Verschollenheit

  • disappearance
  • (engl.)

Liegt vor, wenn ein Schiff oder Güter ihren nächsten Bestimmungshafen nicht innerhalb der Verschollenheitsfrist erreichen. Die Verschollenheitsfrist beträgt bei Motorschiffen zwei Monate (im Kriegsfall sechs) und bei Gütern 30 (europäische Binnenreisen) bzw. 60 Tage (alle anderen Reisen). Die Versicherungsleistung entspricht der für Totalverlust.