Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstehen Schadens verpflichtet. So lautet § 823 Abs. 1 BGB, die zentrale Norm bei deliktischen Schadenersatzansprüchen.
Die private Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz bei Schadenersatzansprüchen Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.[1] Das versicherte Risiko umfasst hierbei grundsätzlich die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson. Dabei ist der Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung nicht gegeben, wenn sich bei dem Schädiger die Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes verwirklichen.[2]
Mitversichert sind hierbei auch Haftpflichtansprüche aus der Ausübung von Sport. Grundsätzlich ist hierbei jede Art der privaten sportlichen Betätigung versichert – mit zwei Ausnahmen:
A1-6.7 Sportausübung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
a) einer jagdlichen Betätigung,
b) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.[3]
Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind gemäß den Musterbedingungen des GDV Ansprüche aus jagdlicher Tätigkeit sowie der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen und den zur Vorbereitung dienenden Trainingsfahrten. Das ausgeschlossene Risiko der jagdlichen Betätigung wird durch den Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung aufgefangen. Auch leuchtet ein, dass die Privathaftpflichtversicherung nicht für die von Pferden oder Kraftfahrzeugen ausgehende Gefahr eintritt, wofür grundsätzlich andere Versicherungszweige eingreifen.[4]
Doch warum sind gerade auch Radrennveranstaltungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wo sonst jede andere Sportart – ganz gleich wie subjektiv gefährlich sie erscheinen mag und ob es sich um eine organisierte Veranstaltung handelt oder nicht – mitversichert ist? Die Teilnahme an Rennen bei berufsmäßigen Profi-Radrennsportlern wird schon durch A1-1 AVB PHV 2020 ausgeschlossen. Entsteht hier für den freizeitmäßigen Radsportler eine Deckungslücke? Und wie sieht es überhaupt mit der Haftung aus, wenn bei einer Radrennveranstaltung ein Dritter geschädigt wird?
Hintergrund des Ausschlusses organisierter Radrennveranstaltungen
Nicht nur in der Privathaftpflichtversicherung ist die Teilnahme an organisierten Rennveranstaltungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Auch andere Versicherungszweige wie die Private Unfallversicherung[5] sowie die Kfz-Haftpflicht- und Kfz-Kaskoversicherung[6] schließen die Teilnahme an Rennveranstaltungen – jedoch ausschließlich mit Motorfahrzeugen – systematisch vom Versicherungsschutz aus.
Doch ist das aus Radrennveranstaltungen resultierende Risiko tatsächlich nicht versicherbar? Oder welchen Zweck verfolgt der Ausschlusstatbestand?
Wie anfangs bereits erläutert tritt die Privathaftpflichtversicherung für Schadenersatzansprüche Dritter ein. Zu beachten ist daher, dass es bei einem Radrennen schon durch kleine Fahrfehler zu schweren Unfällen kommen kann. Schon ein leichter Schlenker eines Fahrers kann durch das dichte beieinander Fahren sowie die hohe Geschwindigkeit zu Massenstürzen führen,[7] welche erhebliche Personenschäden bedingen können. Radrennunfälle bieten daher ein enormes Schadenpotential im Hinblick auf die zu ersetzenden Personenschäden.
Die Mitversicherung anderer Sportarten, hierunter auch – ohne weitere Eingrenzung des Versicherungsschutzes – Extremsportarten sowie andere organisierte Sportveranstaltungen, könnte somit darauf zurückzuführen sein, dass das Risiko Dritte zu schädigen, deutlich geringer ausfällt. Im weiteren Verlauf soll jedoch auch die Haftungsproblematik noch näher beleuchtet werden.
Wann liegt ein ausgeschlossenes Radrennen vor?
