Stehlgutliste

  • list of stolen items
  • (engl.)

Im Falle eines Einbruchdiebstahls muss der Versicherungsnehmer unverzüglich eine Liste über die gestohlenen Sachen anfertigen und diese in identischer Form der Polizei und dem Hausratversicherer zur Verfügung stellen. Bei Verzögerung kann der Versicherer sich unter Umständen (bei Vorliegen von Arglist oder Ursächlichkeit) auf (vollständige oder teilweise) Leistungsfreiheit gem. § 28 VVG bzw. § 82 VVG berufen.