Wahltarife in der GKV

optional tarif (engl.) Wahltarife sind Versicherungstarife, die seit 2007 von Krankenkassen zum Teil freiwillig angeboten werden können und zum Teil obligatorisch anzubieten sind. Im § 53 SGB V werden die einzelnen Wahltarife geregelt.

Verantwortlicher Aktuar

actuary (engl.) Nach § 11 a Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 2 VAG haben Versicherungsunternehmen, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, die Pflicht einen solchen zu bestellen. Er hat die Aufgabe, die Berechnung der Prämien, die nach mathematischen Grundlegeln und Rechtsvorschriften erfolgen soll, zu überprüfen. Er muss zuverlässig sein und eine fachliche Eignung … Weiterlesen …

Umlageverfahren in der KV

pay as you go system (engl.) Gemäß § 220 SGB V ist das Umlageverfahren ein Prinzip der Finanzierung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Mittel werden aus den laufenden Beiträgen und Einnahmen aufgebracht und müssen die Ausgaben, die in der gleichen Periode anfallen, decken.

Solidaritätsprinzip in der GKV

solidarity principle (engl.) Strukturelle Basis der GKV. Die Beiträge zur GKV richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten und sind vom Einkommen abhängig. Die Versicherten bekommen die gleichen Leistungen, wenn sie als notwendig eingestuft werden, ganz unabhängig davon, wie hoch ihre Beiträge zur GKV sind. Gemäß § 1 SGB V hat die gesetzliche Krankenversicherung … Weiterlesen …

Risikobeitrag

risk premium (engl.) Beitrag in der Krankenversicherung, der zur Deckung der Versicherungsleistungen notwendig ist. Er ist gemeinsam mit dem Sparbeitrag ein Teil der Nettoprämie und steigt mit zunehmendem Alter an.

Prämientreuhänder

premium trustee (engl.) Nach § 12b VAG dürfen Prämienänderungen in der substitutiven Krankenversicherung erst vorgenommen werden, wenn ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder muss prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen.

Pflegebedürftigkeit

care dependency (engl.) Nach § 14 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.