Gemäß der einschlägigen Literatur kann ein Rennen nach A1-6.7 AVB PHV analog zu dem Ausschluss der AKB definiert werden als organisierte Wettkampfveranstaltung bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Als Risikoausschluss ist der Begriff hierbei grundsätzlich eng auszulegen. Gleichmäßigkeitsprüfungen, Fahrsicherheitstrainings oder öffentliche Tourenfahrten fallen nicht unter den Ausschluss, da es hierbei an der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit fehlt.[8] Auch private Rennen dürften regelmäßig nicht unter den Ausschluss fallen, da sie eines gewissen Maßes an Organisation durch einen Veranstalter sowie einer festgelegten Rennstrecke bedürfen.[9]
A1-6.7 b) AVB PHV konkretisiert weiter, dass unter den Ausschluss ebenfalls vom Veranstalter organisierte oder vorgeschriebene Übungsfahrten fallen. Hierbei ist demnach nicht jedes Training, bei dem Höchstgeschwindigkeit geübt wird, vom Ausschlusstatbestand umfasst, sondern vielmehr nur jene, welche vom Veranstalter des Rennens organisiert oder vorgeschrieben sind und damit in einem konkreten Zusammenhang mit einer bestimmten Radrennveranstaltung stehen.[10] Private Radfahrten sind demnach, auch wenn diese mit hoher Geschwindigkeit erfolgen und der Vorbereitung auf eine Rennveranstaltung dienen, mitversichert, sofern sie nicht vom Veranstalter organisiert oder verpflichtend für das eigentliche Rennen sind. Unter den Ausschlusstatbestand dürften somit exemplarisch sogenannte Windschattenfahrten fallen, sofern diese organisiert mittrainiert werden.
Die Frage der Haftung
Grundsätzlich richtet sich die Frage der Haftung nach § 823 BGB, wonach derjenige, der dem anderen fahrlässig oder vorsätzlich ein Rechtsgut widerrechtlich verletzt, schadenersatzpflichtig ist.
Neben der Haftung des unfallverursachenden Radrennteilnehmers kommt dabei auch eine Haftung des Veranstalters im Falle eines Verstoßes gegen die Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Der Veranstalter ist für die Eignung der Rennstrecke und deren sichere Benutzungsmöglichkeit verkehrssicherungspflichtig. Generell sind hierbei hohe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zu stellen. Zu beachten ist hierbei jedoch auch, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht darauf gerichtet ist, die Teilnehmer vor solchen Gefahren zu schützen, mit denen man aufgrund der Eigenart des Sports und der Teilnahme an dem Wettkampf typischerweise rechnen muss.[11]
Der Schwerpunkt soll hier jedoch auf die Frage der Haftung der Radrennteilnehmer gelegt werden. Aus Anwendung des § 823 BGB auf Unfälle im Rahmen von Radrennen würde somit resultieren, dass der unfallverursachende Radfahrer schadenersatzpflichtig ist, sofern dieser mindestens leicht fahrlässig gehandelt hat.
Bei Haftungsfragen im Rahmen der Sportausübung ist zusätzlich jedoch der Grundsatz des „Handelns auf eigene Gefahr“ zu beachten. Generell wird durch die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass einige Verletzungen bei sportlichen Kampfspielen auch bei regelkonformem Spiel nicht zu vermeiden sind und die Teilnehmer diese daher unter Vereinbarung eines stillschweigenden Haftungsausschlusses in Kauf nehmen. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitstreiter kommt demnach erst dann in Betracht, wenn der Geschädigte nachweist, dass der schädigende Mitstreiter eine erhebliche Regelverletzung begangen hat.[12] Diese Rechtsprechung ist auch auf die Haftungsfrage bei Unfällen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Radrennen anzuwenden.
