Unterschlagung
embezzlement (engl.) Diese liegt vor, wenn der Täter sich eine fremde bewegliche Sache (keine Wegnahme erforderlich) zueignen will nach § 246 StGB.
embezzlement (engl.) Diese liegt vor, wenn der Täter sich eine fremde bewegliche Sache (keine Wegnahme erforderlich) zueignen will nach § 246 StGB.