Bereicherungsverbot

enrichment ban (engl.) Durch die Erstattung eines Schadens darf keine Bereicherung des Versicherungsnehmers erfolgen. Allerdings gilt diese Vorschrift seit der Reform des VVG nur noch stark eingeschränkt und nicht für alle Sparten und Verträge.

Ausschlüsse

exclusions (engl.) Mittel zur Risikobegrenzung; bestimmte Gefahrumstände werden durch gesetzliche Bestimmungen oder Vertragsvereinbarungen vom Deckungsschutz ausgeschlossen.

Arglist

bad faith, malice (engl.) Vorsätzliche, aber nicht unbedingt zielgerichtete Täuschung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch Verschweigen einer Tatsache. Die arglistige Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit führt im Allgemeinen zur Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 28 VVG).

Anzeigepflicht

duty of notification, duty of disclosure (engl.) Gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers, bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des … Weiterlesen …

VVaG

mutual insurance company (engl.) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Rechtlich zulässige Rechtsform für ein Versicherungsunternehmen, bei dem die Versicherungsnehmer Mitglieder und somit Träger des Vereins sind. Es handelt sich um eine besondere Rechtsform nur für Versicherungsgesellschaften gemäß § 15 VAG. Es ist keine Unternehmensrechtsform.

BaFin

Federal Financial Supervisory Authority (engl.) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Anstalt des öffentlichen Rechts, die der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterliegt. Diese Anstalt beaufsichtigt Banken, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen und den Wertpapierhandel.

Vorsatz

intent, premeditation (engl.) Form des Verschuldens, bei der die Folgen einer Handlung gewollt sind oder zumindest billigend in Kauf genommen werden.