So entschied das AG Kaufbeuren mit seinem Urteil vom 30.04.2014 hinsichtlich eines Zusammenstoßes bei einem Mountainbike-Rennen, dass bei einem Radrennen nicht die Regeln der StVO, sondern vielmehr das Regelwerk der Sportverbände gelte. Die Haftung eines Radrennteilnehmers einem anderen gegenüber aus § 823 BGB komme nur dann in Betracht, wenn er gegen diese Regulatorien des sportlichen Wettkampfs verstoßen habe. Eine Haftung scheide hingegen aus, wenn sich der Geschädigte die Verletzungen bei einem regelgerechten und dem Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zugezogen hat. Die bloße Tatsache eines Zusammenstoßes von zwei Rennteilnehmern begründe noch keine Sorgfaltswidrigkeit des Schädigers.[13]
Mit dem Urteil vom 29.01.2008 entschied der BGH im Falle eines Motocross-Rennens jedoch, dass „der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzungen verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, nicht gilt, soweit Versicherungsschutz besteht.“ In den Entscheidungsgründen bezog sich der BGH hierbei auch klar auf Sportveranstaltungen außerhalb des Kraftfahrzeugbereiches.[14] Gemäß dem BGH-Urteil findet der, sonst bei Unfällen im Zusammenhang mit Radrennveranstaltungen in der Regel bejahte, stillschweigende Haftungsverzicht durch das Bestehen von Deckung durch eine Haftpflichtversicherung somit keine Anwendung.
Das Urteil erinnert an die noch recht aktuelle analoge höchstrichterliche Rechtsprechung der Gefälligkeitsschäden in der PHV, bei denen die stillschweigend vereinbarte Einschränkung der Haftung durch das Bestehen einer Privathaftpflichtversicherung ausgehebelt wird. Die Entscheidungsgründe beziehen sich hierbei darauf, dass nicht grundsätzlich eine Haftungsbeschränkung bei Gefälligkeitsschäden angenommen werden kann. Vielmehr sei dies eine ausnahmsweise Annahme, da man dem nicht haftpflichtversicherten Schädiger billigenderweise einen stillschweigend geforderten Haftungsverzicht nicht versagen dürfe. An dieser Voraussetzung fehle es, sobald eine Haftpflichtversicherung besteht.[15]
Entgegen des Urteils des BGH aus 2008 entschied das OLG Celle im gleichen Jahr hinsichtlich einer erlittenen Verletzung im Rahmen eines Fußballspiels: „Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt unabhängig davon, ob der Versicherungsschutz durch eine private Haftpflichtversicherung besteht.“[16] Das OLG verneint hierbei somit deutlich eine anspruchbegründende Wirkung des Bestehens von Versicherungsschutz.
Mit dem Urteil vom 27.10.2009 stellte der BGH dann klar, dass das Bestehen von Haftpflichtversicherungsschutz grundsätzlich nicht anspruchsbegründend wirkt. Weiter wurde in den Entscheidungsgründen konkretisiert, dass die Tatsache, dass bei einem Wettkampf ein Spieler einen anderen verletzt, für sich genommen noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß begründet.[17] Sofern kein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vorliegt, kann eine Haftung demnach nicht schon durch das Bestehen von Versicherungsschutz angenommen werden.
Anmerkungen zur haftungsrechtlichen Privilegierung
Dieser Ansicht, dass das Bestehen von Versicherungsschutz ohne das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht grundsätzlich nicht anspruchsbegründend wirkt, ist im Allgemeinen zuzustimmen. Im Prozess kann die Frage der Haftung nicht davon abhängen, ob der Schädiger die Frage nach Versicherungsschutz bejaht oder verneint. Hieraus würden undurchsichtige Wertungswidersprüche resultieren. Sofern kein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vorliegt und sich der Geschädigte die Verletzung bei einem regelkonformen Spiel zugezogen hat respektive den Nachweis nicht erbringen kann, dass sich der Schädiger nicht regelgerecht verhalten hat, scheidet eine Haftung aus. Auch das Bestehen von Versicherungsschutz kann die fehlende Haftungsgrundlage hierbei nicht erschüttern.
Liegt jedoch ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vor, wird in den Fällen, in denen es sich nur um geringe Regelverstöße handelt, wie bereits erwähnt von einem stillschweigenden Haftungsverzicht ausgegangen. Grundsätzlich sind an die Annahme solcher Haftungsbeschränkungen strenge Anforderungen zu stellen, sodass sich diese nur in Ausnahmefällen aus einer konkludent getroffenen Vereinbarung oder aus ergänzender Vertragsauslegung ergeben kann. Derartige Haftungsbeschränkungen „dienen […] der Korrektur unzumutbarer Haftungslagen oder sollen einen treuwidrigen Selbstwiderspruch vermeiden, wenn der Geschädigte den Schädiger in Anspruch nimmt, obwohl er selbst ebenso gut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Schädiger befindet.“[18] Grobe Regelverstöße sind für die Annahme einer solchen Haftungsbeschränkung unzureichend.
