Quotenvorrecht

  • preferential quota of damages
  • (engl.)

Nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG darf der Übergang von Ansprüchen auf einen Versicherer nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers führen. Beispiel: Ein Versicherungsnehmer verursacht einen Verkehrsunfall, er haftet zu 60 %. Da er daher nur 40 % seines Schadens vom Gegner bekommt, muss er seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen. Tut er das, wird er bezüglich der Positionen, die der Kaskoversicherer üblicherweise nicht übernimmt (Wertminderung, Mietwagen, Reparaturkosten in Höhe der Selbstbeteiligung) aus den vom Gegner zu zahlenden 40 % vor dem Kaskoversicherer befriedigt.