- vandalism
- (engl.)
Schäden durch mut- und böswillige Handlungen sind in A.2.3.3 (AKB 08 des GDV) geregelt. Entstandene Schäden sind versichert, wenn die schadenverursachende Person in keiner Weise dazu berechtigt war das Fahrzeug zu benutzen.
Schäden durch mut- und böswillige Handlungen sind in A.2.3.3 (AKB 08 des GDV) geregelt. Entstandene Schäden sind versichert, wenn die schadenverursachende Person in keiner Weise dazu berechtigt war das Fahrzeug zu benutzen.