Bei geringfügigeren Regelverletzungen hingegen, welche der typischen Risikolage eines sportlichen Wettbewerbs unterliegen, kann sich aus ergänzender Vertragsauslegung ein stillschweigender Haftungsausschluss ergeben. Hierzu wäre Voraussetzung, dass der Schädiger, sofern die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen wäre, einen Haftungsverzicht gefordert hätte und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. Für den Schädiger muss ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko vorliegen. Gemäß der Auffassung der Rechtsprechung fehlt es an dieser Voraussetzung, wenn der Schädiger haftpflichtversichert ist, da eine Haftungsbeschränkung zu Gunsten des Versicherers nicht dem Willen der Beteiligten entspricht.[19] Eine haftungsrechtliche Privilegierung dient dazu, die Beteiligten vor nicht hinzunehmenden Haftungsrisiken zu schützen, bei denen es treuwidrig wäre, Schadenersatzforderungen geltend zu machen, wenn der Schädiger im Rahmen der typischen Risikolage des Wettbewerbs ebenso gut in die Lage des Geschädigten hätte kommen können. Der Versicherer hingegen bedarf dieses Schutzes nicht, sodass für eine haftungsrechtliche Privilegierung kein Anlass besteht.
Auswirkungen auf die Praxis
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Bestehen von Versicherungsschutz zwar nicht grundsätzlich anspruchsbegründend wirkt, dem Bestehen von Versicherungsschutz jedoch bei der Frage, ob eine Haftung zumutbar ist und somit ob eine Haftungsbeschränkung anzunehmen ist, erhebliche Bedeutung zukommt.
Insofern erscheint es zunächst nachvollziehbar, im Hinblick auf das erhebliche Haftungsrisiko schon bei leichten Regelverstößen, das Risiko der Radrennen vom Versicherungsschutz auszuschließen. Insbesondere auch im Hinblick darauf, dass oftmals kaum feststellbar ist, welcher der Teilnehmer letztlich den Unfall verursacht hat, vermeidet der Haftpflichtversicherer somit im Sande verlaufende Prozesse.
Es kann somit festgehalten werden, dass die Privathaftpflichtversicherung aufgrund des Ausschlusstatbestandes nach A1-6.7 AVB PHV im Allgemeinen nicht eintritt bei der aktiven Teilnahme an organisierten Radrennen sowie der Vorbereitung hierzu, soweit es sich um ein von dem Veranstalter organisiertes Training handelt, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
Für Risikoerhöhungen und -erweiterungen wird durch die AVB grundsätzlich jedoch automatischer Versicherungsschutz gewährt, mit bloßer Ausnahme von Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.[20] Das Risiko der Teilnahme an Radrennen wird hierbei nicht explizit erwähnt, sodass der Eibdruck entstehen könnte, diese seien im Rahmen der Risikoerhöhung gedeckt. Allerdings muss sich die Erhöhung oder Erweiterung grundsätzlich im Rahmen des versicherten Grundrisikos halten – auch unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Ausschlüsse.[21] Folglich kann der Versicherungsnehmer für die Teilnahme an Radrennen auch mittels der Klausel zur Risikoerhöhung und -erweiterung keinen Deckungsschutz verlangen. Vielmehr liegt in diesem Fall ein neues Risiko vor.
Radfahrer, die an Radrennen und dazugehörigen organisierten Trainingsfahrten teilnehmen, müssen sich folglich anderweitig gegen etwaige Ansprüche aus von ihnen verursachten Personen- oder Sachschäden absichern. Hierzu kann das Gespräch mit dem eigenen Haftpflichtversicherer hinsichtlich einer entsprechenden Deckungserweiterung des Versicherungsvertrages gesucht werden.
Ebenso besteht die Möglichkeit – vor allem im Bereich des Leistungssportes – über den Landessportbund (Bund Deutscher Radfahrer e.V.) oder den eigenen Sportverein Versicherungsschutz im Rahmen einer Rennlizenz für die Teilnahme an Radrennen und Trainingsfahrten einzuholen. Hiermit akzeptiert man gleichzeitig die Wettkampfbestimmungen für Straßenradrennen des BDR und sollte sich mit diesen demnach auseinandersetzen.[22]
Darüber hinaus gibt es mittlerweile einige Anbieter auf dem Markt, die das Risiko der privaten Teilnahme an Rennveranstaltungen explizit mitversichern:
„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport – auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (inkl. privater Teilnahme an Radrennen sowie dem Training hierzu) und sonstigen nicht selbst fahrenden Landfahrzeugen (z. B. Skateboards, Inlineskates, Rollschuhe).“[23]
„Versichert ist die gesetzliche Haftpflichtversicherung durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge: Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge […].“[24]
„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (auch Elektrofahrrädern siehe Ziffer 14.1 j). Mitversichert ist die Teilnahme an Radrennen und der Vorbereitung hierzu, an denen Sie privat und nicht als Lizenzfahrer teilnehmen, soweit hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.“[25]
Insofern hat man bei vielen Versicherungsgesellschaften mittlerweile das Risiko des Radrennens automatisch abgesichert. Gleichwohl ist es sinnvoll, sich vor der Teilnahme an einem Radrennen über den bestehenden Versicherungsschutz zu informieren und diesen eventuell anzupassen.
[1] Vgl. A1-3.1 AVB PHV 2020
[2] Vgl. A1-1 AVB PHV 2020
[3] A1-6.7 AVB PHV 2020
[4] Beachte: auch hier ist die Teilnahme an Rennveranstaltungen meist ausgeschlossen (vgl. u. a. A.1.5.2 AKB 2015)
[5] Vgl. Ziff. 5.1.2 AUB 2020
[6] Vgl. A.1.5.2, A.2.9.2 AKB 2015
[7] Siehe hierzu: Massensturz bei der Tour de France 2021, verursacht durch eine Zuschauerin
[8] Vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.10.2014 – 7 U 202/13, r+s 2016, 30
[9] Vgl. Stockmeier (2019): Privathaftpflichtversicherung, 1. Auflage, AVB PHV A1-6.7, Rn. 30
[10] Vgl. Stockmeier (2019): Privathaftpflichtversicherung, 1. Auflage, AVB PHV A1-6.7, Rn. 32
[11] Vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 20.02.2013 – 5 O 295/12 Mc, NZV 2013, 389
[12] Vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2003 – VI ZR 231/02, JuS 2003, 1026
[13] Vgl. AG Kaufbeuren, Schlussurteil vom 30.04.2014 – 3 C 139/14
[14] Vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2008 – VI ZR 98/07, r+s 2008, 189
[15] Vgl. BGH, Urteil vom 26.4.2016 – VI ZR 467/15, NJW-RR 2017, 272
[16] OLG Celle, Urteil vom 16.10.2008 – 5 U 66/08, VersR 2009, 1236
[17] Vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009 – VI ZR 296/08, VersR 2009, 1677
[18] Wessel VersR 2011, 570
[19] Vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2009 – VI ZR 28/08, NJW 2009, 1482
[20] Vgl. A1-8 AVB PHV 2020
[21] Vgl. Stockmeier (2019): Privathaftpflichtversicherung, 1. Auflage, AVB PHV A1-8 Rn. 31-32
[22] Siehe hierzu: Offizielle Website des Bund Deutscher Radfahrer, https://www.rad-net.de
[23] VHV (06/2021): AVB PHV KLASSIK-GARANT 2019, Ziff. A1-6.7.1
[24] Gothaer (04/2020): BBR 02/18, III. Ziff. 12.1. lit. a
[25] Hanse Merkur (07/2016): BBR AHB 2016 Exklusiv, Ziff. 13.1