Verantwortlicher Aktuar

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Nach § 11 a Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 2 VAG haben Versicherungsunternehmen, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, die Pflicht einen solchen zu bestellen. Er hat die Aufgabe, die Berechnung der Prämien, die nach mathematischen Grundlegeln und Rechtsvorschriften erfolgen soll, zu überprüfen. Er muss zuverlässig sein und eine fachliche Eignung aufweisen.