und eine eindeutige Zuordnung oftmals schwerfällt. Zudem weicht der versicherungs- bzw. strafrechtlich definierte Begriff des Raubes von dem umgangssprachlicher Gewohnheit ab.
Würdigung der Entscheidung
1 Vorbemerkung
Dem relevanten Versicherungsvertrag liegen die VHB 08 zugrunde. Gemäß § 3 VHB 08 leistet der Versicherer Entschädigung, wenn unter anderem durch Raub oder den Versuch einer solchen Tat versicherte Sachen abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden. § 5 Nr. 2 VHB 08 regelt, dass Raub vorliegt, wenn gegen den VN Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Die zentralen Untersuchungskriterien sind beim Raubbegriff somit die Anwendung von Gewalt gegen den VN sowie der Zusammenhang dieser Gewalthandlung mit der Entwendung bzw. mit dem Widerstandsbruch.
2 Der versicherungsrechtliche Raubbegriff
2.1 Gewaltanwendung
Das erste Kriterium zum Anerkenntnis eines Raubschadens ist, wie erwähnt, die Anwendung von Gewalt gegen den Versicherungsnehmer. Gewalt ist als Anwendung körperlicher oder mechanischer Energie definiert, die dem Ziel dient, geleisteten oder erwarteten Widerstand gegen die Wegnahme zu brechen (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. D XII Rn. 20). Die Gewalt muss vom Opfer auch als solche bzw. als körperlicher Zwang empfunden werden (vgl. OLG Hamm in: r+s 2000, 292 sowie BGH vom 12.11.1985 – 1 StR 516/85). Die im Rahmen der Gewalthandlung aufgewandte Kraft ist dann für die Erfüllung des Raubbegriffs ausreichend, wenn sie gerade so erheblich ist, dass der Widerstand, wie er in der konkreten Situation geleistet wird, damit gebrochen wird (vgl. Versicherungsombudsmann in: Raub – Maß der erforderlichen Gewalt, Einzelfall, r+s 2004, 198).
Im vorliegenden Fall wurde dem Versicherungsnehmer zweimalig schmerzhaft in den Schritt gegriffen. Dass die Täterin körperliche Energie aufwendet und damit auf den VN einwirkt, ist als gegeben anzusehen. Dass der Versicherungsnehmer die Gewalthandlung als eine solche empfand, ist ebenfalls zu bejahen – er beschrieb die starken Schmerzen hierdurch. Was die erforderliche Kraftaufwendung anbelangt, so ist fraglich, inwieweit diese bzw. die Gewalthandlung an sich darauf abzielte, einen Widerstand gegen die Wegnahme der Geldbörse zu brechen. Dies führt zu Überlegungen über den Finalzusammenhang.
2.2 Finalzusammenhang
Nicht jede Gewaltanwendung gegen ein Opfer ist dazu geeignet, einen Tathergang als versicherten Raub zu bestätigen. Maßgeblich hierfür ist, dass ein Täter gerade Gewalt anwendet, um geleistete oder erwartete Widerstandshandlungen gegen die Wegnahme auszuschalten (Vgl. Spielmann in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, Bd. 3, 2. Aufl., 200 Rn. 130).
Dieser sogenannte Finalzusammenhang zwischen Entwendung und Gewaltanwendung ist im vorliegenden Fall fraglich. Gemäß Vortrag des Versicherungsnehmers griff die Täterin ihm zweimalig schmerzhaft in den Schritt. Erst später bemerkte er das Fehlen seiner Brieftasche. Insofern ist zu erwägen, inwieweit die beiden Angriffe der Täterin nicht einzig dazu dienten, die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers abzulenken und somit einen raubtypischen gewaltsamen Widerstandsbruch zu umgehen. Derartige Vorgehensweisen sind dem LG Köln zufolge geradezu charakteristisch für einen nicht versicherten (Trick-)Diebstahl (vgl. LG Köln in: VersR 2005, 787). Für den Raub ist es kennzeichnend, so das OLG Hamm, dass die Wegnahmeabsicht offen zu Tage liegt (vgl. OLG Hamm in: r+s 2000, 292).
Wie erwähnt, bemerkte der Versicherungsnehmer die Entwendung seiner Geldbörse erst später. Die Wegnahme war ihm also zum Zeitpunkt der beiden Gewalthandlungen nicht bewusst, wodurch auch das Brechen eines bewussten Widerstands gegen die Wegnahme, wie es für den Raub maßgeblich ist, nicht in Betracht kommt. Dies wird vom AG Neuss erkannt.
3. Mögliche Einwände
3.1 Raubbegriff nach allgemeinem Sprachgebrauch
Welche Einwände können gegen das Urteil des AG Neuss vorgebracht werden? Zunächst könnte mit der BGH-Entscheidung vom 26.01.1977 argumentiert werden, dass für den versicherungsrechtlichen Raubbegriff der allgemeine Sprachgebrauch maßgeblich ist (vgl. BGH in: VersR 1977, 417). Kern der Argumentation des BGH war, dass es im allgemeinen Sprachgebrauch Handtaschen-„Raub“ und nicht Handtaschen-“Diebstahl“ heiße (vgl. Günther in: r+s 2007, 268). Demnach wäre auch der vorliegende Tathergang dahingehend zu prüfen, ob er nach den Regeln des allgemeinen Sprachgebrauchs als Raub einzustufen ist. Die Argumentation ist aus zwei Gründen abzulehnen.
Erstens setzt die vorgenannte BGH-Entscheidung den auf ungenauen umgangssprachlichem Usus auf, dass in der Regel vom Handtaschen-„Raub“ gesprochen wird. Eine ähnliche, auf den Fall des AG Neuss passende umgangssprachliche Formulierung existiert nicht.
