Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers im Falle von Obliegenheits-verletzungen und Einbeziehung der AKB bei Vertragsschluss im Internet
Anmerkung zu OLG Jena, Urt. v. 30.12.2024 – 4 U 1031/22
Von Laura Willems, Jonas Tellenbach und Sebastian Blauth
Hausarbeit im Masterstudiengang Versicherungsrecht der TH Köln, 12. Kohorte, Modul 1 – Versicherungsvertragsrecht
Problemstellung
Die Prüfung von versicherungsvertraglichen Obliegenheiten anhand der AKB gehört zum Standard in der Schadenregulierungspraxis. Das vorliegende Berufungsurteil hatte sich zunächst mit der Frage zu beschäftigen, ob die AKB im Zuge eines Onlinevertragsabschlusses überhaupt zum Vertragsbestandteil geworden sind. Im Anschluss daran galt es die Frage zu beantworten, ob das Verhalten des VN zu einer Leistungskürzung bzw. -befreiung im Innenverhältnis berechtigt. Zu beachten gilt hierbei, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung dem Schutz des Geschädigten dient und dieser seine Ansprüche unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Verursachers durchsetzen kann. Dennoch enthält das Versicherungsvertragsrecht bestimmte Mechanismen, die den Versicherer vor missbräuchlichem Verhalten des Versicherungsnehmers schützen sollen. Im hier vorliegenden Urteil treffen zwei Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers zusammen, die es im Hinblick auf die Verletzung von Obliegenheiten zu prüfen galt: das Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie die anschließende Unfallflucht. Die Entscheidung wirft dabei nicht nur Fragen zur Leistungsfreiheit auf, sondern insbesondere zur dogmatischen Einordnung des Regressanspruchs des Versicherers.
- Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Kl. – das Versicherungsunternehmen – hatte den Geschädigten eines Verkehrsunfalls, an welchem der Bekl. – der Versicherungsnehmer – beteiligt war, im Außenverhältnis im Rahmen der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung entschädigt. Die Kl. sah sich im Innenverhältnis gegenüber dem Bekl. im Recht, einen Regress infolge von Obliegenheitsverletzungen zu führen. Die Regressmöglichkeit ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus § 812 Abs. 1 (1) BGB. Der Bekl. weigert die Zahlung an die Kl. mit Verweis darauf, dass die in Frage stehenden Obliegenheiten als Bestandteil der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) nicht Vertragsgegenstand geworden sind. Der Bekl. hatte den Versicherungsvertrag im Rahmen eines Onlineantrags abgeschlossen und erstinstanzlich das Zustandekommen eines Versicherungsvertrags bezweifelt. In dem hier gegenständlichen Berufungsverfahren wurde anhand einer Zeugenvernehmung die allgemeine Geschäftspraxis der Kl. und die Bereitstellung der AKB nachvollzogen. Im Ergebnis führt das Gericht aus, dass ein Link mit der Betitelung „Verbraucherinformationen“ noch nicht ausreicht, um die Einbeziehung der AGB nach § 305 Abs. 2 BGB zu begründen. Das Erfordernis des ausdrücklichen Hinweises auf die AGB nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB wird in dem vorliegenden Fall vielmehr dadurch erfüllt, dass dem Bekl. eine E-Mail zugegangen sei, in der auf die Bereitstellung der allgemeinen Versicherungsbedingungen im Anhang hingewiesen wird. Weiterhin führt das Gericht hierzu aus, dass es ausreicht, wenn die genaue Bezeichnung sowie Versionierung der AGB aus dem Dateinamen und nicht aus dem E-Mailtext hervorgehen. Basierend auf der Zeugenaussage in Bezug auf den allgemeinen Onlineantragsprozess wird zudem deutlich, dass sich in dieser E-Mail auch ein Code befindet, welcher im Onlineantrag eingegeben werden muss, um zum nächsten Prozessschritt zu gelangen. Aus dem Umstand, dass der Prozess erfolgreich zum Abschluss und der Code somit eingegeben worden sein muss, ergibt sich für das Gericht der Beweis für den Zugang der E-Mail und damit auch für den Zugang und die Kenntnisnahme der AKB. Den Einwand des Bekl., es fehlte an der erforderlichen Prüfungs- und Überlegungsfrist, erachtet das Gericht als haltlos. Zum einen gibt es keine gesetzliche Prüfungs- und Überlegungsfrist, die hier hätte eingehalten werden müssen. Vielmehr hat der Bekl. den Vertragsschluss aus Eigeninitiative heraus beabsichtigt. Weiterhin habe es nach Aussage des Zeugen dem Bekl. freigestanden, mit der Eingabe des Codes auch noch einige Tage zu warten, um zunächst die AKB zu sichten.
