Produktakzessorischer Vertrieb

  • product ancillary distribution
  • (engl.)

Gewerbetreibende, die Versicherungen lediglich als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln, können sich unter bestimmten, eng definierten Voraussetzungen nach § 34 d Abs. 3 GewO von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Dabei muss ein unmittelbarer Zusammenhang zum Hauptprodukt bestehen und die Versicherung muss diesem untergeordnet sein, wie z.B. eine Autoversicherung beim Autokauf oder eine Transportversicherung in Zusammenhang bei einem Transportvertrag.