Vandalismus (in der Kfz-V.)
vandalism (engl.) Schäden durch mut- und böswillige Handlungen sind in A.2.3.3 (AKB 08 des GDV) geregelt. Entstandene Schäden sind versichert, wenn die schadenverursachende Person in keiner Weise dazu berechtigt war das Fahrzeug zu benutzen.