Protection & Indemnity (P&I)

protection & indemnity (engl.) Versicherung von in der Seekaskoversicherung nicht oder nicht in ausreichender Höhe abgedeckten Haftungs- und Rechtsschutzrisiken. Versichert sind Protection (außervertragliche Haftungsrisiken), Indemnity (vertragliche Haftungsrisiken, insbesondere aus Frachtverträgen) und Defence (Rechtsschutzdeckung). Verschmutzungsschäden.

Nebeninteressenvesicherung

insurance of disbursements (engl.) Versicherung von in der Hauptversicherung nicht oder nicht ausreichend gedeckten Interessen, z.B. Ertragsausfall, Kundenverlust und sonstige Mehrkosten. Sie tritt u.a. ein bei Totalverlust oder gleichzusetzenden Fällen sowie Havarie Grosse und bestimmten Drittschäden

Musikinstrumentenversicherung

musical instruments insurance (engl.) Versicherung für Musikinstrumente, die meist als Allgefahrenversicherung angeboten wird. Versicherungsschutz gilt sowohl am Wohnsitz des VN als auch außerhalb, wenn das Instrument benutzt oder transportiert wird oder sich in Ruhe befindet (zeitweise Nichtbenutzung).

Montrealer Übereinkommen

Montreal Convention (engl.) Internationales Abkommen aus dem Jahr 1999 zur Regelung der Haftung des Luftfrachtführers bei Personen-, Gepäck- und Güterschäden bei internationalen Flügen. Findet Anwendung bei Flügen zwischen zwei Vertragsstaaten, außer bei Staatsflügen und dem Postverkehr. Für Luftfrachtführer besteht die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

Luftkaskoversicherung

aviation hull insurance (engl.) Erscheinungsform der Luftfahrtversicherung. Versicherung des Luftfahrzeugs gegen Verlust und Beschädigung, meist als Allgefahrenversicherung, in der Luft, am Boden und während des Transports. Krieg und Terrorismus sind meist ausgeschlossen, können aber separat versichert werden. Es ist möglich, die Deckung auf das Bodenrisiko und auf Einzelgefahren zu beschränken.

Luftfrachtführer

carrier (engl.) Wer sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet, Personen, Gepäck oder Güter auf dem Luftweg zu befördern. Auf eine gewerbsmäßige Ausführung kommt es dabei nicht an. Seine Haftung richtet sich bei innerdeutschen Flügen bei Personen- und Reisegepäckschäden nach dem Luftverkehrsgesetz und bei Schäden an Gütern sowie bei internationalen Flügen nach dem Montrealer Übereinkommen. … Weiterlesen …