Informationspflicht

  • obligation of notification
  • (engl.)

Nach § 11 der Versicherungsvermittlungsverordnung hat der Vermittler dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt eine Reihe von Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Name und Firma, betriebliche Anschrift, ob er als Versicherungsmakler, als Versicherungsvertreter oder als Versicherungsberater gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen ist, Kapitalverflechtungen über zehn Prozent mit einem Versicherungsunternehmen sowie die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.