Produktakzessorischer Vertrieb
product ancillary distribution (engl.) Gewerbetreibende, die Versicherungen lediglich als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln, können sich unter bestimmten, eng definierten Voraussetzungen nach § 34 d Abs. 3 GewO von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Dabei muss ein unmittelbarer Zusammenhang zum Hauptprodukt bestehen und die Versicherung muss diesem untergeordnet sein, wie … Weiterlesen …