Der Versicherungsnehmer verursachte mit seinem Pkw einen Verkehrsunfall, obwohl ihm die Fahrerlaubnis bereits entzogen worden war. Nach dem Unfall entfernte er sich unerlaubt vom Unfallort, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen (Unfallflucht) (LG Gera (3. Zivilkammer), Urteil vom 04.08.2022 – 3 O 2368/20). Der geschädigte Dritte erlitt Sach- und Personenschäden. Der Versicherer regulierte den Schaden gemäß § 117 Abs. 1 VVG und nahm anschließend den Versicherungsnehmer in Regress. Die Möglichkeit zur Leistungskürzung wird in der Berufungsinstanz basierend auf den Regelungen D.1.1.3, D.2.1 und D.2.3 (Fahren ohne Fahrerlaubnis) sowie der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach E.1.1.3 und E.2.4 (Unfallflucht) bestätigt. Den Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer bestätigt das OLG Thüringen ebenfalls und leitet diesen aus § 812 Abs. 1 (1) BGB her. Demnach habe der Versicherungsnehmer ohne rechtlichen Grund eine Befreiung von einer Schadenersatzverbindlichkeit erlangt. Somit ergebe sich für den Kl. ein Anspruch gegen den Bekl. aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung. Das Gericht nimmt hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Leistungskürzung im Höchstmaß von 5.000 EUR nach D.3 in Anlehnung an § 5 Abs. 3 KfzPflVV an. Hinsichtlich der Unfallflucht unterstellt das Gericht aufgrund des Vorliegens eines Personenschadens eine vorsätzliche und besonders schwerwiegende Obliegenheitsverletzung, die ebenfalls zu einer Leistungskürzung von 5.000 EUR nach E.2.4 in Anlehnung an § 6 Abs. 3 KfzPflVV.
- Kontext der Entscheidung
Bei den Ausführungen des Gerichts, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen muss, handelt es sich um eine verbreitete Rechtsauffassung (Reiff in Langheid/Wandt, MüKo-VVG Band 3, 2. Kap. 2 Rn. 34-40; BGH NJW-RR 1987, 112).
Die versicherungsrechtlichen Ausführungen des Gerichts sind im Wesentlichen in zwei Punkten kritisch zu würdigen. Zunächst ist die Herleitung des Regressanspruchs aus § 812 Abs. 1 (1) BGB kritisch zu betrachten. Das Gericht stützt den Anspruch darauf, dass der Versicherungsnehmer durch die Leistung des Versicherers von einer Verbindlichkeit befreit worden sei und diese Befreiung mangels Rechtsgrunds erfolgt sei. Diese Argumentation passt allerdings nicht ganz. Im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten ein gesetzliches Gesamtschuldverhältnis gemäß § 115 VVG (Klimke in Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 115 Rn. 1). Im Innenverhältnis regelt § 116 VVG abschließend, wer die Last der Schadensregulierung zu tragen hat. Danach ist grundsätzlich der Versicherer zur Leistung verpflichtet, es sei denn, er kann sich auf Leistungsfreiheit berufen. In diesem Fall eröffnet § 116 Abs. 1 (2) VVG i.V.m. § 426 BGB den Rückgriff im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs (Klimke in Prölss/Martin, 32. Aufl. 2024, § 116 Rn. 3-9). Dieses speziell geregelte System lässt für eine subsidiäre Anwendung des Bereicherungsrechts keinen Raum. Die Heranziehung von § 812 BGB ist daher dogmatisch nicht überzeugend. Zutreffend weist auch Karl Maier in seiner Anmerkung zum vorliegenden Urteil darauf hin, dass § 116 VVG eine abschließende Regelung für den Regress des Versicherers darstellt (Maier r+s 2025, 401; LG Düsseldorf NJW-RR 2015, 1171).
