Quotenvorrecht
preferential quota of damages (engl.) Nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG darf der Übergang von Ansprüchen auf einen Versicherer nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers führen. Beispiel: Ein Versicherungsnehmer verursacht einen Verkehrsunfall, er haftet zu 60 %. Da er daher nur 40 % seines Schadens vom Gegner bekommt, muss er seine Kaskoversicherung in Anspruch … Weiterlesen …