Beweislast
burden of proof (engl.) Regelung der Frage, wer den Beweis für eine Behauptung führen muss. Grundsätzlich muss jede Partei die ihr günstigen Voraussetzungen zur Begründung ihres Anspruchs beweisen.
burden of proof (engl.) Regelung der Frage, wer den Beweis für eine Behauptung führen muss. Grundsätzlich muss jede Partei die ihr günstigen Voraussetzungen zur Begründung ihres Anspruchs beweisen.
enrichment ban (engl.) Durch die Erstattung eines Schadens darf keine Bereicherung des Versicherungsnehmers erfolgen. Allerdings gilt diese Vorschrift seit der Reform des VVG nur noch stark eingeschränkt und nicht für alle Sparten und Verträge.
exclusions (engl.) Mittel zur Risikobegrenzung; bestimmte Gefahrumstände werden durch gesetzliche Bestimmungen oder Vertragsvereinbarungen vom Deckungsschutz ausgeschlossen.
obligation to provide information (engl.) Pflicht des Versicherungsnehmers, dem Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls alle zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlichen Angaben zu machen.
bad faith, malice (engl.) Vorsätzliche, aber nicht unbedingt zielgerichtete Täuschung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch Verschweigen einer Tatsache. Die arglistige Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit führt im Allgemeinen zur Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 28 VVG).
duty of notification, duty of disclosure (engl.) Gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers, bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des … Weiterlesen …
mutual insurance company (engl.) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Rechtlich zulässige Rechtsform für ein Versicherungsunternehmen, bei dem die Versicherungsnehmer Mitglieder und somit Träger des Vereins sind. Es handelt sich um eine besondere Rechtsform nur für Versicherungsgesellschaften gemäß § 15 VAG. Es ist keine Unternehmensrechtsform.
Federal Financial Supervisory Authority (engl.) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Anstalt des öffentlichen Rechts, die der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterliegt. Diese Anstalt beaufsichtigt Banken, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen und den Wertpapierhandel.