Auch die Behandlung der Obliegenheitsverletzungen durch das OLG bleibt hinter den dogmatischen Anforderungen zurück. Zwar erkennt das Gericht im Ergebnis zutreffend, dass sowohl das Fahren ohne Fahrerlaubnis als auch die Unfallflucht gravierende Pflichtverstöße darstellen, die eine Leistungsfreiheit des Versicherers begründen können. Jedoch fehlt eine klare Einordnung dieser Verstöße in das System des § 28 VVG. Insbesondere die Unfallflucht stellt eine klassische Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, die nach § 28 Abs. 3 VVG bei arglistigem Verhalten zur vollständigen Leistungsfreiheit führt. Das Landgericht Gera hat diese Einordnung ausdrücklich vorgenommen. Demgegenüber bleibt das OLG insoweit unscharf, da es die Norm nicht ausdrücklich in den Mittelpunkt seiner Prüfung stellt, sondern die Leistungsfreiheit eher pauschal aus den AKB herleitet.
Bei der Bewertung der Obliegenheitsverletzung hat das Gericht die Regelungen aus D.2.2 sowie E.2.2 außer Acht gelassen, wonach eine Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung und Realisierung oder Ausmaß des Schadens vorliegen muss. Dank einer Zeugin konnte die Identität des Unfallverursachers zeitnah ermittelt werden, sodass die Aufklärung nicht erheblich verzögert wurde. Insofern steht in Frage, ob der Versicherungsnehmer mit seiner Unfallflucht die Aufklärung des Schadens gestört/behindert hat. Die Frage nach Kausalität müsste nur dann nicht beantwortet werden, wenn eine arglistige Obliegenheitsverletzung vorliegt. Im Falle von Arglist scheidet der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 (3) VVG aus. Das BGH führt jedoch aus, dass nicht bei jeder Unfallflucht im Sinne § 142 StGB von Arglist ausgegangen werden kann. Vielmehr komme es darauf an, ob der Versicherungsnehmer mit seinem Verhalten die Absicht verfolgte, das Regulierungsverhalten des Versicherers zu beeinflussen (BGH NJW 2013, 936). In dem hier vorliegenden Fall lassen sich keine Anhaltspunkte für eine solche Absicht feststellen. Stattdessen ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer mit der Unfallflucht den Umstand vertuschen zu beabsichtigte, nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein.
Ein weiterer Punkt betrifft die Bewertung der Schwere der Unfallflucht. Das Gericht geht davon aus, dass bereits das Vorliegen eines Personenschadens ausreicht, um eine besonders schwerwiegende Obliegenheitsverletzung anzunehmen. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit § 6 Abs. 3 KfzPflVV, wonach zusätzliche qualifizierende Umstände erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt das bloße Entfernen vom Unfallort hierfür nicht. Vielmehr müssen weitere erschwerende Umstände hinzutreten (BGH r + s 2013, 61).
In dem hier vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausführungen die Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers intensiver prüfen müssen. Eindeutige Hinweise auf ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers liegen nicht vor bzw. wurden gar nicht geprüft, sodass die Prüfung der Kausalität hätte vorgenommen werden müssen.
Zutreffend sind die Ausführungen des OLG Thüringen dahingehend, dass mehrere Obliegenheitsverletzungen kumulativ berücksichtigt werden können. Die Kombination von Pflichtverstößen vor und nach dem Versicherungsfall rechtfertigt die Addition der Leistungsfreiheitsbeträge (Maier in Langheid/Wandt, MüKo-VVG Band 4, 3. Aufl. 2025, Kap. 60 Rn. 218).
- Auswirkungen für die Praxis.
Der Onlinevertrieb von Versicherungsprodukten stellt je nach Komplexität der Sparte einen wesentlichen Vertriebskanal für Versicherungsunternehmen dar. Dabei spielen insbesondere der Direktvertrieb über eigene Antragsstrecken oder der Vertrieb über sog. Aggregatoren (z. B. Check24, Verivox etc.) eine große Rolle. Das hier gegenständliche Urteil gibt somit wichtigen Input für die Ausgestaltung einer rechtssicheren Antragsstrecke inkl. der rechtskonformen Bereitstellung der Allgemeinen Vertragsbedingungen nach § 305 BGB.
Darüber hinaus zeigt die Entscheidung des OLG Thüringen die Praxisrelevanz von Obliegenheitsverletzungen im Versicherungsrecht. Wer ohne Fahrerlaubnis fährt und anschließend Unfallflucht begeht, riskiert den vollständigen Verlust seines Versicherungs-schutzes und könnte sich erheblichen Regressforderungen ausgesetzt sehen. Dennoch muss auch bei strafrechtlich vermeintlich klaren Sachverhalten eine versicherungsrechtlich saubere Einordnung vorgenommen werden, wozu auch die Prüfung der Kausalität sowie des Vorliegens arglisten Verhaltens gehört.