Keine Erstattung ohne Beleg: Anforderung an eine Reparaturrechnung in der Kaskoversicherung

Jeden Tag geschehen Verkehrsunfälle – vom VN verursacht oder von einem Dritten – sowie auch mutwillige Beschädigungen an einem Fahrzeug. Die Regulierung des Schadens erfolgt über den Kaskoversicherer, der die einzelnen Voraussetzungen in den AKB geregelt hat.

Der VN hat unter anderem die Möglichkeit, sein Fahrzeug reparieren zu lassen. Die vollständigen Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer werden vom Kaskoversicherer aber nur dann ersetzt, wenn der VN eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen und damit eine ordnungsgemäße Reparatur beweisen kann.

1. Problemstellung

Dem Rechtsstreit des OLG Saarbrücken (Urt. v. 22.04.2020 – 5 U 55/19, r+s 2020, 394) lag die Frage zugrunde, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der VR eine Leistung aus der Kaskoversicherung  – und zwar die erforderlichen Kosten für eine Reparatur entweder bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder nur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes – erstattet muss. Voraussetzungen für Leistung zur Regulierung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes laut AVB des VR sind, dass das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde und der VN dies durch eine glaubwürdige Rechnung nachweisen kann.

Das OLG ging zudem auf die Frage ein, ob der VN vom VR die Einsicht in ein vom VR beauftragtes Gutachten einfordern kann, um ggf. Anspruch gegen einen Dritten geltend zu machen. Ist der VR dazu verpflichtet? Oder sind Grenzen aufgrund von Treu und Glauben damit schon überschritten und somit die Schutzwürdigkeit des VR in Gefahr?

2. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Im Rechtsstreit geht es um Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung aufgrund einer erfolgten mutwilligen Beschädigung.

Das Fahrzeug erlitt im April 2015 durch einen Verkehrsunfall einen Front- sowie Heckschaden, welcher durch einen Dritten verursacht wurde. Das Versicherungsunternehmen von dem Dritten stellte durch einen damit beauftragten Gutachter fest, dass für die Instandsetzung ein Betrag i.H.v. 18.874,46 € sowie ein merkantiler Minderwert von 1.800 € in Ansatz gebracht wird.

Die beauftragte Firma, welche die Reparatur vorgenommen hat, stellte mit Datum vom 20.08.2015 eine fragwürdige Rechnung i.H.v. 18.627,96 € (brutto) aus. Hier war damals schon zu erkennen, dass die Steuernummer ungültig war und die Rechnungsnummer nicht den Nachweis erbringen konnte, dass diese ausgestellte Rechnung einem Vorgang in der Firma zugeordnet werden konnte.

Abermals im Jahr 2015 wurde das Fahrzeug mutwillig beschädigt – 20.08.2015. Die VR ließ hier durch einen Sachverständigen ein Gutachten anfertigen. Dieser stellte wie folgt detailliert die einzelnen Punkte dar: kalkulierte Reparaturkosten i.H.v. 15.067,32 € (inkl. MwSt.), Wiederbeschaffungswert mit 22.500 € (inkl. 548,78€ Differenzsteuer) sowie Restwert 15.260 € (inkl. MwSt.).

Abermals hat der VN sein Fahrzeug bei der Firma reparieren lassen, die zuvor schon die fragwürdige Rechnung ausgestellt hat. Diese Firma erstellte mit Datum vom 23.09.2015 eine Rechnung i.H.v. 14.878,21 € aus. Auch hier wurden die zuvor schon erkannten fragwürdigen Auffälligkeiten festgestellt, ergänzt durch einen maschinellen Vermerk: „Bar bezahlt“.

Die VR rechnete am 06.10.2015 den Schaden wie folgt ab:
Auf Grundlage des Gutachtens wurde ein Wiederbeschaffungswert von 22.500 € festgestellt, abzüglich des Restwerts von 15.260 € und der einbehaltenen Differenzsteuer von 548,78 € wurde ein Betrag von 6.251,22 € an den VN überwiesen. Weitere Regulierungen lehnte die VR ab, da keine sach- und fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeugschadens durchgeführt worden war und zusätzliche Fahrzeugteile eingebaut wurden, die zuvor vom Sachverständigen nicht aufgelistet waren.

Am 18.01.2016 veräußerte der VN das Fahrzeug zum Verkaufspreis von 21.500 €. Der Verbleib des Fahrzeugs ist bis dato unbekannt.

3. Inhalt der Entscheidung

Laut den vereinbarten AKB ist der Umfang der Leistungspflicht bei Fahrzeugbeschädigung auf eine bestimmte Obergrenze begrenzt. Die Grenze liegt bei der Höhe des Widerbeschaffungswertes, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde und der VN dies durch eine Rechnung nachweisen kann. Sollten diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt sein,  sehen die AKB vor, dass nur die Reparaturkosten bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes übernommen werden.

