Haftung
liability (engl.) Wer anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, muss dafür nach § 823 BGB mit seinem gesamten privaten Vermögen einstehen. Der Versicherer ersetzt die Ansprüche Dritter, die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden, insofern es einen gültigen Versicherungsvertrag gibt und der Versicherungsnehmer nicht vorsätzlich handelt.