Zweitens überzeugt das Abstellen auf die Umgangssprache im Allgemeinen nicht, wenn feststehende Ausdrücke der Rechtssprache existieren. Dies ist hier im Hinblick auf den Raubbegriff nach § 249 StGB der Fall: „Die Gewalt muss auf einer physischen Einwirkung des Täters beruhen und sich auf den Körper des Genötigten auswirken. Die entfaltete Kraft muss zudem den Wegnahmeakt als widerstandsbrechendes Mittel prägen. Daran fehlt es, wenn das Tatbild der Wegnahme mehr durch die angewandte List, Geschicklichkeit, Schnelligkeit oder Ausnutzung eines Überraschungsmoments beim Opfer bestimmt wird“ (Tröndle in: StGB § 249, Rn. 4).
Auch der verständige Versicherungsnehmer wird nicht davon ausgehen, dass bei einer Aufweichung des Gewaltbegriffes, wie sie in der vorgenannten BGH-Entscheidung vorkommt, Raub vorliegt (ebenda). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass feststehende Rechtsbegriffe, auch wenn diese in Versicherungsbedingungen vorkommen, als solche definiert werden (vgl. BGH in: VersR 2000, 311 oder VersR 2003, 236). So folgten auch die ersten Entscheidungen der Versicherungssenate der vorgenannten BGH-Entscheidung nicht und stellten weiterhin auf die aus dem § 249 StGB stammende Unterscheidung zwischen Raub und Trickdiebstahl ab (Vgl. Spielmannn in: Aktuelle Deckungsfragen in der Sachversicherung, Karlsruhe 2009, 93).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass keine Aufweichung des Raubbegriffs nach umgangssprachlichen Regeln und folglich kein Anerkenntnis als versicherter Schaden in Frage kommt. Mithin ist auch der Finalzusammenhang, also die Prägung des Wegnahmeaktes durch die Gewalt als widerstandsbrechendes Mittel, unerlässlich – siehe Punkt 3.2.2.
3.2 Raub auch bei Verhinderung des Opferwiderstands
Prüfbedürftig ist weiterhin, inwieweit ein Raub vorliegen könnte, wenn die Gewaltanwendung darauf gerichtet ist, das Opfer daran zu hindern, seiner von vornherein vorhandenen inneren Haltung entsprechend Widerstand zu leisten (vgl. BGHSt 18, 329). Auf den Fall des AG Neuss angewandt hieße dies, dass die Griffe in den Schritt darauf hätten abzielen müssen, dass der Versicherungsnehmer daran gehindert wird, sich seiner inneren Haltung folgend gegen die Entwendung seiner Brieftasche zu wehren. Dass dem so war, liegt nahe.
Allerdings ist es abzulehnen, in einer derartigen „Präventivgewalt“ einen Raub zu sehen. Derartige Überrumpelungs- und Ablenkungshandlungen, deren Schwerpunkt auf Schnelligkeit und dem Überraschungsmoment liegt, charakterisieren, wie beschrieben, den Trickdiebstahl. Für einen Raub ist es erforderlich, dass listiges bzw. überrumpelndes Verhalten des Täters nicht überwiegt (Umkehrschluss des Leitsatzes 1 aus AG Düsseldorf r+s 1990, 387).
4. Separate Nennung des Diebstahls in den Bedingungen
Über die Überlegungen zum Raubbegriff hinaus fällt die Formulierung zum Diebstahl in § 3 der zugrundeliegenden VHB 08 auf:
„Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch
…
- Einbruch, Diebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat … zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.“
Anstatt die Formulierung „Einbruchdiebstahl“ (gängig z. B. in den VHB 2008 und 2010 des GDV) zu wählen, werden hier der Einbruch und der Diebstahl separat voneinander aufgeführt. Eine genauere Definition des Diebstahlbegriffs ist aus dem angeführten Auszug der VHB 08 nicht zu ersehen. Inwieweit diese separate Nennung des Diebstahls in den Bedingungen dazu führt, dass unabhängig von der Erörterung des Raubbegriffs ein versicherter Schaden vorliegt, wäre gesondert zu untersuchen und kann die Entscheidung des AG Neuss unter Umständen in neuem Lichte erscheinen lassen.
5. Auswirkungen auf die Praxis
Der Entscheidung des AG Neuss ist nach Würdigung der benannten Argumente und vorbehaltlich einer näheren Prüfung der benannten gesonderten Nennung des Diebstahls zuzustimmen. Die Entscheidung leistet einen Beitrag zur oft unklaren und Versicherungsnehmern nicht immer leicht vermittelbaren Abgrenzung zwischen Raub und Trickdiebstahl. Der Schwerpunkt solcher Abgrenzungsentscheidungen lag in der Vergangenheit oft darauf, ob Gewalt überhaupt vorlag (vgl. beispielsweise Hanseatisches OLG, Beschluss vom 10.03.2004, 9 U 187/03 oder OLG Köln in: VersR 1997, 1354). Das AG Neuss nimmt nun den erforderlichen Finalzusammenhang in den Fokus und bestätigt, dass es auch unter unstreitigem Vorliegen einer Gewalthandlung für den Raub maßgeblich ist, dass diese offenkundig die Entwendung bezwecken muss. Gewalt als „Ablenkungsmanöver“ genügt nicht.
Neuere Versicherungsbedingungen enthalten zudem regelmäßig einen Zusatz, wonach ein Raub nicht vorliegt, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (vgl. beispielsweise die VHB 2010 des GDV, http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2013/08/GDV-Bedingungen-Hausrat-VHB_2010_QM_Stand_2013_01.pdf, zuletzt abgerufen am 08.07.2017). Hierdurch soll die in der Vergangenheit oft schwierige Abgrenzung zwischen Raub und Trickdiebstahl erleichtert werden.
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