Diese Klausel ist zweifelslos wirksam. Sie ist für jeden durchschnittlichen VN transparent, verständlich und benachteiligt in keiner Weise. Dies wurde bereits vom KG Berlin und anderen Instanzen so gesehen (vgl. KG Berlin, Beschl. V. 27.10.2015 – 6 U 205/13; OLG Karlsruhe, VersR 2011, 1137 = r+s 2011, 282).

Das OLG weist zurecht den Anspruch des VN auf Erstattung von Reparaturkosten über den bereits bezahlten Betrag hinaus zurück. Es war weder feststellbar, ob das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde, noch ob der Nachweis einer aussagekräftigen Rechnung erfolgte.
Damit ein Fahrzeug „vollständig und fachgerecht repariert“ ist, müssen die Tatsachen vorliegen, dass das Fahrzeug technisch vollständig instandgesetzt, mithin fahrtüchtig und unfallsicher, ist sowie dass eine weitere Reparatur aus technischen Gesichtspunkten nicht erforderlich ist (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2011, 1137 = r+s 2011, 282).

Das OLG hat zutreffend erkannt, dass der Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur nicht vorlag. Diese Tatsache wurde auf Grundlage von Zeugenbefragungen und durch die nachvollziehbare Ausführung des Gutachters, welcher senatsbekannt erfahren und fachkundig ist, glaubwürdig dargelegt. Jedoch konnte der Sachverständige nur auf Grundlage von Lichtbildern und Feststellungen des zuvor tätigen Privatgutachters seine Aussage tätigen. Er wies in seiner Ausführung auf zahlreiche Bereiche der Karosserie mit deutlich erhöhten Lackstärken hin, die ihn bereits, ohne Rücksicht auf die weiteren Einwände, zu dem Schluss kommen ließen, dass eine sach- und fachgerechte Reparatur nicht nachvollziehbar sei.

Selbst der VN hatte an diesen vorgetragenen Punkten keine Zweifel, da er selbst sich dazu äußert, dass eine fachgerechte Begutachtung nur stattfinden kann, wenn das Fahrzeug zu besichtigen ist. Problematisch ist hier, dass der VN das Fahrzeug bereits veräußert hat und der Gutachter somit nicht die Möglichkeit bekommen hat, das Fahrzeug zu untersuchen. Durch die Veräußerung kann der VN seiner vertraglichen Pflicht zum Nachweis der anspruchsbegründeten Voraussetzung nicht nachkommen und in Folge dessen kann auch keine Beweisvereitelung – die nur dem Gegner des Beweisführers zum Vorwurf gemacht werden könnte – vorgetragen werden.

Das Weiteren wurde der Beweis der zweiten Voraussetzung „durch eine Rechnung nachgewiesen“ nicht erfüllt. Eine entsprechende vorgelegte Rechnung muss erkennen lassen, dass der Aussteller Reparaturarbeiten am Fahrzeug ausgeführt hat, für die er die ausgewiesene Vergütung vom Vertragspartner fordert (vgl. KG Berlin, Beschl. V. 27.10.2015 – 6U 205/13).

Sogar bei sehr großzügiger Betrachtung der übermittelten Rechnung kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese den Anforderungen entspricht. Es sind zahlreiche Ungereimtheiten offen, so wie die unstrittig fehlenden steuerlichen Pflichtangaben (vgl. §14 UstG). Der VN hat in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass die auf der Rechnung dargestellte Steuernummer keine gültige Steuernummer ist. Wie bereits zuvor beschrieben, erlaubt die Rechnungsnummer keine eindeutige Identifizierung und Zuordnung der Rechnung. Weiterhin sind diverse Rechtschreibfehler sowie unterschiedliche Schreibweisen des Namens des Firmeninhabers erkennbar. Dies gilt ebenfalls für die fragwürdige Rechnung, die aufgrund des zuvor eingetretenen Schadens am 18.05.2015 ausgestellt wurde. Somit ist bewiesen, dass es sich nicht um eine einmalige Auffälligkeit handelt.

Der Nachweis einer fachgerechten Reparatur des Fahrzeuges „durch eine Rechnung“ ist nicht erbracht.

4. Auswirkungen auf die Praxis

Zurecht hält das OLG die Bestimmung in den AKB für wirksam, nach denen der VN den Ersatz der vollständigen Reparaturkosten nur verlangen kann, wenn er die Reparatur durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachweist. Diese Klausel ist für jeden durchschnittlichen VN verständlich. Es sollte auch jedem “durchschnittlichen VN bei verständiger Würdigung” zumutbar sein, eine Werkstatt ausfindig zu machen, die die sach- und fachgerechte Reparatur vollziehen kann und eine ordnungsgemäße Rechnung über die vorgenommenen Arbeiten ausstellt. Dass eine Rechnung ohne korrekte Rechnungs- und Steuernummer nicht ordnungsgemäß ist, betont das OLG zurecht und sorgt auch hier für Klarheit.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.04.2020 – 5 U 55/19 (r+s 2020, 394)