Beitragstragung

  • premium bearing
  • (engl.)

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr.1 und 13 SGB V trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz.