Luftfrachtführer

  • carrier
  • (engl.)

Wer sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet, Personen, Gepäck oder Güter auf dem Luftweg zu befördern. Auf eine gewerbsmäßige Ausführung kommt es dabei nicht an. Seine Haftung richtet sich bei innerdeutschen Flügen bei Personen- und Reisegepäckschäden nach dem Luftverkehrsgesetz und bei Schäden an Gütern sowie bei internationalen Flügen nach dem Montrealer Übereinkommen. Seit 2005 ist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für ihn vorgeschrieben.